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Vertragsgemäßer Mietgebrauch

LG Berlin67 S 370/0920.05.2011GE 2011, 1230

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertragsgemäßer Mietgebrauch; Blumenkästen an Außenseite von Balkonen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen ist grundsätzlich nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Dem Kl. steht gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der von dem Bekl. an der Außenseite des Balkons seiner angemieteten Wohnung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe zu.

a. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen ist vorliegend nicht mehr - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. VI 144, Seite 784). Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt hat. Das ist hier der Fall. In § 9 Ziffer 1 des Mietvertrages vom 14. Mai 2001 ist geregelt worden, dass „zur Anbringung von Schildern, ..., Blumenkästen außerhalb der Mieträume, ... die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist". Das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons erfüllt dieses, denn grundsätzlich ist nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassaden mit vermietet, so dass das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons von einer Genehmigung abhängig ist und nicht nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden darf.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung im Mietvertrag den Bekl. unangemessen benachteiligen würde und damit gemäß § 301 BGB unwirksam wäre. Dem Mieter bleibt es weiterhin unbenommen, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber - sofern möglich - anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust ist dabei hinzunehmen, denn auf der anderen Seite bergen derartig angebrachte Blumenkästen auch ein gewisses Gefahrenpotential. Zwar mag der Bekl. davon ausgehen, dass seine Blumenkästen hinreichend gesichert wären. Aber nach den eingereichten Fotos der Parteien sind die Blumenkästen und -töpfe allein auf am Balkongeländer eingehängten Haken aufgehängt worden. Diese Haken umschließen zudem die Kästen auch nicht ansatzweise, sondern sind lediglich im Vorderbereich etwas aufgebogen. Auch wenn die Kästen zusätzlich mit Spannbändern bzw. Kofferbändern gesichert sein sollten, vermag dies - ohne dass dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit absoluter Sicherheit ein Abstürzen selbiger etwa bei Gegenstoßen, Übergewicht durch Pflanzen und stürmischer Wetterlage bzw. Materialermüdung etc., auszuschließen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bereich unterhalb des Balkons nicht von Menschen (von Zeit zu Zeit) benutzt wird. Eine solche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist mithin nicht unangemessen.

b. Der Bekl. kann sich auch nicht auf die von ihm behauptete mündlich erteilte Genehmigung seitens der früheren Hausverwaltung, namentlich von Frau V. berufen. Unabhängig davon, ob diese erteilt worden ist oder nicht, was streitig ist, kann eine solche (unterstellte) Genehmigung zumindest dann widerrufen werden, wenn vernünftige Gründe hierfür gegeben sind. Solche Gründe sind aber vorliegend, wie schon zuvor ausgeführt worden ist, gerade gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter darf Blumenkästen ohne Genehmigung des Vermieters nicht an der Außenseite von Balkonen anbringen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte die Beseitigung der von dem Mieter an der Außenseite des Balkons seiner angemieteten Wohnung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe. Der Mieter kam dem nicht nach und hatte damit beim Amtsgericht Erfolg. Das führte zur Berufung des Vermieters zum Landgericht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin änderte das angefochtene Urteil ab und verurteilte den Mieter zur Entfernung der an der Außenfront der Balkonbrüstung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe. Die Anbringung von Blumenkästen außen am Balkon sei nicht mehr vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und könne folglich bei Vorliegen sachlicher Gründe untersagt werden.

Dies gelte zumindest dann, wenn der Vermieter – wie vorliegend – ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt habe.

Grundsätzlich sei nur der Balkon, aber nicht mehr der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassaden mit vermietet, so dass das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons von einer Genehmigung abhängig sei und nicht nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden dürfe.

Diese Regelung benachteilige den Mieter auch nicht unangemessen. Ihm bleibe es unbenommen, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selbst – sofern möglich – anzubringen.

Der damit einhergehende geringe Raumverlust sei dabei hinzunehmen, denn auf der anderen Seite seien außenseitig angebrachte Blumenkästen auch eine Gefahr (Gegenstoßen, übergewichtige Pflanzen und stürmische Wetterlage bzw. Materialermüdung etc.).