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Vertragsstrafe, trennbare Klausel über -

BGHVII ZR 73/9814.01.1999unveröffentlicht

AGBG § 9; VOB/B § 11, § 6 Nr. 1; BGB § 285

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragsstrafe, trennbare Klausel über -; Fristüberschreitung, - des Auftrag- nehmers nach VOB; Fertigstellungsfrist, Überschreitung der -

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Wird in einer Vertragsstra fenklausel wegen der Fristen auf eine weitere Klausel Bezug ge nommen, in der verschiedene Ausführungsfristen in sprachlich, optisch und inhaltlich voneinander getrennten Tatbeständen geregelt sind, so liegen trennbare Rege lungen der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskon trolle unterzogen werden können.

b) Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu ver treten oder durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei der Zeitplan so gestört, daß ein An spruch auf Vertragsstrafe ganz entfällt.

c) Der Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Ver schulden berufen, wenn er eine Behinderung nicht gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B angezeigt hat.

d) Knüpft eine Klausel die Ver tragsstrafe an die Überschreitung der Fertigstellungsfrist, so endet der Verzug des Auftragnehmers mit der Fertigstellung und nicht erst mit deren Anzeige.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt Werklohn für Schreinerarbeiten am Bauvorhaben der Bekl. in Bad L. In der Revision geht es allein um die Frage, ob die Aufrechnung der Bekl. mit einem Anspruch auf Ver tragsstrafe durchgreift.

Die Vertragsstrafe ist unter Ziff. 7 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) wie folgt geregelt:

"Bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen (Ziff. 6 BVB) hat der Auftragnehmer im Falle des Verzuges für jeden Werktag der Verspätung zu zah len: eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme, insgesamt darf die ver einbarte Vertragsstrafe 10 % der Ab rechnungssumme nicht überschreiten."

Die in Bezug genommene Ziff. 6 der BVB enthält unter der Überschrift "Ausführungsfristen/bindende Vertrags fristen (§ 5)" verschiedene Regelungen, und zwar unter Ziff. 6.1 zum Ausfüh rungsbeginn, unter Ziff. 6.2 zur Fertig stellung und unter Ziff. 6.3 zu Einzelfri sten als Vertragsfristen, die in einem Bauzeitenplan bei Auftragsvergabe fest gelegt wurden. Dieser Bauzeitenplan enthält insgesamt elf Einzelfristen für Teile des Gesamtgewerkes. Aus ihm er gibt sich, daß die Gesamtfertigstellung bis zur 12. Kalenderwoche 1994 (26. März 1994) erfolgen sollte. Zu die sem Zeitpunkt war die Kl. nicht fertig. Die Abnahme fand am 24. Mai 1994 statt.

Die Kl. hat mit der Klage Restwerklohn in Höhe von 99.001,48 DM nebst 10,25 % Zinsen geltend gemacht. Die Bekl. hat mit der Vertragsstrafe wegen Über schreitung des Fertigstellungstermins in Höhe von 67.866,33 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat die Bekl. zur Zah lung von 22.603,83 DM nebst 5 % Zin sen verurteilt. Von dem ermittelten Wer klohn von 90.470,22 DM hat es die Ver tragsstrafe abgezogen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Kl. wendet sich mit der Revision, in der sie ihren Zinsan spruch auf 5 % beschränkt, gegen den Abzug der Vertragsstrafe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zu rückverweisung der Sache an das Beru fungsgericht.

I. (...)

II. (...) Dem Berufungsgericht ist zwar im Ergebnis darin zu folgen, daß die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Fertigstellungsfrist wirksam vereinbart ist (1.).

Dagegen kann seine Würdigung, die Kl. habe fehlendes Verschulden nicht dar gelegt bzw. nicht bewiesen, keinen Be stand haben. Denn sie ist verfahrens fehlerhaft zustande gekommen (2.).

1. Die unter Ziff. 7 BVB getroffene Ver einbarung ist wirksam, soweit sie eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Fertigstellungsfrist (Ziff. 6.2 BVB) vor sieht.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet da von aus, daß die Vertragsstrafenklausel eine von der Bekl. verwendete Allgemei ne Geschäftsbedingung ist, die zu deren Lasten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz zu unterziehen ist. Die der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung der Klausel kann der Senat selbst vor nehmen, denn das von der Bekl. ver wendete Formular ist überregional ver breitet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87 = BGHZ 105, 24, 27).

b) Die Vertragsstrafenvereinbarung unter Ziff. 7 BVB ist so zu verstehen, daß auch die unter Ziff. 6.3 BVB erfaßten Einzelfristen mit einer Vertragsstrafe ab gesichert sind. Die Auffassung des Be rufungsgerichts, nur der Arbeitsbeginn und der Fertigstellungszeitpunkt seien als bindende Vertragsfristen vereinbart, läßt sich mit dem Wortlaut und Gesamt zusammenhang der Regelungen nicht vereinbaren.

Die Vertragsstrafe ist gemäß Ziff. 7 BVB zu zahlen "bei Überschreitung der ver einbarten Ausführungsfristen (§ 6 BVB)". Damit bezieht sich die Vertrags strafenregelung einschränkungslos auf alle in Ziff. 6 BVB genannten Ausfüh rungsfristen. Dazu gehören nach der sprachlichen und optischen Gestaltung des Formulars nicht nur die in Ziff. 6.1 und 6.2 BVB geregelte Frist zum Ausfüh rungsbeginn und die Fertigstellungsfrist, sondern auch die in Ziff. 6.3 BVB ge nannten Fristen. Daß es sich bei den Einzelfristen des Bauzeitenplanes sach lich um Ausführungsfristen handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Denn jedem der einzelnen Leistungsabschnitte ist eine Fertigstellungsfrist zugeordnet. Entge gen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich nichts anderes daraus, daß in Ziff. 6.3 BVB nur von Vertragsfristen die Rede ist. Dadurch wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die bei Auftragsvergabe festgeleg ten Einzelfristen bindend sind, § 5 Nr. 1 VOB/B. An ihrem Charakter einer Aus führungsfrist im Sinne der Ziff. 7 BVB ändert sich dadurch nichts.

Bei diesem Inhalt der Vertragsstrafen klausel sind die Bedenken der Revision gegen die Kumulierung durch Einzelver tragsstrafen naheliegend. Sie richten sich dagegen, daß die Überschreitung jedes einzelnen im Bauzeitenplan ver einbarten Termins mit einer Vertrags strafe von 0,3 % belegt ist. Es könnte so bei nur geringfügigen Verzögerungen in wenigen Tagen dazu kommen, daß die gesamte Vertragsstrafe von 10 % der Auftragssumme unabhängig davon ver wirkt ist, ob der Endtermin eingehalten wird. Ob eine derartige Regelung einer Inhaltskontrolle standhält, ist fraglich, muß der Senat jedoch nicht entscheiden.

c) Die Bekl. macht die Vertragsstrafe nicht wegen der Überschreitung der Ein zeltermine, sondern wegen der Über schreitung des Fertigstellungstermins geltend. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 7 in Verbindung mit Ziff. 6.3 BVB, sondern aus Ziff. 7 in Verbindung mit Ziff. 6.2 BVB. Das ist ei ne eigenständige Regelung der Ver tragsstrafe, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die in Verbindung mit Ziff. 6.3 BVB gere gelte Überschreitung der Einzelfristen getrennt ist. Die Vertragsstrafenregelung nimmt auf Ziff. 6 BVB und damit auf die drei dort in getrennten Unterziffern be handelten Tatbestände Bezug. Sie er weist sich so trotz ihres durch Ziff. 7 BVB hergestellten sprachlichen Zusammen hangs als trennbare, aus sich heraus verständliche Regelung für jeden dieser drei Tatbestände. Damit liegen die Vor aussetzungen vor, nach denen ein Klau selteil einer eigenen Inhaltskontrolle un terzogen werden kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95 = NJW 1997, 394 = BauR 1997, 302 = ZfBR 1997, 73).

Bedenken gegen die Wirksamkeit des die Überschreitung der Fertigstellungs frist betreffenden Teils der Klausel be stehen nicht. Die Wirksamkeit der Klau sel ist auch nicht deshalb in Frage ge stellt, weil dort als Fertigstellungstermin Januar 1994 und nicht die 12. Kalenderwoche 1994 genannt ist. Dadurch wird die getroffene Regelung nicht unklar, wie die Revision meint. Die Parteien sind sich einig, daß der im Ver trag vorformulierte Termin durch den im Bauzeitenplan enthaltenen Fertigstel lungstermin ersetzt worden ist. Das reicht aus, um den Anspruch wegen Überschreitung des Fertigstellungster mins aus Ziff. 6.2 BVB abzuleiten. Einer ausdrücklichen Aufnahme dieses neuen Termins in das Formular bedurfte es nicht. Unerheblich ist auch, daß die Par teien sich später auf den 23. März 1994 als Fertigstellungstermin geeinigt haben. Denn die Vertragsstrafenregelung bleibt davon unberührt. Auch das Berufungs gericht berechnet die Vertragsstrafe erst seit dem 27. März 1994.

2. (...)

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kl. darzulegen und zu beweisen hat, welchen Zeitraum der Fristüberschreitung sie nicht zu vertreten hat. Auch trifft die Kl. die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, durch von ihr nicht zu vertretende Um stände sei der gesamte Zeitplan so ge stört, daß ein Anspruch auf Vertrags strafe ganz entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1966 - VII ZR 262/63 = NJW 1966, 971; BGH, Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 = BauR 1974, 206). Das folgt aus dem all gemeinen Grundsatz, daß der Schuldner die Voraussetzungen des § 285 BGB zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 26. April 1960 - VIII ZR 81/59 = BGHZ 32, 218, 222).

b) (...)

III. Das Urteil kann keinen Bestand ha ben. Es ist aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuweisen.

Vorsorglich weist der Senat auf folgen des hin:

1. Die vom Berufungsgericht vermißte Behinderungsanzeige spielt im Zusam menhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe keine Rolle. Wie das Berufungsgericht letztlich selbst erkennt, wird dem Auftragnehmer bei Verletzung der Anzeigepflicht aus § 6 Nr. 1 VOB/B nicht die Möglichkeit ge nommen, gegenüber einem Schadens ersatzanspruch des Auftraggebers ein zuwenden, ihn treffe an der Verzögerung kein Verschulden (Beck´scher VOB Kommentar/Motzke § 6 Nr. 1 Rdn. 82; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., § 6 Rdn. 9; Nicklisch/Weick, VOB, 2. Aufl., B § 6 Rdn. 21). Gleiches gilt für den Fall, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Zahlung einer Ver tragsstrafe in Anspruch nimmt (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 6 Rdn. 17).

2. Für den Fall, daß sich die Fertigstel lungsfrist infolge von der Kl. nicht zu ver tretender Umstände verlängert, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Zeitplan durch die Verzögerungen der Vorunternehmer so außer Takt ge raten ist, daß die Vertragsstrafe nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Kl. im rechten Zeitpunkt gemahnt worden ist. Denn die Kl. ist dann nicht mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Fertigstel lungtermins in Verzug geraten (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB), so daß grundsätz lich eine Mahnung nach Ablauf der von ihr nicht zu vertretenden Verzögerung notwendig war, um den Verzug der Kl. zu begründen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - VII ZR 298/75 = Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 1 zu § 284).

3. Läßt sich nach dem Ergebnis der Be weisaufnahme ein Verzug der Kl. fest stellen, so kommt es darauf an, wann er beendet worden ist. Das ist in dem Zeit punkt der Fall, in dem die Kl. ihre Lei stungen fertiggestellt hat. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht in diesem Zu sammenhang davon aus, daß eine Fer tigstellung im Sinne der Vertragsstrafen regelung erst vorliegt, wenn diese ange zeigt oder die Abnahme verlangt worden ist. Für eine derartige Voraussetzung gibt der Vertrag nichts her. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Folgen einer Ver tragsstrafe ist es nicht gerechtfertigt, über den Inhalt des Vertrages hinausge hende Anforderungen an die Beendigung des Verzuges zu stellen. Der Vertrag knüpft die Vertragsstrafe allein an den Verzug mit der Fertigstellung. Dazu ge hören eine Anzeige oder ein Abnahme verlangen nicht.