Vertragsausfertigungsgebühr
BGB §§ 134, 812; WoVermittG §§ 3 III 1, 2 II Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragsausfertigungsgebühr; Wohnungsvermittlungsgesetz; Auslagen; gesetzliches Verbot; formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr unwirksam; Bearbeitungsgebühr; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vereinbarung für eine über den Verwalter zu zahlende Mietvertragsausfertigungsgebühr von 100 DM zzgl. Mehrwertsteuer ist nichtig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der bekl. Hausverwalter hat vom Kl. im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung für die Ausfertigung des Vertrags 100 DM zzgl. Mehrwertsteuer gefordert und erhalten. Die Rückzahlungsklage hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsgebühr gem. § 812 II Alt. 1 BGB zu. Denn der Bekl. hat die 116 DM als rechtsgrundlose Leistung des Kl. erhalten. Die Vereinbarung, für die Vertragsausfertigung eine Gebühr von 100 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zu zahlen, ist wegen eines Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig. Dieses ergibt sich aus §§ 3 I, 2 II Nr. 2 Wo VermittG. Dabei ist unstreitig, daß der Bekl. als Verwalter des Mietobjekts keine Courtage vereinnahmen darf. Dieses gilt ebenso für Auslagen wie Schreibgebühren (wie die Vertragsausfertigungsgebühr), Porti u. ä. Diese sind nur ausnahmsweise in den in § 3 WoVermietG genannten Fällen erstattungsfähig. Das ist der Fall, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen oder wenn der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist. Beide Fallgruppen liegen hier ersichtlich nicht vor. Eine Erweiterung dieser Ausnahmetatbestände auf Fallgestaltungen, in denen aus anderen Gründen kein Courtageanspruch gegeben ist, kommt aufgrund der Gesetzessystematik nicht in Betracht. Denn die Fallgestaltungen sind ausdrücklich als eng umschriebene Ausnahmetatbestände konzipiert (vgl. dazu auch Baader/Gehle, WoVermittG 1993, § 3 Rdnr. 49). Diese Verbotstatbestände schränken insoweit die allgemeine Vertragsfreiheit, die die Vereinbarung von Vertragsgebühren grundsätzlich gestattet, ein. Auf die Angemessenheit der Höhe der Gebühren kommt es mithin nicht mehr an.