Vertrag über Gaslieferung mit Mieter und nicht mit Eigentümer
BGB § 433
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Durch den Gasverbrauch in einer Mietwohnung wird der Mieter Vertragspartner des Gasversorgers und nicht der Eigentümer.
2. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer zunächst den Namen seines Mieters lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Die zulässige Klage ist in der umgestellten Form unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 8.10.2019 hat die Kl. den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine einseitige Erledigungserklärung ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte und gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, die dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 1982, 1598; BGH NJW 1986, 588; BGH NJW-RR 1988,1151; BGH NJW 2003, 3134; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, zu § 91a Rn. 34 ff.).
Dieses ist nicht der Fall. Die Kl. hatte keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Ausgleich ihrer Rechnung vom 12.12.2017 aufgrund eines Energielieferungsvertrages mit dem Bekl. Denn mit diesem hatte sie keinen Vertrag geschlossen. Die von ihr abgegebene Realofferte richtete sich an den Verfügungsinhaber der Energieentnahmestelle. Dieses war der nunmehr benannte Mieter des Bekl., nicht indes der Bekl. als Eigentümer. Zwar darf die Kl. mangels anderweitiger Kenntnis zunächst davon ausgehen, dass ihre Realofferte von dem Bekl. als Eigentümer angenommen wird (BGH, Urt. v. 22.7.2017 - VIII ZR 313/13 - zit. nach www.bundesgerichtshof.de). Dieses führt indes nicht zwingend dazu, dass der Bekl. als Eigentümer tatsächlich auch der Vertragspartner der Kl. wird. Vielmehr obliegt es dem Bekl., auf Aufforderung der Kl. den Mieter zu benennen (BGH Beschl. v. 5.6.2018 - VIII ZR 253/17 - zit. nach www.bundesgerichtshof.de).
Unerheblich ist, dass diesem Ansinnen der Bekl. zunächst nicht nachgekommen ist bzw. den Namen seines Mieters lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte. Denn eine Verletzung der Benennungspflicht des Bekl. führt nicht dazu, dass dieser rückwirkend anstelle des die Realofferte der Kl. tatsächlich annehmenden Mieters Vertragspartner der Kl. geworden ist.
Demgemäß war die Klageforderung gegen den Bekl. als Zahlungsklage von vornherein unbegründet und hat sich nach Erteilung der Auskunft nicht erledigt. Es hätte der Kl. freigestanden, den Bekl. zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Ferner ist unerheblich, ob sich der Bekl. ggf. materiell gegenüber der Kl. wegen der zunächst nicht erteilten Auskunft und der hierdurch für die Kl. veranlassten Rechtsverfolgungskosten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Dieses hätte der Kl. allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die Klage auf eine bezifferte Kostenklage (BGH NJW 1982, 3134) oder eine Feststellungsklage hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Bekl. umzustellen (KG NJW 1991, 499). Hiervon hat sie indes abgesehen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch den Gasverbrauch in einer Mietwohnung wird der Mieter Vertragspartner des Gasversorgers und nicht der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer zunächst den Namen seines Mieters lediglich gegen ein besonderes Entgelt benennen wollte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der neue Mieter des Beklagten hatte Gas verbraucht, ohne einen förmlichen Lieferungsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen. Dieses hatte den Vermieter aufgefordert, den Namen des Mieters mitzuteilen, wozu der Vermieter sich nur gegen Entgelt bereit erklären wollte. Das Versorgungsunternehmen nahm daraufhin den Vermieter als Eigentümer in Anspruch. Nach einseitiger Erledigungserklärung ging es nur noch um die Frage, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Das Amtsgericht Schöneberg verneinte das.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht nahm an, dass der Mieter durch den Gasverbrauch Vertragspartner des Versorgungsunternehmens geworden sei und nicht der Vermieter. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages (Realofferte) habe sich an den Verfügungsinhaber der Energieentnahmestelle gerichtet, und das sei der Mieter des Beklagten. Auch wenn der Vermieter/Eigentümer den Namen des Mieters zunächst nicht mitgeteilt habe, ändere sich daran nichts. Die Klägerin habe allenfalls einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Beklagten gehabt, den sie jedoch nicht besonders geltend gemacht habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil geht zu Recht davon aus, dass der Mieter durch Gasverbrauch Vertragspartner der Klägerin geworden war. In der Rechtsprechung wird meist auf den Übergabepunkt abgestellt, der mit dem Hausanschluss gleichgesetzt wird. Wer Inhaber des Hausanschlusses ist, wird durch den Energieverbrauch auch Vertragspartner des Versorgungsunternehmens (BGH GE 2008, 471). Diese Rechtsprechung zu Einfamilienhäusern kann nicht ohne Weiteres auf Mehrfamilienhäuser übertragen werden, bei denen jeder Mieter einen eigenen Strom-/Gaszähler hat, der sich hinter dem Hausanschluss in der Wohnung oder im Keller befindet. Anderenfalls wäre auch hier immer der Grundstückseigentümer Vertragspartner des Unternehmens, wenn seine Mieter keine förmlichen Verträge mit dem Versorgungsunternehmen abschließen (so allerdings im Ergebnis LG Duisburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 O 268/13 -; LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Mai 2016 - 10 S 13/16 -). Zu Recht wird deshalb angenommen (z. B. LG Itzehoe, GE 2009, 907; LG Hagen, Urteil vom 8. Juli 2013 - 2 O 297/12 -; LG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2017 - 321 O 172/14 -), dass der Mieter oder Pächter immer dann Adressat der Realofferte ist, wenn die Mietsache über einen eigenen Zähler bzw. Zählpunkt verfügt (Brändle, Energie-Zivilrecht online, Auflage 2018, 7.2.2). Der Bundesgerichtshof hat das zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, geht aber ebenfalls davon aus, wenn er bei der Untervermietung der gesamten Wohnung nicht den Hauptmieter, sondern den Untermieter als Adressaten der Realofferte ansieht – den Grundstückseigentümer als Inhaber des Hausanschlusses aber nicht erwähnt (GE 2018, 993); vgl. im Übrigen die BGH-Entscheidung in dieser Ausgabe Seite 151.
Dem Amtsgericht Schöneberg ist allerdings zu widersprechen, wenn es in dem Urteil heißt, dass der Vermieter verpflichtet gewesen sei, dem Versorgungsunternehmen den Namen des Mieters mitzuteilen und deshalb eine Auskunftsklage gegen ihn begründet gewesen wäre. Eine Auskunftspflicht entfällt schon deshalb, weil keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Versorgungsunternehmen bestehen. Aus der bloßen Duldung der Installation einer Messeinrichtung (Zähler) folgt das nicht, zumal nicht das Versorgungsunternehmen, sondern der Messstellenbetreiber Eigentümer des Zählers ist (AG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 - 44 C 10106/10 -).
Auch der BGH hat eine solche Auskunftspflicht nicht angenommen, sondern in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 (GE 2018, 993) lediglich eine „sekundäre Darlegungslast“ erwähnt. Eine Last ist keine Pflicht und ist nicht einklagbar, sondern kann allenfalls zu Rechtsnachteilen bei Nichterfüllung führen (BGH, NJW 2017, 1961). Der Eigentümer ist also vorprozessual nicht verpflichtet, eine solche Auskunft zu erteilen.
Eine Zahlungspflicht kann sich allerdings daraus ergeben, dass bei Leerstand der Vermieter in der Wohnung in gewissem Umfang selbst Energie verbraucht hatte. Wird er auf Zahlung verklagt, ist in diesem Rechtsstreit dann die Benennung des Mieters geboten („Last“), um eine Verurteilung zu vermeiden.