Vertragsauslegung
DDR; GW § 6 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung eines Vertrages nach DDR Recht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen der Kl. und dem staatlichen Luftfahrtunternehmen der ehemaligen DDR Interflug - der Rechtsvorgängerin der Bekl. - kam es im Januar 1990 zum Abschluß eines schriftlichen Vertrages, worin der Kl. das Recht übertragen wurde, Verträge mit Kunden aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet ("NSW") - mit Ausnahme Skandinaviens und Italiens - über Wirtschaftswerbung auf Flughäfen der DDR und in Druckschriften der Interflug zu vermitteln. Für die von der Kl. vermittelten Werbeverträge sollten ihr an den Einnahmen orientierte Provisionen zustehen. Die Nrn. 2 und 3 des Vertrages lauten:
"2. INTERFLUG behält sich das Recht der Auswahl der an einer Werbung gem. Punkt 1 interessierten Partner als auch der Entscheidung über den Einsatz der vorzulegenden Gestaltungsentwürfe vor.
3. INTERFLUG vermittelt an sie gerichtete Anfragen zur Nutzung genannter Werbemöglichkeiten der S-B.-W. (= Kl.)."
Die Parteien streiten darum, ob der Kl. durch diesen Vertrag das ausschließliche Recht zur Vermittlung von Werbeverträgen im Vertragsgebiet eingeräumt worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit den Standpunkten beider Parteien wertet das Berufungsgericht die Vertragsbeziehungen der Parteien als Handelsvertreterverhältnis. Zuzustimmen ist auch dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach sämtliche mit der - im zweiten Rechtszug erweiterten - Klage geltend gemachten Ansprüche zur Voraussetzung haben, daß der Kl. in dem hier maßgeblichen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. deren Alleinvertretung im Vertragsgebiet eingeräumt wurde. Zutreffend ist ferner, daß die Feststellung des beiderseitigen Vertragswillens sowie die Auslegung der Vertragserklärungen sich nach DDR-Recht richtet, dessen Anwendung die Vertragsparteien in diesem Vertrag, und somit insbesondere für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ausdrücklich vereinbart haben.
2. Ausdrücklich wurde in dem Vertrag ein Alleinvertretungsrecht der Kl. nicht begründet. Dies war aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für dessen Wirksamkeit auch nicht erforderlich. Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen §§ 3 und 109 GIW (jetzt: GW) läßt sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, das Erfordernis der ausdrücklichen Vereinbarung eines Alleinvertretungsrechts des Handelsvertreters nicht herleiten.
So hat denn das Berufungsgericht seine Entscheidung auch schwerpunktmäßig mit einer Auslegung der Vertragserklärungen begründet. Die Auslegung individueller Vertragserklärungen ist zwar nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisionsrechtszug nur beschränkt überprüfbar. Hier läßt das Berufungsgericht jedoch unter Verletzung des § 286 ZPO einen für die Auslegung wesentlichen Umstand außer acht; dies rügt die Revision mit Recht.
Die Bewertung der vom Berufungsgericht als Indizien gegen die Vereinbarung eines Ausschließlichkeitsrechts herangezogenen Tatsachen und Einzelbestimmungen des Vertrages mag im Einzelfall und in der Gesamtheit noch vertretbar sein, zwingend folgt daraus die Verneinung eines Ausschließlichkeitsrechts jedoch nicht. Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit der Vertragsregelung unter Nr. 3 befassen müssen. Die darin geregelte Verpflichtung der Interflug, an sie gerichtete Anfragen über die Nutzung von Werbemöglichkeiten auf den DDR-Flughäfen und in Interflug Druckschriften an die Kl. weiterzuleiten, erscheint nur vor dem Hintergrund eines dieser eingeräumten Alleinvertretungsrechts sinnvoll, jedenfalls stellt sie ein deutliches Indiz in dieser Richtung dar. Die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Vertragsbestimmung lassen die Entscheidungsgründe indessen vermissen.
Bei der erforderlichen umfassenden Würdigung des Vertragstextes unter Einschluß von Nr. 3 erscheint es ferner fraglich, ob das Berufungsgericht von der ergänzenden Berücksichtigung der Art und Weise der Vertragsdurchführung absehen konnte, wozu die Parteien unterschiedliche - jeweils unter Beweis gestellte - Behauptungen aufgestellt haben. Wie die Vertragspartner einen Vertrag durchführen, läßt in aller Regel auch Rückschlüsse auf den Inhalt ihres Vertragswillens zu.
Die vorstehenden, im bundesdeutschen Recht gefestigten Auslegungsgrundsätze waren nach § 6 GW im wesentlichen auch für das DDR Recht maßgeblich, soweit darin überhaupt Raum für Privatautonomie war.
3. Das Berufungsgericht hat ferner im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der übereinstimmende Wille der Vertragspartner auch dann maßgeblich ist, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Dieser Grundsatz (vgl. z. B. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH-Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 = WM 1994, 551 unter II 2 a) war auch nach DDR-Recht bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes anzuwenden (vgl. Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 250; Göhring/Posch, Lehrbuch des Zivilrechts, Teil 1, 1981, S. 206 = Nr. 3.3.2.1; Maskow, Wagner u. a., Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983, § 6 Anm. 1).
Für die Ermittlung des Vertragswillens der Rechtsvorgängerin der Bekl. war, wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, von entscheidender Bedeutung die Aussage des Zeugen E. (wird ausgeführt).