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vertragsgemäßer Gebrauch

LG Berlin63 S 302/8817.11.1989GE 1990, 869; HuW 1991, 21

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

vertragsgemäßer Gebrauch; Sollbeschaffenheit; Mängelbeseitigung; Feuchtigkeitsschäden; Baumängel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter haftet für die Geeignetheit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch fortlaufend für die jeweilige Dauer des Mietverhältnisses, so daß er auch bauliche Veränderungsmaßnahmen zur erforderlichen Sollbeschaffenheit vorzunehmen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der von den Bekl. einbehaltenen Mietminderungsbeträge. Unstreitig waren in dem hier fraglichen Zeitraum in der Wohnung der Bekl. Feuchtigkeitsschäden vor handen. Bei solchen Mängeln der Wohnung, die sowohl aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren als auch durch die Mieter ver-ursacht worden sein können, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Vermieter zunächst darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, daß die Schäden nicht auf Baumängeln beruhen. Dieser Beweis ist der Kl. nicht gelungen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. F. ist, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus geschlossen, daß die Ursachen der Feuchtigkeitsschäden primär in baulichen Mängeln zu suchen sind. Die Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß die von dem Sachverständigen jetzt festgestellten baulichen Unzulänglichkeiten bei der Errichtung des Hauses den damaligen Vorschriften und der damaligen Baukunst entsprochen haben. Vielmehr haftet der Vermieter für die Geeignetheit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch fortlaufend für die jeweilige Dauer des Mietverhältnisses, so daß er auch etwaige bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauches erforderlich werden (Sollbeschaffenheit der Mietsache), vorzunehmen hat.

Die Kl. hat darüber hinaus auch nicht dargelegt und bewiesen, daß die Bekl. die Mängel schuldhaft verursacht haben. Sie selbst räumt ein, daß unter den baulichen Gegebenheiten ein erhöhtes Heizungs- und Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden erforderlich wäre. Dafür, daß dies auch den Bekl. bekannt und ihnen zumutbar war, ist nichts vorgetragen.

vertragsgemäßer Gebrauch — LG Berlin 63 S 302/88 — vera