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Vertragsauslegung

OLG Oldenburg- 5 UH 3/8113.07.1981RiM 1, 309

BGB §§ 315, 571; MHRG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertragsauslegung; Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob mietrechtliche Bestimmungen analog auf andere Vertragsverhältnisse angewendet werden können, ist der Klärung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. war Mitglied einer Erbengemeinschaft. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 30. August 1969 haben die Parteien u. a. vereinbart, daß der Bekl. ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung des im Nachlaß befindlichen Grundstücks eingeräumt wird. Im einzelnen heißt es dazu in dem Vertrag wie folgt: "Der Anteil von Fräulein B. in Höhe von 6500, - DM wird dadurch bezahlt, daß ihr ein lebenslängliches Wohnrecht an der Oberwohnung eingeräumt wird. Dieses Recht soll in das Grundbuch eingetragen werden. Das Wohnrecht wird mit monatlich 70, - DM bewertet, so daß sie also 93 Monate mietfrei wohnen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine angemessene Miete zu zahlen." Die Bekl. hat nach Ablauf der 93 Monate mit der damaligen Eigentümerin am 1. Oktober 1977 einen Formularmietvertrag unterzeichnet, in dem das Entgelt für die Wohnung dahin festgelegt worden ist, daß die Bekl. eine Grundmiete von 80,- DM und zusätzlich für Wasser und Heizung 70,- DM zu zahlen hatte. Später ist das Grundstück an die jetzigen Kl. verkauft und übereignet worden. Die Kl. verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgeltes gemäß § 2 MHRG, hilfsweise Zahlung eines höheren Entgelts gemäß § 315 BGB. Das Landgericht hat dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Kann aus einem Vertrag, in dem sich nach der Bestellung eines Wohnungsrechts der daraus Berechtigte dem damaligen Eigentümer gegenüber zur Zahlung eines monatlichen Entgelts verpflichtet hat und den die Parteien als Mietvertrag bezeichnet und ausgestaltet haben, der Erwerber des fraglichen Grundstücks gemäß § 571 BGB das Entgelt verlangen? 2. Kann der Grundstückseigentümer bei Bestehen eines solchen Vertrages die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts gemäß § 2 MHRG verlangen ? Die Vorlage ist unabhängig davon, worauf die vorgelegten Fragen im einzelnen abzielen, unzulässig. Der Sache nach ist nach Auffassung des Senats zunächst die Frage zu klären, ob nach dem Willen der Parteien durch die als "Mietvertrag" bezeichnete Vertrags-Urkunde nur das Entgelt für das in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarte Wohnrecht geregelt oder aber ein Mietverhältnis begründet werden sollte. Falls zwischen der damaligen Eigentümerin und Bekl. ein Mietverhältnis bestand, ist die Frage nach der Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften hier Ieicht zu beantworten und ohne grundsätzliche Bedeutung. Problematisch kann die Rechtslage nur für den Fall sein, daß kein Mietverhältnis bejaht wird. Dann ist die Frage nach der Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften aber ebenfalls nicht einer Entscheidung durch Rechtsentscheid zugänglich. Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung rechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 (BGBI. S. 657) hat das LG als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid nur herbeizuführen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, die ein Mietvertragsverhältnis über Wohnraum oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft. Ob die zuletzt genannte Voraussetzung für den Erlaß eines Rechtsentscheids gegeben ist, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage die rechtliche Qualifikation eines Vertrages betrifft, wenn also nicht feststeht, daß es um ein Mietverhältnis geht, ist nicht unzweifelhaft. Die Frage nach der Qualifikation des Vertrages hat die Kammer aber in dem Tenor ihres Vorlagenbeschlusses nicht klargestellt. Sie wäre im übrigen auch zumindest deshalb unzulässig, weil es hier insoweit um die

e rechtliche Qualifikation eines Vertrages betrifft, wenn also nicht feststeht, daß es um ein Mietverhältnis geht, ist nicht unzweifelhaft. Die Frage nach der Qualifikation des Vertrages hat die Kammer aber in dem Tenor ihres Vorlagenbeschlusses nicht klargestellt. Sie wäre im übrigen auch zumindest deshalb unzulässig, weil es hier insoweit um die Auslegung eines ganz bestimmten einzelnen Vertrages geht und nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wie die Gründe des Vorlagebeschlusses ergeben, scheint die Kammer vielmehr davon ausgehen zu wollen, daß kein Mietvertragsverhältnis vorliegt und fragt deshalb, ob § 571 BGB und § 2 MHRG auf ein Vertragsverhältnis der hier vorliegenden Art (entsprechend) angewendet werden könne. Diese Frage kann nicht durch Rechtsentscheid geklärt werden, weil der Gesetzgeber den Rechtsentscheid nur für Wohnraummietsachen eingeführt hat. Demgegenüber wäre in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob der den Mieter bezweckende Schutz der Mietgesetze auf andere Rechtsverhältnisse - evtl. in diesem Fall teilweise auch zugunsten des Vermieters - übertragen werden kann. Die Frage, ob auf andere Vertragsverhältnisse mietrechtliche Vorschriften entsprechend angewendet werden können, ist aber vom Landgericht als Berufungsgericht selbständig zu entscheiden.