Vertragsschluss
BGB § 147 Abs.2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragsschluss; Angebotsannahme; Telefax
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch ein mit Telefax zugestelltes Angebot muß nicht sofort, sondern nur in angemessener Frist angenommen werden (hier: acht Tage).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht die Miete für die beiden Monate zu, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 31. Juli 1995 endete. Zwar haben sich die Parteien zunächst einverständlich auf den 31. Juli 1995 als Mietende geeinigt, jedoch hat der Kl. das Angebot der Bekl. vom 29. Juni 1995, das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 1995 zu verlängern, mit Telefax vom 6. Juli 1995 angenommen.
Das einem Abwesenden gemachte Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Dabei setzt sich diese Frist aus der Zeit für die Übermittlung des Angebots, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit und der Zeit für die Antwort zusammen (OLG Frankfurt NJW-RR 86, 329). Im vorliegenden Fall hat der Kl. auf das Angebot der Bekl. innerhalb einer Frist von acht Tagen reagiert. Dies war noch angemessen, da die Bekl. nicht ohne weiteres erwarten konnten, daß der Kl. sofort einer Verlängerung des Mietverhältnisses zustimmt, nachdem man sich bereits auf dessen Beendigung geeinigt hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Angebot dem Kl. per Telefax zuging. Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt sich - anders als beim Telex - nicht allein schon aus der Verwendung eines Telefaxes die besondere Eilbedürftigkeit der Antwort. Denn das Telefax wird aufgrund seiner großen Verbreitung, der Möglichkeit einer schnellen und preiswerten Beförderung von Schreiben nicht nur zur Verbreitung besonders eiliger und dringender Schreiben verwandt, sondern auch zur Versendung jeglicher normaler Post. Die Bekl. haben jedoch nicht in sonstiger Weise die Dringlichkeit ihrer Anfrage verdeutlicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hat mit Telefax dem Vermieter angeboten, das schon beendete Mietverhältnis um sechs Monate zu verlängern. Der Vermieter nahm dieses Angebot wiederum mit Fax nach acht Tagen an. Später besann der Mieter sich eines anderen und meinte, diese Annahme sei nicht mehr rechtzeitig gewesen, so daß die Vertragsverlängerung nicht zustande gekommen sei. Nach dem Gesetz ist nämlich ein Angebot unter Abwesenden in angemessener Frist zu beantworten, sonst kommt kein Vertrag zustande. Der Mieter meinte, bei einem Telefax müßten kürzere Fristen als im normalen Postverkehr gelten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem schloß sich das Landgericht Berlin mit Urteil vom 16. September 1997 nicht an. Auch bei einem Telefax sei nicht ohne weiteres zu unterstellen, daß es besonders eilbedürftig ist. Gerade die weite Verbreitung zeige, daß es wie ein normaler Brief behandelt werden könne. Dann reiche aber eine Annahme nach acht Tagen.