Vertragsausfertigungsgebühr
§ 29 a I. BMG
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Schlagwörter zur Erschließung
Vertragsausfertigungsgebühr; preisgebundener Altbauwohnraum; Formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr unwirksam; Bearbeitungsgebühr; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gem. § 812 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung einer an den Vermieter geleisteten Vertragsausfertigungsgebühr, weil die Vereinbarung einer solchen Gebühr gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 3 Abs. 2 Satz 1 WoVermittG verstößt und daher gem. § 134 BGB nichtig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Vertragsausfertigungsgebühr in Höhe von 57,-- DM gem. §§ 30 Abs. 1 I. Bundesmietengesetz, 812 BGB.
Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß es sich um preisgebundenen Altbau im Sinne des § 1 der Altbaumietenverordnung von Berlin handelt.
Es handelt sich bei der Vertragsausfertigungsgebühr um eine unzulässige Leistung gem. § 29 a Abs. 1 I. BMG, die gem. § 30 Abs. 1 I. BMG zurückgefordert werden kann.
Darüber hinaus hat die Kl. jedoch auch einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung, da die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt worden ist.
Die Entgegennahme eines Vertragsausfertigungsentgeltes durch den Vermieter verstößt gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) und die Vereinbarung ist gem. § 134 BGB nichtig. Insofern schließt sich das Gericht der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.7.1983 - 33 C 14252/83 - (abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1984, S. 77) an. Wenn schon gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 WoVermittG der Makler keine derartige Vergütung von Nebenleistungen verlangen kann, "so steht erst recht dem Vermieter selbst kein derartiger Anspruch zu" (a.a.O.).
Die Auffassung der Bekl., daß § 3 des WoVermittG dann nicht angewendet werden kann, wenn überhaupt keine Vermittlertätigkeit entfaltet wird, vermag nicht zu überzeugen. Aus § 2 Abs. 2 WoVermittG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber verhindern wollte, daß der Eigentümer bzw. der Vermieter selbst ein wie auch immer geartetes Entgelt für die Vermittlung einer Wohnung bekommen soll. Zwar handelt es sich bei der Vertragsausfertigung nicht um Vermittlung im engeren Sinne, jedoch ergibt sich aus dem Sinn des Wohnungsvermittlungsgesetzes, daß Vergütungen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum grundsätzlich eingegrenzt und im Falle des Vermieters ausgeschlossen werden sollen, weil nur so dem überragenden Gewicht, das der Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum für den Mieter hat, Rechnung getragen werden kann. ...