veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vertragsfortsetzung gegen Abstandszahlung

LG Berlin12.O.400/9008.02.1991GE 1991, 985; HuW 1991, 288

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter von Gewerberäumen im Falle des Verkaufes des Gewerbebetriebes den Mietvertrag mit dem Käufer fortzusetzen hat und der Vermieter dafür vom veräußernden Mieter 10 % des Verkaufserlöses beanspruchen kann, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermieteten der Bekl. Räume zum Betrieb eines Fri-siersalons. Die Kl. waren verpflichtet, im Falle des Geschäftsverkaufes den Mietvertrag mit den Käufern fortzusetzen. Die Bekl. ihrerseits war verpflichtet, den Kl. 10 % vom erzielten Verkaufserlös zu zahlen. Die Bekl. ver-äußerte ihr Ladengeschäft, der Erwerber wurde Mieter. Die Bekl. ist der Ansicht, die Bestimmung des Mietvertrages hinsichtlich der Zahlung von 10 % des Verkaufserlöses sei wegen Mietwuchers nichtig. Das Landgericht schloß sich dem nicht an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegen die Bekl. aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in § 22 letzter Satz des Mietvertrages vom 2. Juli 1986 nach dem unstreitigen Sachverhalt ein Zahlungsanspruch von 7.500 DM zu. Eine solche Vereinbarung verstößt nach den in den westlichen Bezirken Berlins geltenden Rechtsregeln nicht gegen ein gesetzliches Verbot und auch nicht gegen die guten Sitten, §§ 134, 138 BGB. Die danach gel-tende Vertragsfreiheit erlaubt es Mietvertragsparteien, eine solche Absprache zu treffen. Entgegen der Auffassung der Bekl. stehen Leistung und Gegenleistung auch nicht in einem Mißverhältnis. Die Kl. als Vermieter verpflichteten sich nämlich, einen neuen Mieter, der das Ladengeschäft des Bekl. erwarb, in den mit der Bekl. geschlossenen Mietvertrag eintreten zu lassen, Nr. 7 des Anhangs zum Mietvertrag vom 2. Juli 1986. Dadurch war die Bekl. in die Lage versetzt, mit Hilfe der den Kl. gehörenden Räume über deren Gebrauch hinaus, der ihr durch den Mietvertrag ermöglicht wur-de, §§ 535, 536 BGB, auch ihre gewerbliche Tätigkeit in Geld umzusetzen. Die Kl. ließen sich demnach ihren Anteil der im Verkauf des Ladengeschäftes durch die Bekl. steckt, vergüten, ebenso wie das Risiko, das in der Auf-nahme eines neuen Mieters steckt. Schließlich begegnet die Höhe des An-teils noch keinen Bedenken.