veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vertragsangebot

KG23 U 8203/9822.03.1999WuM 1999, 323

BGB §§ 147, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertragsangebot; Annahmefrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Behält sich der Vermieter die Annahme oder Ablehnung des ihm vorliegenden Mietvertragsangebots des Mieters vor, so richtet sich die Annahmefrist, bis zu deren Ablauf die Annahmeerklärung dem Mietinteressenten zugegangen sein muß, nach den regelmäßigen Umständen, soweit anderes nicht vereinbart ist. (Hier: Übermittlung der Annahmeerklärung der Hausverwaltung zum Formularmietvertrag über Ladenräume innerhalb fünf Werktagen als nach den Umständen großzügig bemessener Zeitraum.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist nicht begründet.

Nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien v. 6.1.1998 ist die Bekl. "nur bei Zustandekommen des Mietvertrages" für das Ladengeschäft zur Zahlung verpflichtet. Ein solcher Mietvertrag ist nicht zustande gekommen. Die Bekl. hat zwar am 13.1.1998 in den Räumen der Hausverwaltungs GmbH ein Mietvertragsformular unterschrieben. Die Hausverwaltung hat das Vertragsangebot der Bekl. aber weder am selben Tage noch binnen angemessener Frist angenommen.

Gemäß § 147 Abs. 1 BGB kann ein Vertragsangebot, wenn es in Abwesenheit des Geschäftspartners oder eines Vertreters abgegeben wird, nur sofort angenommen werden. Die Parteien können allerdings abweichende Vereinbarungen treffen. Hier hat sich die Bekl. damit einverstanden erklärt, daß der Vertreter der Hausverwaltung ihr Vertragsangebot zunächst nur entgegennimmt und nicht sogleich über Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 147 Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1997, 253 f.). Danach kann das Vertragsangebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Diese Annahmefrist hat die Hausverwaltung nicht gewahrt. Das Vertragsangebot der Bekl. war, als die Hausverwaltung die Annahme erklärte, bereits erloschen (§ 146 BGB).

Die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Überarbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH NJW 1996, 919, 921). Im vorliegenden Falle ist ein besonderer Zeitraum für die Übermittlung des Antrags nicht in Ansatz zu bringen. Denn die Hausverwaltung hat den Antrag der Bekl. durch ihren Vertreter S. am 13.1.1998 unmittelbar in Empfang genommen. Als Bearbeitungs- und Überlegungszeit sind bei dem hier vorliegenden, von der Hausverwaltung vorformulierten Vertrag allenfalls zwei bis drei Tage anzusetzen. Besondere Erschwernisse, die eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht erforderlich, auswärtige Entscheidungsträger oder sonstige Gremien in die Abstimmung einzubeziehen. Eine weitere Ausdehnung der Bearbeitungs- und Überlegungszeit kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die Bekl. nach ihrem unbestrittenen Vorbringen um eine rasche Entscheidung gebeten hatte und ihr diese zugesagt worden war.

Für die Übermittlung der Annahmeerklärung mögen weitere zwei Tage anzurechnen sein, so daß insgesamt innerhalb von allenfalls fünf Werktagen mit einer Entscheidung der Hausverwaltung gerechnet werden durfte. Dieser Zeitraum ist bereits großzügig bemessen. In der Rechtsprechung sind wiederholt auch kürzere Zeiträume für ausreichend erachtet worden (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1997, 253 f.; LG Köln WM 1988, 50; LG Berlin WM 1987, 378).

Der 13.1.1998 war ein Dienstag. Innerhalb von drei Tagen, also bis zum Wochenende, mußte der Entscheidungsprozeß im Hause der HausverwaltungsGmbH abgeschlossen sein. Wenn der unterschriebene Vertrag am Freitag abend zur Post gegeben worden wäre, hätte er der Bekl. am Sonnabend, dem 17.1.1998, oder spätestens am Montag, dem 19.l.1998, zugehen müssen. Die Bekl. hat aber unstreitig bis zu diesem Tage keine Annahmeerklärung der Hausverwaltung erhalten. Erst am 23.1.1998 sollte ihr ein Einschreiben übermittelt werden, das möglicherweise den unterschriebenen Vertrag enthielt. An diesem Tage war es für eine Annahme des Vertragsangebots bereits zu spät, da der Antrag der Bekl. nach Ablauf der Annahmefrist, also spätestens mit Ablauf des 19.1.1998 erloschen war.