Verteilungsmaßstab für Nebenkosten
§ 242 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 535 BGB, § 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verteilungsmaßstab für Nebenkosten; Nebenkosten, verbrauchsabhängige; Nebenkostenumlage; Verteilungsmaßstab; Umlage; Wohnflächenverhältnis; Flächenmaßstab; Billigkeit
Rechtsentscheid
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengröße nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i.S. der §§ 315, 316 BGB und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles.