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Vertraglicher Schmerzensgeldanspruch des Mieters bei Verletzung der Streupflicht

AG Schöneberg3 C 37/1107.06.2011GE 2011, 956

BGB §§ 253, 278, 280

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verletzt der Vermieter seine Schneebeseitigungspflicht, so dass ein Mieter vor dem Haus hinfällt und sich erheblich verletzt, kann der Mieter Schmerzensgeld (hier: 4.000 €) verlangen.

2. Auch wenn der Vermieter eine Schneeräumfirma beauftragt und regelmäßig überwacht hatte, hat er für deren Verschulden einzustehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine im Hause der Bekl. belegene Wohnung.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2010 zeigte der Kl. gegenüber der zuständigen Hausverwaltung an, dass er am 8.12.2010 gegen 12.30 Uhr „vor dem Hause schwer gestürzt" sei, da „der Gehweg weder geräumt noch gestreut" gewesen sei.

Der Kl. begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000 € sowie die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sei, die weiteren durch den Unfall verursachten Schäden zu ersetzen.

Der Kl. behauptet, er sei auf dem letzten Treppenabsatz des Gebäudes ... ausgerutscht. Dieser Bereich sei nicht von Schnee und Eis gereinigt gewesen. Hierdurch habe er, der Kl., einen distalen Bruch des Radius im linken Unterarm erlitten. Er habe sich vom 8.12. bis 12.12.2010 in stationärer Behandlung befunden. Es sei eine Platte eingesetzt worden, die erst im Dezember 2011 entfernt werde. Seine berufliche Tätigkeit könne er als Linkshänder nicht ausüben, da er nicht in der Lage sei, die Computermaus zu bedienen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann gemäß den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Höhe von 4.000 € verlangen.

Das Amtsgericht Schöneberg war gemäß § 29 a ZPO für die Entscheidung zuständig, da der Kl. eine mangelnde Schneebeseitigung im Mietobjekt selbst behauptet hat. Selbst wenn man daher vertreten wollte, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Reinigung der öffentlichen Wege nicht unter die Vorschrift des § 29 a ZPO fiele, bleibt das Amtsgericht jedenfalls wegen des insoweit entscheidenden Parteivortrages des Kl. gemäß § 29 a ZPO zuständig.

Die Bekl. hat eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis verletzt (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Nach dem Mietvertrag ist nämlich ein Vermieter verpflichtet, jedenfalls die zur Benutzung des Gebäudes notwendigen Teile derart instand zu halten, dass eine Benutzung gefahrlos möglich ist. Hierunter fällt auch eine Schneebeseitigungsverpflichtung. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Bekl. verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Stufen zum Hauseingang nicht von Schnee und Eis befreit gewesen sind, dass der Bekl. in diesem Bereich gestürzt ist und sich einen distalen Bruch des linken Unterarms zugezogen hat. Das Gericht folgt insoweit der glaubhaften Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit und Erinnerungsvermögen das Gericht nicht den geringsten Zweifel hat. Insoweit muss beachtet werden, dass der Zeuge den Kl. nur „vom Sehen" kennt und erkennbar kein Interesse an einem Obsiegen des Kl. hat. Danach ist aber das Gericht der Überzeugung, dass der Kl. auf einer älteren Schneekruste auf den beiden Treppenstufen des hier fraglichen Gebäudes ausgerutscht ist und sich einen Bruch des linken Unterarms zugezogen hat. Es mag auch dahinstehen, ob die Bekl. Hilfspersonen mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragt hat. Im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses hat die Bekl. für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen (vgl. § 278 BGB).

Nach der Vernehmung des Kl. gemäß § 287 ZPO steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kl. eine distale Radiusfraktur erlitten hat.

Die Höhe des Schmerzensgelds setzt das Gericht auf 4.000 € fest. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Ein Schmerzensgeld muss sich daher im Wesentlichen nach der Größe, Heftigkeit, Dauer und nach den Auswirkungen der erlittenen Leiden richten. Insoweit hat das Gericht die Schwere der Verletzung, die Länge des Heilungsprozesses, die Notwendigkeit mehrerer Behandlungstermine, die nicht unerhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und die Tatsache berücksichtigt, dass zum Jahresende eine erneute Operation notwendig wird. Danach hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € für angemessen und ausreichend. Insbesondere war zu beachten, dass den Kl. die fehlende Bewegungsfähigkeit der linken Hand jedenfalls über einen längeren Zeitraum als „Linkshänder" besonders trifft. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht auch beachtet, dass vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben. Insoweit hat aber das OLG Celle (vgl. Urteil vom 25.1.2007 - 8 U 161/06) ebenfalls bei einer vergleichbaren Verletzung ein Schmerzensgeld von 4.000 € für angemessen erachtet.

Gemäß den §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 256 ZPO war festzustellen, dass die Bekl. dem Kl. möglicherweise noch eintretende Schäden ersetzen muss. Insoweit ist nicht vollständig auszuschließen, dass die im Dezember 2011 vorgesehene Operation zu einem weiteren Schaden führt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verletzt ein Anlieger die Streupflicht auf dem Gehweg vor dem Grundstück, haftet er auf Schadensersatz. Beauftragt er einen Winterdienst, kann er sich auch nach dem neuen Straßenreinigungsgesetz gemäß § 831 BGB durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten. Das gilt aber nur, wenn ein Dritter und nicht sein eigener Mieter gestürzt war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war auf den Hauseingangsstufen, wo sich eine ältere Schneekruste befand, ausgerutscht, hatte sich den Arm gebrochen und verlangte Schmerzensgeld; der Vermieter verwies auf die Schneeräumfirma.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg gab der Klage statt. Der Vermieter habe gegen seine Pflicht zur Schneebeseitigung verstoßen; für ein Verschulden der von ihm beauftragten Firma habe er nach § 278 BGB einzustehen. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 4.000 €.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine „ältere Schneekruste" müsste dem Mieter bekannt gewesen sein; mögliches Mitverschulden nach § 254 BGB wird vom AG nicht erwähnt.