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Verteilung der Heizkosten bei Mieterwechsel

LG Berlin64 S 293/8521.01.1986GE 1986, 281

§ 535 BGB, § 259 BGB, §§ 6, 7 Heizkosten V

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verteilung der Heizkosten bei Mieterwechsel; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Warmwasserkosten; Mieterwechsel; Kostenaufteilung; Gradtagszahlen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Räumen, die uneingeschränkt der HeizkostenV unterliegen, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkostenzwischen dem ausziehenden und dem einziehenden Mieter nach Gradtagszahlen unzulässig; erforderlich ist vielmehr eine Zwischenablesung entweder beim Auszug des Mieters oder zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich bei der ehemals von den Bekl. innegehaltenen Wohnung um einen frei finanzierten Neubau handelt, für den die jährlich angefallenen Heizkosten nach der Heizkostenverordnung abzurechnen waren. Gemäß §§ 6, 7 Heizkostenverordnung war die Kl. verpflichtet, eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die dem tatsächlichen Verbrauch der Bekl. Rechnung trug. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage mindestens fünfzig vom Hundert, höchstens siebzig vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Aus dem Kl.-Vortrag, insbesondere der streitigen Heizkostenabrechnung vom 25. Mai 1984, ist ersichtlich, daß eine Ablesung der Wärmemesser in der ehemaligen Wohnung der Bekl. nicht stattgefunden hat. Eine derartige Zwischenablesung im Laufe der Heizperiode wäre jedoch notwendig gewesen, um der gesetzlichen Forderung nach Verzeichnung der Heizkosten nach dem erfaßten Wärmeverbrauch Genüge zu tun. Die Zwischenablesung hätte entweder bei Auszug der Beklagten oder zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt werden müssen. Wenn dies auch nach dem Vortrag der Kl. in nicht nachvollziehbarer Weise versäumt worden ist, so muß es ihr verwehrt bleiben, die Heizkostenabrechnung auch im Bereich des auf die Bekl. entfallenden Individualverbrauches auf eine Schätzungsgrundlage zu stellen. Auch die Berechnung des Wärmeverbrauches nach Gradtagszahlen stellt sich letztlich nur als eine Schätzung dar, weil der Wärmeverbrauch aus dem Gesamtverbrauch der abzurechnenden Wohneinheiten ermittelt wird.

Ob von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Vermieter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet gehindert war, eine Zwischenablesung vorzunehmen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.