Vertragspartei im Mietvertrag
LG Berlin61 S 111/8502.09.1985unveröffentlicht
§ 305 BGB, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragspartei im Mietvertrag; Vertragsschluß; Mitmieterstellung; Unterschrift, Bürge; Ehefrau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der Ehepartner im Mietvertrag nicht namentlich aufgeführt wird, wird er durch seine Unterschrift unter den Mietvertrag Mitmieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Recht hat nämlich das Amtsgericht festgestellt, daß die Bekl. Mieterin der streitigen Wohnung ist. In dem Vertrag ist die Bekl. als Mieterin aufgeführt, nämlich als Ehefrau des namentlich aufgeführten P.K.
Dementsprechend hat die Bekl. diesen Vertrag auch "als Mieterin (Ehefrau)" unterschrieben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 409/85 - Urt. v. 22.4.1986