Vertragschluß durch Schlüsselübergabe?
§ 535 BGB, § 164 BGB, § 305 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragschluß durch Schlüsselübergabe?; Mietvertrag; Vertragschluß, konkludenter; Schlüsselübergabe; Duldungsvollmacht; Anscheinsvollmacht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wann ein Mietvertrag nach den Grundsätzen der sogenannten Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht anzunehmen ist.
2. Aus der Aushändigung eines Schlüssels durch den Hauswart an Mietinteresserenten kann nicht auf den Abschluß eines Mietvertrages geschlossen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Vermieter kamen aus einem vierwöchigen Urlaub zurück und mußten feststellen, daß eine ihrer Wohnungen von zwei neuen "Mietern" bewohnt wurde, ohne daß sie mit diesen einen Vertrag abgeschlossen hatten. Die Mieter stellten sich auf den Standpunkt, es sei ein Mietvertrag über eine sogenannte Duldungs- und Anscheinsvollmacht zustande gekommen. Die Wohnungsschlüssel und einen Briefkastenschlüssel hätten sie vom Hauswart der Vermieterin ausgehändigt erhalten und an den beauftragten Makler der Vermieter, der ihnen auch die Wohnung gezeigt habe, hätten sie eine Monatsmiete sowie drei Monatsmieten Kaution gezahlt. Sie stellten sich auf den Standpunkt, daß dadurch der Mietvertrag zustande gekommen sei und die Vermieter sich über das Institut der Duldungs- und Anscheinsvollmacht das Handeln des Hauswarts und des Maklers zurechnen lassen müßten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, daß es zwischen den Parteien zu einem Mietvertrag aufgrund der Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen Sch. gekommen ist. Selbst wenn die Bekl. von dem Zeugen K. die Schlüssel erhalten hätte, besagt dies für den Vertragsabschluß noch nichts. Es können für die Aushändigung des Schlüssels verschiedene Ursachen vorhanden gewesen sein. Jedenfalls kann aus der Aushändigung der Schlüssel durch den Zeugen K. an die Bekl. noch nicht ein Abschluß eines Mietvertrages zwischen Kl. und Bekl. geschlossen werden. Hierzu hätten weitere Umstände hinzutreten müssen, nämlich der Umstand, daß der Zeuge K. aufgrund einer Anweisung der Kl. tätig geworden ist. Zwischen den Parteien ist auch nicht ein Mietvertrag über die Wohnung nach den Grundsätzen der sogenannten Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht anzunehmen. Aus dem Verhalten der handelnden Personen, nämlich das aufgrund der Beweisaufnahme feststehende Verhalten des Zeugen Sch. und des behaupteten Verhaltens des Zeugen K., kann jedenfalls weder nach den Grundsätzen der Duldungs- noch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht der Abschluß eines Vertrages zwischen den Parteien angenommen werden.