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Vertragsgemäße Nutzung

LG Berlin61 S 7/8808.08.1988GE 1988, 941

§ 564 b BGB, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragsgemäße Nutzung; Mietvertrag; Mischmietverhältnis; Nutzungszweck, vereinbarter; Wohnzweck; Gewerbemiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Läßt der Mietvertrag nicht erkennen, ob die Mieträume überwiegend zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken vermietet worden sind, und nutzt der Mieter die Mieträume überwiegend zu Wohnzwecken, so ist die vom Mieter vorgenommene Nutzung der Mietsache auch eine vom Vertragswillen der Parteien gedeckte Nutzung der Mietsache.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietete den Bekl. diverse Räume zum "Betrieb eines Büros mit Wohnmöglichkeit" zum monatlichen Mietzins von 2100 DM zuzüglich Nebenkosten. Der Formularmietvertrag war eingangs mit "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnet. Mit Schreiben hat die Kl. das Mietverhältnis gekündigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Richtig hat der Vorderrichter erkannt, daß dem schriftlichen Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit nicht entnommen werden kann, daß das Schwergewicht des Mietverhältnisses auf der gewerblichen Nutzung liegen sollte.

Ein solches Schwergewicht ergibt unter den gegebenen Umständen allein der Umstand nicht, daß die Parteien einen Vertragsvordruck für Gewerbevermietung verwendet haben.

Denn die Vereinbarungen der Parteien über die Art der Nutzung und insbesondere deren Umfang zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken schließen nicht aus, daß die Bekl. die Wohnung hauptsächlich bewohnen.

Zwar haben die Parteien vereinbart, daß die Räume "zum Betriebe eines Büros mit Wohnmöglichkeit" genutzt werden sollten, was an sich auf ein Schwergewicht gewerblicher Nutzung hindeuten würde.

Mangels entgegenstehender Absprache im Vertrag und mit Rücksicht darauf, daß die Kl. auch in der Berufung Umstände nicht vorträgt, die eine dahingehende Auslegung bekräftigen könnten, muß die Kammer davon ausgehen, daß eine überwiegende Nutzung "zum Wohnen" im Rahmen der Wohnmöglichkeit jedenfalls auch eine vom Vertragswillen der Parteien gedeckte Nutzung der Mietsache ist.

Bei dieser Sachlage vermag das Gericht nicht festzustellen, die Parteien hätten uneingeschränkt vereinbart, die Bekl. hätten die Wohnung überwiegend zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

Nur bei solcher Feststellung aber hätte eine fristgemäße Kündigung ohne Begründung zur Beendigung des Mietverhältnisses führen können (§ 564 b Abs. 3 des BGB).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. Urt. v. 3.11.1987 - 61 S 100/87 -