Vertragsstrafe, Werkvertrag
BGB §§ 133 A, 157 Gh
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vertragsstrafe, Werkvertrag; Einzel- und Gesamtfristen
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Kommt es nach der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens nicht auf die Rechtzeitigkeit der Einzelleistung, sondern auf diejenige der Gesamtleistung an, ist die Vertragsstrafe erst bei Verzögerung der Gesamtleistung verwirkt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Bekl.) Restwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pumpwerk Mummelsee, VOB-Vertrag). Es waren zwei Fertigstellungs zeitpunkte vereinbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für den Schnittstellen bereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach Teilannahme allein um die Frage, ob die Auf rechnung des Bekl. mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.
Die Besonderen Vertragsbedingungen (W-BVB) enthalten in Ziff. 3 zwei leere Zeilen für die mögliche Ver einbarung von Vertragsstrafen bei Fristüberschreitung. Danach können Vertragsstrafen für die Über schreitung einer "Gesamtfrist" und/oder einer "Einzelfrist" vereinbart werden. Zu Einzelfristen findet sich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich "Siehe Pkt. 6.5" hinzugefügt. Dort heißt es:
"Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 v.H. je Werktag, höchstens jedoch 10 v.H. des End betrages der Schlußrechnung (Bruttosumme) als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne daß es einer Verzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer nach weislich durch Terminüberschreitung entstandener Kosten bleibt vorbehalten."
Die Kl. verlegte die Leitung bis zum 27. November 1995. Ihre Arbeiten zur Schnittstelle führte sie im De zember 1995 durch.
Die Kl. hat mit der Klage Restwerklohn in Höhe von 195.918,18 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Bekl. hat mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung eines behaupteten Fertigstellungster mins 4. November 1995 (Leitung ohne Schnittstelle) aufgerechnet. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat von dem Werklohn unter anderem eine Vertragsstrafe in Höhe von 78.924,78 DM abgezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart. Die Parteien hätten den Fertigstellungszeitpunkt für die Druckrohrverlegung ohne Schnittstelle durch die Kl. verbindlich auf den 4. November 1995 festgelegt.
Die Kl. sei mit der Fertigstellung in Verzug geraten. Sie habe ihre Arbeiten ohne Schnittstelle erst am 27. November 1995 fertiggestellt. Eine Fristüberschreitung von 13 Werktagen beruhe auf einem Ver schulden der Kl.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die geltend gemachte Vertragsstrafe ist nicht ver einbart.
Die Auslegung der Vertragsstrafenregelung führt zu dem Ergebnis, daß sich die vereinbarte Vertragsstra fe nicht auf die Fertigstellung der Druckrohrleitung ohne Schnittstelle bezieht, sondern auf die gesamte Werkleistung, zu welcher die Herstellung der Schnittstelle gehört.
Das Berufungsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6.5 W BVB jedenfalls auch den Termin zur Fertigstellung der Leitung mit Ausnahme der Schnittstelle umfasse. Es hat Ziff. 3 W-BVB und deren Zusammenhang mit Ziff. 6.5 W-BVB nicht gewürdigt. Da weitere Fest stellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.
Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Kl. die Schnittstelle bis zum 31. Dezember 1995 ausfüh ren. Diese Schlußarbeiten bildeten einen wesentlichen Bestandteil der von der Kl. geschuldeten Werklei stung. Wie sich aus den Punkten 4.1 und 4.11 der Baubeschreibung ergibt, war die Schnittstelle der An schluß an das Anschlußstück zwischen dem Rohrkrümmer und dem Stahlrohr aus dem Pumpenhaus. Das Übergangsstück sollte von der Kl. nicht geliefert, aber montiert werden. Die Leistungen für die Schnitt stelle waren somit für die vertraglich vorausgesetzte Funktion der gesamten Leitung unerläßlich. Die Werkleistung der Kl. ist deshalb erst mit der Herstellung der Schnittstelle vollständig erbracht worden.
Da sich in dem Abschnitt zu den Einzelfristen in Ziff. 3 W-BVB kein Eintrag findet, ist eine Vertragsstrafe nur für die Überschreitung der genannten "Gesamtfrist" (31. Dezember 1995) vereinbart. Die allein für die Rohrverlegung bestimmte Frist, aus deren Überschreitung der Bekl. Ansprüche herleiten will, ist als "Einzelfrist" anzusehen, für deren Überschreitung eine Vertragsstrafe nicht vorgesehen ist.
III. Damit ist auf die Revision der Kl. das Urteil des Landgerichts in Höhe von 189.811,91 DM und Zinsen wiederherzustellen. Im Umfang der Nichtannahme verbleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgespro chenen Klageabweisung.
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