Vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10; BGB § 573 c Abs. 4, § 565 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Folgende Formularklausel entspricht einer Kündigungsvereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am ... und läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB), die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden.
3. Die Kündigungsfrist beträgt: (Es werden hier die Kündigungsfristen des § 565 BGB a. F. inhaltlich wiedergegeben.)"
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Anspruch auf rückständige Nettokaltmieten (...).
In § 2 des Mietevertrages heißt es u. a.:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.85 und läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB), die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden.
3. Die Kündigungsfrist beträgt: 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 10 Jahre vergangen sind.
4. (...)"
Die Kündigung der Bekl. vom 25. September 2001 hat das Mietverhältnis nicht zum 31. Dezember 2001, sondern erst zum 30. September 2002 beendet. Nach § 2 Nr. 3 des Mietvertrages betrug die Kündigungsfrist zwölf Monate, weil das Mietverhältnis länger als zehn Jahre bestanden hatte. Entsprechendes ergibt sich aus § 565 BGB a. F., der gemäß § 2 Nr. 2 des Mietvertrages für beide Seiten als verbindlich erklärt worden ist. Die Regelungen in § 2 Nr. 2 und 3 des Mietvertrages stellen eine "vertragliche Vereinbarung" zur Kündigungsfrist i. S. d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dar mit der Folge, daß § 573 c Abs. 4 BGB keine Anwendung findet. Der Umstand, daß die Parteien die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB) vereinbart haben, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Bekl. beinhaltet die Klausel keine dahingehende Regelung, daß damit die jeweils gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen gemeint gewesen sein sollten. Ein dahingehender Wille der Parteien tritt auch nicht in den übrigen Vertragsbestimmungen zutage. Aufgrund der Abdingbarkeit der alten Kündigungsfristen stand es den Parteien frei, diese - wie geschehen - ausdrücklich zum wirksamen Bestandteil ihrer vertraglichen Vereinbarung machen zu können. Dies wird ferner dadurch belegt, daß die Parteien in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages durch die Auflistung der - seinerzeit geltenden - Kündigungsfristen eine Konkretisierung getroffen haben, welche Fristen sie jeweils für und gegen sich gelten lassen wollten. Denn an dieser Stelle wird nicht etwa nur der bloße Wortlaut der Vorschrift des § 565 BGB a. F. wiedergegeben, sondern es heißt eingangs vielmehr "Die Kündigungsfrist beträgt: ...". Dies ist nur im Sinne einer Vereinbarung statt eines Gesetzeszitats aufzufassen.
Die Nichtanwendung des § 573 c Abs. 4 BGB in diesen Fällen aufgrund einer dem Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Vorzug gebenden Auslegung befindet sich ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 - (vgl. ebenso LG Berlin - ZK 63 - GE 2002, 1628). Zwar lagen den vorgenannten Entscheidungen keine Vertragsbestimmungen zugrunde, welche die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB a. F. für verbindlich erklären, jedoch beschränkt sich der Regelungsgehalt der vorliegenden Vereinbarung aus den vorgenannten Gründen eben nicht auf den Verweis auf die jeweils geltenden gesetzlichen Fristen. Soweit - wie hier - die Vertragsparteien ausdrücklich die Kündigungsfristen im Mietvertrag auflisten, kann jedenfalls in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dies sei lediglich zum Zwecke einer an sich nicht erforderlichen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erfolgt, ohne daß sich die Parteien einen Willen über die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Klausel gebildet hätten. (...)