veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vertragsgemäßer Gebrauch

LG Berlin65 S 3/8413.07.1984GE 1984, 863

§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG, §§ 535, 550 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragsgemäßer Gebrauch; Begriff des Warmwasserbereiters; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Bad; Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; vertragsmäßiger Gebrauch; Türspion; Klingelleitung; Instandhaltungskosten; Durchlauferhitzer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Baut sich der Mieter einen Türspion ein und legt er sich eine zusätzliche Klingelleitung, so liegen derartige Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen.

2. Auch ein Kohlebadeofen ist ein "besonderer Warmwasserbereiter" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 12. BMG.

3. Der Vermieter darf den Komfortzuschlag für das Bad nicht fordern, wenn der Mieter auf seine Kosten einen Kohlebadeofen durch einen elektrischen Durchlauferhitzer ersetzt hat und dafür auch instandhaltungspflichtig ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Über die Anträge bezüglich der Beseitigung des Türspions ... und des Klingelknopfes ... hat das Amtsgericht zutreffend entschieden, daß dem kl. Vermieter entsprechende Vornahmeansprüche - vor Mietende - gegen die Bekl. nicht zustehen, weil die beanstandeten Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache noch innerhalb von deren vertragsgemäßen Gebrauch liegen und deshalb vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden müssen.

Der am 31. Dezember 1982 zulässige Grundmietzins durfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des XII. BMG allerdings für das Ausstattungsmerkmal "Bad" einmalig um 4 % auch dann erhöht werden, wenn es sich um eine Badeeinrichtung u. a. mit einem Kohlebadeofen handelt; denn auch ein Kohlebadeofen ist ein "besonderer Warmwasserbereiter" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des XII. BMG.

Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13. April 1984 (64 S 8/84//7 C 489/83 AG Neukölln; mitgeteilt in GE 1984 (Heft 13), Seite 589 festgestellt; und die Kammer schließt sich den entsprechenden Urteilsgründen voll an.

Dem Kl. steht dieser Zuschlag aber nicht zu, so daß sein Feststellungs- und Berufungsantrag insoweit unbegründet ist, weil das Bad der Beklagtenwohnung schon vor 1983 nicht mehr mit einem hausseits angebrachten Kohlebadeofen, sondern einem elektrischen Durchlauferhitzer ausgestattet war, dessen Anschaffungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten die Bekl. getragen hat und trägt.

Unstreitig ist nämlich nach dem Sachverhalt und auf Grund des Beklagtenvorbringens, daß die Bekl. schon 1976 den Kohlebadeofen auf eigene Kosten durch einen elektrischen Durchlauferhitzer ersetzt hat und dessen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten trägt; und dies schließt die einmalige Mietzinserhöhung nach § 2 Abs. 1 des XII. BMG aus, solange dieser Zustand anhält.

Das folgt entsprechend für den hier gegebenen Fall aus den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 3 des XII. BMG; denn danach ist sinngemäß die Mietzinserhöhung nicht zulässig, wenn die Kosten für die Einrichtung des Ausstattungsmerkmals (Bades) ... überwiegend von dem Mieter getragen worden sind und der Vermieter für die Einrichtung nicht instandhaltungs- und instandsetzungspflichtig ist.

Hier aber sind die Kosten der Einrichtung des Durchlauferhitzers nicht vom kl. Vermieter, sondern von der Bekl. getragen worden, und hat nicht der Kl., sondern die Bekl. mangels Übernahme durch den Kl. die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Durchlauferhitzers aufzubringen.

Ist aber danach der Kl. mit den ins Gewicht fallenden Kosten des wesentlichen und reparaturanfälligeren Teiles der Badeeinrichtung nicht belastet, so steht ihm auch der streitige "Komfortzuschlag" nicht zu.