Vertragliches Besichtigungsrecht (Umfang)
§§ 535 ff BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragliches Besichtigungsrecht (Umfang); Mietverhältnis, Beendigung; Wohnungsbesichtigung, Voranmeldung; Mietinteressenten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der Mieter berufstätig ist,hat er dem Vermieter bei gekündigtem Mietverhältnis zweimal wöchentlich vormittags die Besichtigung der Wohnung mit Mietinteressenten und Handwerkern nach 24stündiger Voranmeldung zu gewähren. Dieser Anspruch des Vermieters kann im Wege des einstweiligen Verfahrens durchgesetzt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Anspruchsgrundlage ist § 12 des Mietvertrages. Danach sind die Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr zu gestatten. Auch wenn die in dem Mietvertrag verwendete Klausel in dieser Allgemeinheit zu weitgehend ist, so ist es doch anerkannt, daß der Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht hat sofern das Mietverhältnis beendet werden soll und eine Weitervermietung des Wohnraumes erforderlich ist. Auch zur Durchführung von Arbeiten in der Wohnung der Mieter muß dem Vermieter das Recht zur Besichtigung in angemessenem Umfang eingeräumt werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung im Mietvertrag müssen die Antragsgegner dem Antragsteller nach Kündigung des Mietverhältnisses das Recht einräumen, in dem erkannten Umfang die Mieträume zu betreten. Dieses Besichtigungsrecht stellt keine unangemessene Beeinträchtigung des Mietrechts der Antragsgegner dar. Zum einen ist festgelegt, daß die Besichtigungen lediglich zweimal vormittags in einem abgegrenzten Zeitraum stattfinden können und daß eine vorherige mindestens 24stündig vorher erfolgte Ankündigung erforderlich ist. Dies entspricht der allgemein herrschenden Meinung (vgl. RGZ 106, S. 270). Die Antragsgegner können nicht sich darauf berufen, daß sie an den Vormittagsstunden verhindert sind. Es obliegt dem Mieter, Sorge dafür zu tragen, daß die Mieträume auch zu Zeiten betreten werden können, in denen die Nachfolgeinteressenten und Handwerker üblicherweise Besichtigungen vornehmen. Sie sind daher verpflichtet, entweder sich selbst frei zu nehmen für diese Zeiten oder aber Beauftragte zu benennen, die den Zutritt gewähren können.