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Vertragspartei im Mietvertrag

LG Berlin61 S 111/8502.09.1985unveröffentlicht

§ 305 BGB, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragspartei im Mietvertrag; Vertragsschluß; Mitmieterstellung; Unterschrift, Bürge; Ehefrau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn der Ehepartner im Mietvertrag nicht namentlich aufgeführt wird, wird er durch seine Unterschrift unter den Mietvertrag Mitmieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Recht hat nämlich das Amtsgericht festgestellt, daß die Bekl. Mieterin der streitigen Wohnung ist. In dem Vertrag ist die Bekl. als Mieterin aufgeführt, nämlich als Ehefrau des namentlich aufgeführten P.K.

Dementsprechend hat die Bekl. diesen Vertrag auch "als Mieterin (Ehefrau)" unterschrieben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 409/85 - Urt. v. 22.4.1986