Vertragseintritt nach Vertrags- gesetz DDR
DDR: VertragsG (1965) § 21; DDR: Ver- tragsG (1982) § 81
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Vertragseintritt nach Vertrags- gesetz DDR; VertragsG; Anschlußbahnvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob ein aus einem Betriebskombi nat ausgegliederter Betriebsteil in einen zwischen dem Kombinat und einem Dritten bestehenden Vertrag eingetreten ist, beurteilt sich nach § 21 VertrG (1965) bzw. nach § 81 VertrG (1982), nicht danach, ob nach § 37 Abs. 6 KomVO eine Festle gung der zu übernehmenden Rechte und Pflichten vorgenommen wurde; letztere hat für die Annahme eines Vertragseintritts nur indizielle Be deutung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Kl., die Deutsche Reichsbahn, schloß am 19./24. September 1963 mit dem VEB Kunststeinwerk L. einen Anschlußbahnver trag, der es dem "Anschließer" erlaubte, auf dem der Reichsbahn gehörenden Flurstück 1649 der Gemarkung R. Gleisanlagen zu benutzen und zu unterhalten, die - über weitere Grundstücke - den Betrieb des An schließers mit dem Streckennetz der Reichsbahn verbanden.
Mit Vertrag vom 29. November/17. Dezember 1968 trat das VE Wohnungsbaukombinat "W. P." K. (im folgenden: VE Wohnungsbaukombinat) in den geschlossenen Vertrag ein. Der Un terschrift unter den Vertrag ist ein Stempel des Kombinats mit dem Zusatz "Betriebsteil Vorfertigung" beigefügt. Aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks K. ergibt sich unter der Register-Nr. 912, daß der Betrieb Vorfertigung im VE Wohnungs baukombinat im Jahre 1982 in VEB Vorfer tigung K. umbenannt wurde (im folgenden: VEB Vorfertigung). Rechtsnachfolger die ses VEB wurde die CBF GmbH, die wieder um mit der Bekl. verschmolzen wurde.
Die Kl. kündigte 1995 den Anschlußbahn vertrag und verlangt Herausgabe des Grundstücks (Flurstück 1649) und Abbau der Gleisanlagen. Land- und Oberlandesge richt haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihr Klageziel weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...)
II. (...)
1. Entgegen der Auffassung des Beru fungsgerichts ergibt sich aus dem ursprüng lichen Anschlußbahnvertrag zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem VEB Kunststeinwerk L. eine Verpflichtung des Anschließers, die Gleisanlagen auf dem der Bahn gehörenden Grundstück (Flurstück 1649) nach Beendigung des Vertrages zu entfernen. Dazu bedarf es keiner - von der Revision verfochtenen - ergänzenden Ver tragsauslegung. Die Pflicht folgt vielmehr aus § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedin gungen für Anschlußbahnen (vom 4. Juli 1974, GBl I S. 357), die nach § 2 des An schlußbahnvertrages Grundlage des Ver trages sind und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ABA an die Stelle der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (vom 7. April 1955) getreten und auf den beste henden Vertrag anzuwenden sind (§ 17 Abs. 3 ABA). Nach dieser Vorschrift hat der Anschließer nach Beendigung des Ver tragsverhältnisses auf Verlangen der Bahn die auf dem Bahngelände liegenden Teile seiner Anschlußbahn sowie die sonstigen dort von ihm errichteten Anlagen auf seine Kosten abzubauen. Anschließer war nach § 2 ABA der VEB Kunststeinwerk L. Ihm oblag daher die Pflicht zum Abbau seiner Anschlußbahn, wobei es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 ABA nicht darauf ankommt, ob der Anschließer die Gleisanlagen selbst errichtet hat oder ob er - wie hier - vorhandene Anlagen für sei ne Zwecke übernommen hat. 2. Diese Verpflichtung hat die Bekl. rechtsge schäftlich übernommen.
a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das VE Wohnungsbaukombinat in den An schlußbahnvertrag mit der Deutschen Reichsbahn eingetreten ist und daß die Bekl. Rechtsnachfolgerin des VEB Vorfertigung geworden ist. Es geht somit allein um die Frage, ob der VEB Vorfertigung in die zuvor dem VE Wohnungsbaukombinat obliegende Verpflichtung eingetreten ist. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
Es hat sich darauf gestützt, daß die Kl. nicht vorgetragen habe, welche Rechte und Pflichten der aus dem VE Wohnungsbaukombinat hervorgegangene VEB Vorfertigung bei seiner Gründung über nommen habe; eine dahingehende Festlegung habe nach § 37 Abs. 6 KomVO erfolgen müssen. Das geht im Ansatz fehl. Der Eintritt des VEB Vorfertigung in die bestehenden Verpflichtungen aus dem Anschlußbahnvertrag beurteilt sich nicht nach § 37 Abs. 6 KomVO, sondern nach § 21 VertragsG (1965) bzw. nach § 81 VertragsG (1982). Die Festlegung der zu übernehmenden Rechte und Pflichten nach § 37 Abs. 6 KomVO hat nur Bedeutung für das Verhältnis des ausgegliederten Be triebsteils zu dem Betriebskombinat oder Betrieb, aus dem er hervorgegangen ist. Die Vertragsübernahme selbst setzt nach dem Vertragsgesetz (in der Fassung von 1965 ebenso wie in der Fassung von 1982) eine Einigung des ausscheidenden mit dem eintretenden Vertragspartner oder eine dahingehende Anweisung des Kombinats oder eines übergeordneten Organs sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz 1965, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht, 1975, § 21 Rdn. 1, 2.1; Kommentar zum Vertragsgesetz 1965, Autorenkollektiv, 1967, § 21 Rdn. 1, 2.1; Kommentar zum Vertragsgesetz 1982, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht, 1989, § 81 Anm. 2.1, 2.2). Für die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen eine Vertragsübernahme stattgefunden hat, kommt der Festlegung in der Gründungsan weisung nach § 37 Abs. 6 KomVO nur indizielle Bedeutung zu. Lassen sich dazu keine Feststellungen treffen, steht dies einer auf andere Umstände gestützten Annahme einer Vertragsübernahme nicht entgegen.
b) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Würdigung der übrigen Umstände unterlassen und ihre Indizwirkung verkannt hat. Sie rechtfertigen den Schluß auf eine Vertragsübernahme nach den Vorschriften des Vertragsgesetzes.
Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß der VEB Vorfertigung mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 an die Rechtsvorgängerin der Kl. mitgeteilt hat, "keine Transportbewegungen durch die Deutsche Reichsbahn auf unserem Anschlußgleis mehr" zu "benötigen". Er kündigte daher eine Übernahme durch den VEB Baustoffversorgung an und erbat die Mitwirkung daran. Das läßt den Schluß darauf zu, daß der VEB Vorfertigung davon ausging, aus dem Anschlußbahnvertrag berechtigt und verpflichtet zu sein. Ob er auch - worauf das Berufungsgericht die Würdigung des Schreibens beschränkt hat - Rechtsträger der Anschlußbahn war, kann dahinstehen. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, konnte er als Wirtschaftseinheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VertragsG (der Fassung des Jahres 1965 ebenso wie der des Jahres 1982) Vertragspartner sein. In diese Sicht fügt sich ein, daß der VEB Vorfertigung, nicht das VE Wohnungsbaukombinat, tatsächlich Nutzer der Anschlußbahn war. Darauf deutet schon hin, daß der Vertrag, mit dem das VE Wohnungsbaukombinat in den An schlußbahnvertrag eingetreten ist, von einem Verantwortlichen des damals noch integrierten "Betriebsteils Vorfertigung" unterschrieben wurde. Dieser Betriebsteil ist - wie das Berufungsgericht, gestützt auf das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks K. , festgestellt hat - später aus dem Kombinat ausgegliedert und in den VEB Vorfertigung umgewandelt worden, und er hat als solcher die Anschlußbahn weiter genutzt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß entweder zwi schen dem VEB Vorfertigung und dem VE Wohnungsbaukombinat eine Einigung über die Vertragsübernahme erzielt worden ist, der die Deutsche Reichsbahn - zumindest konkludent - zugestimmt hat, oder daß alle drei Beteiligten diese Regelung ein vernehmlich getroffen haben.
Soweit die Revisionserwiderung unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 des Anschlußbahnvertrages vom 19./24. September 1963 meint, ein Vertragseintritt habe nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Deutschen Reichsbahn erfolgen können, verkennt sie, daß diese Vertragsklausel allein dem Schutz der Reichsbahn dienen sollte. Die Bekl. kann sich auf eine Außerachtlassung dieser Vertragsbestimmung nach § 242 BGB nicht berufen.