veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist

LG Dortmund2 O 53/0917.03.2010unveröffentlicht

BGB §§ 202, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 548 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist; kurze Verjährung; Verschlechterung der Mietsache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB ist durch Formularklausel nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Ausnahmefall beschränkt, dass der Vermieter aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, sich in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen innerhalb der Frist des § 548 BGB Kenntnis zu verschaffen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietet Baumaschinen u. a. an die Bekl. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um Ansprüche aus einer nicht mängelfrei erfolgten Rückgabe eines Kettenbaggers. Die Bekl. berufen sich auf Verjährung, die Kl. auf ihre AGB, die eine (einseitige) Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB zum Inhalt hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. [...] Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Beschädigungen des Kettenbaggers zu. Es kann dahinstehen, ob die von der Kl. behaupteten Beschädigungen tatsächlich vorlagen, denn ein hierauf gestützter Anspruch wäre jedenfalls gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob ein etwaiger Anspruch der Kl. aus der Unterlassung der Reparaturen von Beschädigungen oder aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen der Beschädigung der Mietsache herzuleiten ist. Denn in beiden Fällen beginnt die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache (Blank/Börstinghaus, Mietrecht, § 548 BGB, Rn. 19). Da die Mietsache am 11.3.2008 zurückgegeben wurde, waren Ansprüche der Kl. bereits verjährt, als sie am 7.10.2008 den Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht beantragte.

Die Verjährungsfrist ist auch nicht etwa durch die AGB der Kl. verlängert worden. Denn die AGB der Kl. sind insofern wegen § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.

Die von der Kl. mit Schriftsatz vom 5.3.2010 in Bezug genommene Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

„J. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die MVZ. Ansprüche der MVZ wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig."

Demgegenüber lautet § 11 von weiteren von der Kl. eingereichten AGBs (Anlage K 3) wie folgt:

„Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die MVZ. Ansprüche der MVZ wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung."

1. Es kann vorliegend offenbleiben, welche Fassung der AGB dem Vertrag zugrunde lagen. Denn in beiden Fällen liegt eine Unwirksamkeit wegen der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vor.

Allerdings ist der Kl. zuzugeben, dass nach § 202 BGB n. F. eine Erschwerung der Verjährung grundsätzlich möglich ist. Auch in AGB wird eine Erschwerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB für wirksam gehalten, sofern auf berechtigte Belange des Mieters Rücksicht genommen wird (Palandt, BGB, 67. Aufl., § 202, Rn. 14; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307, Rn. 670) und dieser nicht unangemessen benachteiligt wird (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 548, Rn. 26). Dabei ist das Gericht mit Gruber (WUM 2002, 252) der Auffassung, dass § 548 BGB zum Leitbild der Miete gehört und daher bei einer Erschwerung der Verjährung grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung vorliegt (§ 307 II Nr. 1 BGB), es sei denn, der Vermieter ist aus besonderen Gründen nicht in der Lage, sich in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen innerhalb der Frist des § 548 BGB Kenntnis zu verschaffen. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, nur in einem solchen Ausnahmefall die Erschwerung der Verjährung zuzulassen, weil § 548 BGB dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen soll (Gruber a.a.O., vgl. BGH, NJW 1986, 1608).

Vorliegend ist aber die Kl., welche mit der Vermietung von Baumaschinen befasst ist, regelmäßig in der Lage, sich binnen kürzester Zeit in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen wegen der Rückgabe einer beschädigten Mietsache klarzuwerden. Anders als in den Fällen der Vermietung von Pkw (wo häufig zur Aufklärung eines Unfallgeschehens Ermittlungsakten eingesehen werden müssen, vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 1254) kann vorliegend die Kl. als Vermieterin alsbald nach der Rückgabe die erforderlichen Feststellungen treffen. Dass dies regelmäßig möglich ist, zeigt exemplarisch der vorliegende Fall. Bereits unmittelbar nach der Rückgabe hat die Kl. die aus ihrer Sicht erforderlichen Feststellungen vorgenommen. Wenige Tage später war der Zustand der Mietsache Gegenstand eines Telefonates zwischen den Parteien.

2. Soweit die erstgenannte Klausel in den Vertrag einbezogen sein sollte, ergibt sich deren Unwirksamkeit aus einem weiteren Grund. Denn die Klausel ist intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ihr kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, wie sich der Lauf der Verjährungsfrist berechnet. Einerseits ist sie überschrieben mit „Verjährungsfrist für Ersatzansprüche", andererseits verhält sich der Text lediglich über die Herausschiebung der Fälligkeit des Anspruches. Damit erschließt sich dem Leser nicht, ob lediglich eine Änderung des Fälligkeitszeitpunktes gemeint ist, oder darüber hinaus auch der nach dem Gesetzeswortlaut an die Rückgabe der Sache gekoppelte Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden soll. Eine entsprechende Klarstellung enthält nur die zweitgenannte Version der AGB. Die Kl. hat jedoch ungeachtet eines erteilten Hinweises des Gerichts ihren Sachvortrag nicht geändert, wonach die erstgenannte Klausel Vertragsgegenstand geworden sein soll.

[...]