Vertragsaufhebung
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragsaufhebung; Auszug; Angebot; konkludente Annahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Äußert der Vermieter: "Dann zieht doch endlich aus", kann der Mieter dies als Angebot zur Vertragsaufhebung verstehen und durch seinen Auszug konkludent annehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. mieteten von den Kl. Wohnraum durch einen befristeten Mietvertrag. Nachdem es zu einem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien gekommen war, erklärten die Bekl., bis spätestens zum 30.8.1996 ausziehen zu wollen. Anfang September 1996 holte die Kl. die Wohnungsschlüssel bei den Bekl. ab Die Kl. verlangen von den Bekl. Zahlung des Mietzinses für die Monate September 1996 bis April 1997 mit insgesamt 10.400 DM.
Die Bekl. behaupten, der Mietvertrag sei einvernehmlich anläßlich eines Gesprächs mit dem Kl. im August 1996 aufgehoben worden. Bei diesem Gespräch habe der Kl. die Erklärung abgegeben: "Dann zieht doch endlich aus." Diesem Angebot sei man gefolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf den Mietvertrag gemäß § 535 BGB gestützte Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch auf Mietzins ab September 1996 steht den Kl. nicht zu; denn das Gericht hat im Anschluß an die Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß das Mietverhältnis einvernehmlich zum 30.8.1996 aufgehoben worden ist. Der Wunsch der Bekl. auszuziehen, war den Kl. bekannt. Die Zeugin Z. hat bestätigt, daß der Kl. gegenüber dem Bekl. geäußert hat: "Dann zieht doch endlich aus." Dieses Angebot zur Vertragsaufhebung haben die Bekl. jedenfalls konkludent angenommen.
Das Gericht glaubt der Zeugin. Es hält sie in der Person für glaubwürdig und ihre Aussage für glaubhaft. Sie hat den Sachverhalt sehr plastisch, ins einzelne gehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen könnten, haben sich nicht gezeigt.
Das Angebot zur Aufhebung des Mietvertrages ist zwar nur von einem der Vermieter, dem Kl., gekommen, nicht auch zugleich von der Kl. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich; denn die Kl. hat der Vereinbarung zugestimmt. Dafür spricht schon zwingend die unstreitige Tatsache, daß die Kl. die Wohnungsschlüssel bei den Bekl. abgeholt hat.