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Vertragsübernahme und arglistige Täuschung

BGHXII ZR 6/9603.12.1997GE 1998, 676

§§ 123, 182, 415 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die von ihm erteilte Zustimmung zu einer zwischen dem bisherigen und einem neuen Mieter vereinbarten Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (Fortführung von BGHZ 96, 302 ff. und Abgrenzung zu BGHZ 31, 321 ff.).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin eines Geschäftslokals in H. Dieses war durch Mietvertrag vom 30. Juni/16. Juli 1987 für den Betrieb eines Speiserestaurants an einen Mieter S. vermietet. In den Mietvertrag war im Dezember 1990 anstelle von S. die Bekl. zu 1. (im folgenden: Bekl.) als Mieterin eingetreten. Durch Vereinbarung vom 1. Juli 1993 (Nachtrag III zum Mietvertrag) zwischen der Kl., der Bekl. und einem neuen Mieter B. (im folgenden B.) schied die Bekl. ihrerseits zum 30. Juni 1993 "mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag aus"; zugleich trat mit Wirkung vom 1. Juli 1993 B. als neuer Mieter in das Mietverhältnis ein. Er verpflichtete sich in der Vereinbarung zur Zahlung einer Kaution von 35.000 DM und trat der Kl. auf deren Verlangen als weitere Sicherheit Ansprüche bis zur Höhe von 13.800 DM aus einem Vertrag vom 6. April 1992 ab, durch den er seinerseits Gewerberäume an eine Firma G. vermietet hatte. B. zahlte in der Folgezeit weder die vereinbarte Kaution noch nach Behauptung der Kl. ab September 1993 den geschuldeten Mietzins. Wegen des Verzuges mit der Zahlung der Kaution und eines seinerzeit bestehenden Rückstandes der Augustmiete sprach die Kl. mit Schreiben vom 31. August 1993 gegenüber B. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zum 3. September 1993 aus.

Der Kl. sind nach ihrer Behauptung die Mieten für die Zeit von September 1993 bis einschließlich Januar 1994 in Höhe von monatlich 13.577,13 DM entgangen.

Als sie sich aus den ihr abgetretenen Ansprüchen des B. gegenüber der Firma G. befriedigen wollte, erfuhr sie nach ihrem Vortrag, daß der Mietvertrag zwischen B. und der Firma G. wegen Untauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch angeblich nicht in Vollzug gesetzt worden sei und die Firma G. keine Mietzahlungen an B. geleistet habe. Mit der Behauptung, bei Kenntnis dieses Umstandes und der ersichtlich fehlenden Bonität des B. würde sie den Nachtrag III nicht abgeschlossen haben, erklärte die Kl. mit Schreiben vom 28. April 1994 sowohl gegenüber der Bekl. als auch gegenüber B. die Anfechtung der Vereinbarung vom 1. Juli 1993 wegen arglistiger Täuschung. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Eintritt des B. in das Mietverhältnis und die Entlassung der Bekl. aus dem bisherigen Mietvertrag seien untrennbar miteinander verbunden gewesen; daher führe die Anfechtung dazu, daß die Bekl. weiterhin Mieterin sei und in Höhe des vorläufigen Mietausfalls ihr - der Kl. - gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet bleibe. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die Bekl. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Oberlandesgericht hat der Kl. einen Anspruch auf Mietzins in dem zuerkannten Umfang gemäß § 535 Satz 2 BGB zugesprochen mit der Begründung: Der Mietvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. sei nicht durch die Nachtragsvereinbarung vom 1. Juli 1993 aufgelöst worden. Da die Kl. diese Mietaufhebungs- und Eintrittsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB wirksam angefochten habe, sei diese als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB), so daß der Mietvertrag über den 30. Juni 1993 hinaus fortbestanden habe.

Ob die Bekl. selbst die Kl. über die Bonität des B. getäuscht habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls habe B. die Kl. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse arglistig getäuscht. Er habe ihr als Sicherheit für seine Verpflichtungen aus dem übernommenen Mietvertrag Ansprüche abgetreten, die nicht bestanden hätten. Der Mietvertrag mit der Firma G. sei nämlich nicht zur Durchführung gelangt, was B. als Vermieter jenes Vertrages gewußt haben müsse. Soweit die Bekl. dieses Vorbringen bestreite, sei dies unerheblich und im einzelnen widersprüchlich. Es bestehe kein Zweifel, daß die Kl. sich wegen ihrer gegenüber B. nicht durchsetzbaren Ansprüche an die Firma G. gehalten hätte, wenn die ihr insoweit von B. abgetretenen Ansprüche tatsächlich bestanden hätten. Auf eine Erhebung der hierzu von der Kl. angebotenen Beweise komme es deshalb nicht an. Der Kl. sei es, wie für die Bekl. und B. erkennbar gewesen sei, auf die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen angekommen. Diese sei für die Bereitschaft der Kl., B. anstelle der Bekl. als Mieter zu akzeptieren, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls mitursächlich gewesen.

Allein schon die Anfechtung aufgrund der Täuschungshandlung des B. führe gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Nachtragsvereinbarung vom 1. Juli 1993 und somit auch der Entlassung der Bekl. aus dem im Dezember 1990 mit ihr geschlossenen Mietvertrag. Denn ohne den Eintritt des B. in das Mietverhältnis an Stelle der Bekl. wäre diese daraus nicht entlassen worden. Die Anfechtung des Mietvertrages sei rechtzeitig (§ 124 BGB) erklärt worden. Die Kl. habe ihr Anfechtungsrecht auch nicht verwirkt. Ebensowenig habe sie, etwa durch die Kündigung des Mietvertrages gegenüber B. oder durch den Abschluß eines neuen Mietvertrages, die Nachtragsvereinbarung vom 1. Juli 1993 i. S. von § 144 BGB bestätigt.

2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

Es ist rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht weder entschieden hat, ob die Bekl. selbst eine arglistige Täuschung begangen, noch geprüft hat, ob sie zumindest eine von B. verübte arglistige Täuschung gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Diese Frage konnte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht - mit Blick auf ein Eingreifen des § 139 BGB - dahingestellt bleiben, sondern mußte für die Beurteilung der Wirksamkeit der von der Kl. erklärten Anfechtung geklärt werden.

a) Die Kl. hat mit Schreiben vom 28. April 1994 "den Nachtrag" vom 1. Juli 1993 wegen arglistiger Täuschung sowohl gegenüber der Bekl. als auch gegenüber B. angefochten. Anfechtbar sind nach §§ 119 ff. BGB (nur) Willenserklärungen, die der Anfechtende abgegeben hat. Die Willenserklärung der Kl., die in dem Nachtrag vom 1. Juli 1993 ihren Niederschlag gefunden hat, stellt sich nach der gewählten Vertragsgestaltung und bei Abwägung der betroffenen Interessen als Zustimmung zu einer zwischen der Bekl. und B. vereinbarten Vertragsübernahme dar (vgl. dazu BGHZ 95, 88 ff.; 96, 302 ff.; BGH Urteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 155/77 = NJW 1978, 2504; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. Kap. II Rdn. 807 bis 811).

Der beabsichtigte Wechsel der Vertragsparteien - etwa eines Mietvertrages - kann in rechtlich unterschiedlicher Weise vollzogen werden:

Das Mietverhältnis zwischen den bisherigen Parteien kann durch Vertrag zwischen dem Vermieter und dem bisherigen Mieter (den alten Parteien) beendet und ein neues Mietverhältnis mit dem Inhalt des bisherigen durch einen weiteren Vertrag mit dem neuen Mieter (der neuen Partei) geschlossen werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, daß der Parteiwechsel durch Vertrag zwischen dem aus dem Mietverhältnis ausscheidenden (bisheriger Mieter) und dem neu eintretenden Teil (neuer Mieter) mit Zustimmung der verbleibenden Partei (Vermieter) vereinbart wird. Dabei kann die Auswechslung der Partei im Wege eines einheitlichen Vertragswerks als sogenannter dreiseitiger Vertrag vollzogen werden (vgl. BGHZ 96 aaO S. 308, Heile aaO Rdn. 808). Welcher Vertragstyp im Einzelfall dem Willen der Beteiligten entspricht, ist gegebenenfalls durch Auslegung der getroffenen Parteiabreden zu ermitteln (vgl. Heile aaO Rdn. 812 m.N.).

Im vorliegenden Fall entspricht die Annahme getrennter Vereinbarungen über die Aufhebung des alten Mietvertrages zwischen der Kl. und der Bekl. und dem Abschluß eines neuen Mietvertrages der Kl. mit B. nicht der von den Beteiligten gewollten Gestaltung: Die Bekl. strebte aus dem Mietverhältnis hinaus und bemühte sich um einen Nachfolger, der als Mieter an ihre Stelle treten sollte. Die Kl. hingegen hatte kein eigenes Interesse an einem Mieterwechsel, da sich die Bekl. ihr gegenüber als zuverlässige Mieterin erwiesen hatte. Die Kl. hatte daher keinen Anlaß, die Bekl. durch selbständige Vereinbarung aus dem Mietverhältnis zu entlassen, ohne zugleich in der Person des B. einen neuen Mieter zu erhalten. Es ist deshalb nach der lnteressenlage davon auszugehen, daß die Beteiligten den Weg einer Vereinbarung zwischen der Bekl. als ausscheidendem und B. als eintretendem Mieter mit Zustimmung der Kl. (§ 182 BGB; vgl. dazu MünchKomm/Schramm BGB 3. Aufl. vor 182 Rdn. 4) gewählt haben.

Nach § 182 Abs. 1 BGB kann die Zustimmung in Fällen, in denen die Wirksamkeit eines Vertrages von ihr abhängig ist, sowohl dem einen als auch dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt werden, wobei die Erklärung der Zustimmung gegenüber einem der Erklärungsadressaten zur Wirksamkeit des Vertrages führt. Die Beteiligten können allerdings von dieser "Zustellungstechnik" absehen und den Zustimmungsberechtigten unmittelbar an dem Vertragsschluß beteiligen (vgl. MünchKomm BGB aaO § 182 Rdn. 3), wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

b) Die Zustimmung nach § 182 BGB als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung unterliegt den allgemeinen Normen für Rechtsgeschäfte, dabei auch der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (wobei sich der Irrtum oder die Täuschung auf die Zustimmungserklärung und nicht auf das zu genehmigende Geschäft erstrecken müssen, vgl. dazu BGB RGRK/Steffen 12. Aufl. § 182 Rdn. 6; Soergel/Leptien BGB 12. Aufl. vor § 182 Rdn. 6; Staudinger/Gursky BGB 12. Aufl. [1996] Vorbemerkung zu §§ 182 ff. Rdn. 40). Die Frage, wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist, ist umstritten (vgl. Staudinger/Gursky aaO Rdn. 40, 41 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dazu in BGHZ 96, 302 ff. entschieden: "Ist, wie bei einer Vertragsübernahme, der damit erstrebte Erfolg einer Rechtsnachfolge in ein Schuldverhältnis überhaupt nur durch das Zusammenwirken des verbleibenden, des ausscheidenden und des übernehmenden Vertragspartners erreichbar, so muß die Anfechtung, die die Rechtsnachfolge in das Schuldverhältnis mit rückwirkender Kraft beseitigen soll, allen Beteiligten gegenüber erklärt werden, weil sie alle Beteiligten berührt" (aaO S. 310). Dieser Entscheidung ist entgegen der dagegen geäußerten Kritik (vgl. etwa Dörner in NJW 1986, 2916 ff., der bei Anfechtung einer Vertragsübernahme - nicht durch den zustimmenden Teil, sondern - durch den Übernehmer allein den Vertragszedenten als Anfechtungsgegner ansieht), jedenfalls für die hier gegebene Fallgestaltung zu folgen, bei der der zustimmende (in dem Vertragsverhältnis verbleibende) Vertragspartner seine Zustimmungserklärung anficht. Die Anfechtungserklärung der Kl. vom 28. April 1994 trägt dem Rechnung. Sie ist sowohl der Bekl. als auch B. gegenüber abgegeben worden.

c) Was die Frage des Anfechtungsgrundes betrifft, ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß B. die Kl. arglistig über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht hat. Dagegen hat das Berufungsgericht offengelassen, ob ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB in der Person der Bekl. gegeben ist. Das ist von einem Rechtsfehler beeinflußt.

Der Bundesgerichtshof hat in dem erwähnten Urteil BGHZ 96, 302 ff. in einem Fall, in dem der Übernehmer den Übernahmevertrag nur gegenüber dem verbleibenden und nicht auch gegenüber dem ausscheidenden Teil angefochten hatte, dahinstehen lassen, ob die "lediglich von einem Beteiligten begangene arglistige Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei ohne weiteres materiell zur Anfechtung berechtigt, oder ob das nur dann der Fall ist, wenn ihr die Täuschung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen" (aaO S. 310, 311; zu vergleichen auch BGHZ 31, 321 ff. für den Fall, daß der Schuldner den Übernehmer bei Abschluß des Grundgeschäfts/der Vertragsübernahme arglistig getäuscht hat; vgl. dazu Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 123 Rdn. 39 m.w.N.; auch Soergel/Hefermehl aaO § 123 Rdn. 38; Dörner aaO S. 2916 mit Hinweis auf Fn. 8). Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß der zustimmende Teil die von ihm erklärte Zustimmung zu der Übernahmevereinbarung zwischen dem ausscheidenden (bisheriger Mieter) und dem übernehmenden (neuer Mieter) Teil anficht, ist die in BGHZ 96 aaO offengelassene Frage dahin zu beantworten, daß in der Person beider Empfänger der Zustimmungserklärung ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB vorliegen muß, damit die Anfechtung durchgreifen und zur - rückwirkenden Vernichtung der vereinbarten Vertragsübernahme führen kann.

Die der Anfechtung unterliegende Zustimmung des in dem Vertragsverhältnis verbleibenden Teils zu der zwischen dem ausscheidenden und dem übernehmenden Partner vereinbarten Vertragsübernahme bezieht sich auf ein Rechtsgeschäft, das zweierlei Wirkung hat, nämlich zum einen das Ausscheiden bzw. aus der Sicht des Zustimmenden die Entlassung des bisherigen Mieters aus dem Mietverhältnis und zum anderen den Eintritt des übernehmenden Teils als neuer Mieter in das Vertragsverhältnis (vgl. BGB RGRK Steffen aaO § 182 Rdn. 9 a.E.). Auch wenn es im Einzelfall, wie hier, nicht der von den Beteiligten gewollten Vertragsgestaltung entspricht, die erteilte Zustimmung des Vermieters in eine solche zum Ausscheiden des bisherigen Mieters und eine solche zum Eintritt des neuen Mieters aufzuspalten, ist doch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Anfechtung der Zustimmungserklärung zu beachten, daß die Vertragsübernahme auch auf diese Weise durch zwei jeweils mit dem Vermieter geschlossene Rechtsgeschäfte hätte vollzogen werden können. In diesem Fall wäre eine Vernichtung des gesamten Vertragsgefüges, d.h. beider Rechtsgeschäfte, durch Anfechtung von seiten des Vermieters nur möglich, wenn in der Person beider Vertragspartner, sowohl des ausscheidenden als auch des übernehmenden Teils, ein Anfechtungsgrund gegeben wäre. Insoweit kann es indessen von der Interessenlage der Beteiligten her und unter Berücksichtigung des mit § 123 BGB verfolgten gesetzlichen Zweckes keinen grundlegenden Unterschied bedeuten, wenn die Beteiligten für die Vertragsübernahme den Weg des dreiseitigen Vertrages unter Zustimmung des Vermieters gewählt haben. Da die Anfechtung nach § 123 BGB voraussetzt, daß der Anfechtende durch arglistige Täuschung zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlaßt wurde, durch eine erfolgreiche Anfechtung der Zustimmungserklärung zu einer Vertragsübernahme aber der "genehmigte" Vertrag insgesamt - als Rechtsgeschäft mit zweierlei Wirkungen - rückwirkend beseitigt werden soll, zeigt sich die Notwendigkeit, daß die Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf beide Wirkungen des Rechtsgeschäfts - sowohl die Entlassung des bisherigen als auch die Aufnahme des neuen Mieters, jeweils durch die Zustimmung des verbleibenden Vermieters wirksam geworden - erfüllt sein müssen.

Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß § 123 BGB an sich nur einseitige Rechtsgeschäfte und bilaterale Verträge betrifft (vgl. § 143 Abs. 2 bis 4 BGB). Eine Anwendung der Vorschrift auf die Abgabe einer Zustimmungserklärung in einem dreiseitigen Vertrag ist dort nicht geregelt. Aus der gesetzlichen Wertung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist jedoch zu entnehmen, daß eine Anfechtung generell nur dann stattfinden soll, wenn derjenige, dem gegenüber die Anfechtung Wirkungen entfalten soll, entweder selbst arglistig getäuscht oder die von einem anderen begangene arglistige Täuschung gekannt hat oder jedenfalls kennen mußte. Dabei ist - neben der Täuschung durch einen Dritten nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB - in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch der Fall geregelt, daß ein anderer als derjenige, dem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus dieser unmittelbar ein Recht erworben hat; ihm gegenüber ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn er die Täuschung, die zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, kannte oder kennen mußte (vgl. dazu näher Soergel/Hefermehl aaO § 123 Rdn. 36; Staudinger/Dilcher aaO § 123 Rdn. 37). Wird der dieser Regelung, ähnlich wie dem § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB, zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Fall der (zwischen drei Personen vollzogenen) Vertragsübernahme mit Zustimmung des verbleibenden Teils übertragen, so kann daraus als rechtliche Wertung entnommen werden: Wenn, wie hier, die Zustimmungserklärung des Vermieters durch die Täuschungshandlung des neuen Mieters beeinflußt wird, kann der bisherige Mieter, der infolge der Zustimmung einen Vorteil, nämlich die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis erlangt, einer Anfechtung nach § 123 BGB nur ausgesetzt sein, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.

Die nach den vorstehenden Ausführungen aus der gesetzlichen Regelung des § 123 BGB zu entnehmende Wertung des Anfechtungsrechts im Verhältnis zwischen dem Anfechtenden und den übrigen Beteiligten kann nicht auf dem Weg über § 139 BGB außer Kraft gesetzt werden (vgl. etwa die Beispielsfälle bei BGB RGRK/Krüger-Nieland/Zöller aaO § 139 Rdn. 79).

3. Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 96, 302, 310 für den dort entschiedenen Fall einer Vertragsübernahme offengelassen hat, ob die lediglich von einem Beteiligten begangene arglistige Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei "ohne weiteres materiell zur Anfechtung berechtigt", ist dies nach alledem für den hier vorliegenden Fall zu verneinen. Eine derartige Zurechnung der von B. begangenen arglistigen Täuschung als Anfechtungsgrund auch in der Person der Bekl. hieße, den B. zum Stellvertreter der Bekl. zu machen (§ 166 Abs. 1 BGB; vgl. Soergel/Leptien aaO § 166 Rdn. 10 ff.; Soergel/Hefermehl aaO § 123 Rdn. 35). Das scheidet jedoch nach der gewählten Vertragsgestaltung aus, da die Bekl. und B. mit dem Abschluß des Nachtrags III vom 1. Juli 1993 nicht gleichgerichtete, sondern gegenläufige Interessen verfolgten. Die Bekl. wollte aus dem Mietvertrag ausscheiden, während B. als neuer Mieter in das Vertragsverhältnis eintreten wollte. Im übrigen kann die Bekl. ihrerseits - ebenso wie die Kl. - sogar selbst von B. über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht worden sein. Auch dies steht einer Anwendung des § 166 BGB im Rahmen von § 123 BGB unter den hier gegebenen Umständen entgegen.

Als Ergebnis ist nach alledem festzuhalten, daß die von der Kl. erklärte Zustimmung zu der Vertragsübernahme nur wirksam gemäß § 123 BGB angefochten werden kann, wenn entweder sowohl die Bekl. als auch B. die Kl. arglistig getäuscht haben oder wenn die Bekl. die von B. begangene arglistige Täuschung zumindest gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Das bedeutet zugleich, daß eine Anfechtung nicht in Betracht kommt, wenn lediglich B. eine arglistige Täuschung gegenüber der Kl. begangen und die Bekl. diese weder gekannt hat noch kennen mußte. Diese Rechtsfolge entspricht der Interessenlage und dem Schutzbedürfnis der an dem Vertrag vom 1. Juli 1993 beteiligten Parteien. Hat etwa die Bekl. weder selbst eine arglistige Täuschung begangen noch Kenntnis von der von B. verübten Täuschung gehabt und diese nach den Umständen auch nicht kennen müssen, dann wäre es unvertretbar, sie möglicherweise noch nach Jahren einer rückwirkenden Vernichtung der Vertragsübernahmevereinbarung vom 1. Juli 1993 auszusetzen (§ 142 Abs. 1 BGB) mit der Folge, daß sie unverändert ab 1. Juli 1993 weiterhin als Mieterin zu gelten hätte. Andererseits ist auch die Kl. rechtlich nicht schutzlos, wenn sie trotz (nur) von B. begangener arglistiger Täuschung die Entlassung der Bekl. aus dem Mietverhältnis nicht durch Anfechtung nach § 123 BGB rückwirkend beseitigen kann. Da die arglistige Täuschung des B. seine Zahlungsfähigkeit betraf, konnte die Kl. nach eingetretenem Zahlungsverzug (wie geschehen) das mit ihm bestehende Mietverhältnis für die Zukunft kündigen. Außerdem kommt nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. aus deliktischer Haftung ein Schadensersatzanspruch in Betracht (vgl. Staudinger/Dilcher aaO § 123 Rdn. 47 ff.), mit dem die Kl. nicht nur den ihr in der Zeit von September 1993 bis Januar 1994 entstandenen Mietausfallschaden geltend machen, mit dem sie vielmehr auch Befreiung von allen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis verlangen könnte. Im übrigen dürfte der Kl. im Verhältnis zu B. - je nach den Umständen - die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) zur Seite stehen.

Abgesehen hiervon hat es ein Vermieter, der sich mit einem Mieterwechsel durch Vertragsübernahme einverstanden erklärt, grundsätzlich in der Hand, auf einer Mithaftung des bisherigen Mieters neben dem neuen Mieter für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu bestehen, bevor er seine Zustimmung zu der Vertragsübernahme erteilt. Der Vermieter kann sich auch in sonstiger Weise, etwa durch Aufnahme einer Bedingung oder eines Vorbehalts in den Vertrag, gegen mögliche Schäden als Folge des Mieterwechsels rechtlich absichern.

Da das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob in der Person der Bekl. die Voraussetzungen des § 123 BGB erfüllt waren, kann das angefochtene Urteil hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte sich einen Nachmieter für das laufende Mietverhältnis gesucht, und es kam zu einer Vereinbarung mit dem Vermieter über den Mieterwechsel. Der Nachmieter trat an den Vermieter dabei eigene Ansprüche gegen einen Dritten ab, die sich später als wertlos herausstellten. Daraufhin focht der Vermieter die Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. Dezember 1997 meinte der Bundesgerichtshof, hierfür reiche eine Täuschung nur durch den Nachmieter gegenüber dem Vermieter nicht aus. In einem früheren Urteil hatte der BGH schon klargestellt, daß in solchen Fällen eine Anfechtungserklärung durch den Vermieter gegenüber beiden, also dem Vormieter und dem Nachmieter zu erklären ist. Nunmehr ergänzt der BGH diese Rechtsprechung dahingehend, daß über die Formalien hinaus auch grundsätzlich ein Anfechtungsgrund gegenüber beiden bestehen muß. Zumindest aber muß der Vormieter von der arglistigen Täuschung gewußt haben oder sie infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. War er schuldlos ungläubig, entfällt also eine Anfechtung.