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vertragsgemäßer Gebrauch

LG Berlin12 O. 567/8813.07.1989GE 1990, 613

BGB § 538 ; § 548 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

vertragsgemäßer Gebrauch; Schadensersatz; Lüftungsverhalten; Baumängel; Pilzbefall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baulichkeiten müssen so gestaltet sein, daß sie ein breites Spektrum von Lebensgewohnheiten des Mieters ertragen, ohne daß es zu Beschädigungen wie Pilzbefall kommt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Danach können Kl. und Streithelferin sich auch nicht darauf berufen, daß der Schaden allein durch ein Fehlverhalten der Nutzer eingetreten sei. Abgesehen davon, daß die Baulichkeiten so gestaltet sein müssen, daß sie ein breites Spektrum von Lebensgewohnheiten ertragen, ohne daß es zu Beschädigungen wie Pilzbefall kommt, es also auch zulas-sen müssen, daß Menschen - möglicherweise sogar aus gesundheitlichen Gründen - kältere Temperaturen bevorzugen, ist das Ansinnen, das Kl. und Streithelferin an den jeweiligen Nutzer in bezug auf Heiz- und Lüftungsverhalten stellen, in sich widersprüchlich und unzumutbar. Einerseits wird verlangt, daß möglichst warm geheizt wird (was nach Vorstehendem aufgrund der mangelhaften Isolierung der Wände gar nicht möglich ist), an-dererseits solle mehrmals täglich in erheblichem Umfang gelüftet werden (in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1989 hat die Streithelferin so-gar vortragen lassen, daß es am besten sei, wenn die Nutzer ihr Fenster ständig einen Spalt offen stehen ließen). Es kann nicht verlangt werden, ei-nerseits nach Kräften zu heizen, andererseits aber ständig frische Kaltluft hereinzulassen. Hinzu kommt, daß ein Gebäude so ausgelegt sein muß, daß es längere Abwesenheit tagsüber verträgt, ohne daß es zu schweren Feuchtigkeitsschäden kommt.