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Verstöße gegen die Mietpreisbremse

VerfGH BerlinVerfGH 205/2013.06.2022GE 2022, 733

BGB §§ 249, 254, 556g

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Nichtberücksichtigung der Kosten eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsdienstleisters.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage in der Berufungsinstanz und gegen die Nichtzulassung der Revision. Ferner richtet sie sich gegen die Zurückweisung der nachfolgenden Gehörsrüge.

Die Äußerungsberechtigte zu 2 - im Folgenden Vermieterin - schloss mit zwei Mietern einen Wohnraummietvertrag. Nach Beratung durch den Mieterverein rügten die Mieter die Überschreitung der zulässigen Miete. Eine Reaktion der Vermieterin erfolgte nicht. Der Mieterverein übersandte die Rüge nochmals an die Vermieterin. Wiederum blieb eine Reaktion aus. Daraufhin beauftragten die Mieter die Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung ihrer Rechte und traten ihr als Gegenleistung hierfür ihre gegenüber der Vermieterin bestehende Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten an Erfüllungs statt ab. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin namens der Mieter gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend und forderte sie zur Abgabe einer Erklärung über die Mietreduzierung sowie zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete und Kaution auf. Dem kam die Vermieterin nach, lehnte aber die Begleichung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin ab.

Der hierauf gerichteten Klage der Beschwerdeführerin gab das Amtsgericht statt. Auf die Berufung der Vermieterin änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein dritter außergerichtlicher Versuch der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen stelle aus der gebotenen ex ante-Sicht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Mieter dar. Die Gehörsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7, 10 Abs. 1,15 Abs. 1, Abs. 4 und 5 Satz 2 und 17 Abs. 1 VvB. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe ihren Vortrag zur Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht berücksichtigt, den sie mit Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - u. a. die Urteile vom 12. September 2017 - X ZR 102/16 -; 17. September 2015 - IX ZR 280/14 -, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, juris Rn. 36 und vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris Rn. 29 - begründet habe. Hierin liege ein Gehörsverstoß. Die Auslegung und Anwendung der §§ 249 ff., 254 Abs. 2 BGB sei unter Verletzung ihres Rechts auf Berufsfreiheit und willkürlich erfolgt. Das Landgericht habe die Revision willkürlich trotz offensichtlicher Divergenz zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zugelassen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter und gegen ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz.

Sie beantragt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen unter Feststellung der Grundrechtsverletzungen aufzuheben und das wiederauflebende Berufungsverfahren an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.

Die Äußerungsberechtigte zu 2 ist der Ansicht, bei der Frage der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten handele es sich um eine Frage des Einzelfalls, deren zugrunde liegende Rechtssätze höchstrichterlich geklärt seien. Das Landgericht habe nicht willkürlich gehandelt und sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auch auseinandergesetzt, ihre Rechtsansicht aber nicht geteilt.

Auch dem Äußerungsberechtigten zu 1 ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Landgerichts verstößt gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB).

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 VvB i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip garantiert nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, sondern prägt auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 10). Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - 113/11 -, juris Rn. 28; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 juris; vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 34 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09).

Hat das Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt, liegt eine unzumutbare Erschwerung in dem genannten Sinne nur vor, wenn seine Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2014 -1 BvR 2851/13 -, juris Rn. 22; vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -; vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01 - juris Rn. 11; Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 -, juris Rn. 30 und vom 16. Mai 2018 - VerfGH 171/16 -, juris Rn. 21). Unterlässt das Fachgericht hingegen eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt ein Verfassungsverstoß bereits dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, aaO.; BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris Rn. 49 f. zur Vorlagepflicht gem. Art. 267 AEUV).

Daran gemessen stellt sich die Nichtzulassung der Revision hier als Verfassungsverstoß dar. Das Landgericht hat die Nichtzulassung der Revision nicht begründet, sondern lediglich festgestellt, Zulassungsgründe seien nicht gegeben. Die Zulassung der Revision lag vorliegend nahe. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, aaO., Rn. 21). Sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof bereits grundsätzlich entschieden, ist die Revision daher nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bewusst eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichende Entscheidung gefällt hat oder wenn es eine neue abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch nicht berücksichtigen konnte (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 -, juris Rn. 9, 12; vom 27. März 1963, IV ZB 461/62 - und vom 9. Februar 1962 - IV ZB 20/62 -, juris).

Danach lag die Zulassung der Revision vorliegend nahe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Geschädigten ein materieller Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zu, wenn die Einschaltung des Rechtsdienstleisters aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (stRspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 384/18 -, Rn. 10; Urteile vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, juris Rn. 6 und 25. November 2015 - IV ZR 169/14 -, juris Rn. 15).

Der Schuldner kann für komplexere vorgeschaltete Handlungen wie eine qualifizierte Rüge oder die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ohne Weiteres einen qualifizierten Inkassodienstleister in Anspruch nehmen und die entstehenden Kosten für zweckmäßig erachten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020, aaO., Rn. 10). Auch die Beauftragung eines weiteren Rechtsdienstleisters mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung im Anschluss an die Geltendmachung der Forderung durch einen - selbst entsprechend spezialisierten - anderen Rechtsdienstleister kann als eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und damit erstattungsfähig anzusehen sein, wenn der Bekl. auf die zunächst von einem Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforderung nicht geantwortet hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16 -, juris Rn. 33 f.; zur Beauftragung eines Rechtsdienstleisters nach Geltendmachung durch den Gläubiger selbst: BGH, Urteil vom 17. September 2015, aaO., Rn. 17).

Mit dieser Rechtsprechung hat das Landgericht sich dadurch in Widerspruch gesetzt, dass es die Kosten einer dritten außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderung grundsätzlich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers angesehen hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, die Mieter hätten bereits mit der sukzessiven Einschaltung verschiedener Rechtsdienstleister als solcher gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. In der Begründung seines Anhörungsrügebeschlusses hat es überdies deutlich gemacht, dass es von einem generellen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten bei sukzessiver Einschaltung verschiedener Rechtsdienstleister ausgeht. Dies steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die vorgerichtlichen Kosten auch bei sukzessiver Beauftragung verschiedener Rechtsdienstleister im Falle des Schweigens des Schuldners als zweckmäßig anzusehen und erstattungsfähig sein können (explizit und umfassend BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2017, aaO., juris Rn. 34) und bei Zweifeln in eine Einzelfallprüfung einzutreten ist.

Das bewusste Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch nicht durch Verweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 -, GE 2012, 682, juris Rn. 4, und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 -, juris Rn. 36, erklärt werden. Die Entscheidung vom 31. Januar 2012 regelt den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht. Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. März 2019 bezieht sich u. a. auf das Urteil des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 -, das die Unzweckmäßigkeit zusätzlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung und fehlende Erstattungsfähigkeit dadurch veranlasster Kosten damit begründet, dass der Zahlungswille des Schuldners für den Gläubiger erkennbar fehlte und er aus diesem Grund die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung als notwendig ansehen musste. Diese Entscheidung ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil die Vermieterin die Erfüllung der Forderungen nach der Mietenbegrenzungsverordnung nicht abgelehnt, sondern gar nicht auf die Schreiben der Mieter und des Mietervereins reagiert hat.

Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.

Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Damit ist der Rügebeschluss des Landgerichts vom 22. Oktober 2020 ge­genstandslos.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vermieter auf vom Mieter und danach vom Mieterverein geltend gemachte Verstöße gegen die Mietpreisbremse nicht reagiert: Kann der Mieter dann ohne Kostenrisiko noch einen Rechtsdienstleister einschalten? Oder verstößt dessen nachfolgende Beauftragung gegen das Gebot der Schadensminderung? Die ZK 67 des Landgerichts hat entsprechende Kosten für nicht erstattungsfähig angesehen (GE 2020, 1627). Der Landesverfassungsgerichtshof Berlin hingegen hat die entsprechenden Entscheidungen des Landgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Rechtsdienstleisters hin aufgehoben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hatte in einem Fall, in dem es um die Erstattung der Kosten der Beschwerdeführerin anlässlich eines behaupteten Verstoßes der Vermieterin gegen die Mietpreisbremse ging, durch ein sog. Protokollurteil vom 24. September 2020 (nicht veröffentlicht) die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils mit der Begründung abgewiesen, dass die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters im Hinblick auf vorhergehende Auskunftsverlangen der Mieter und des Mietervereins nicht notwendig gewesen sei; die Revision gegen sein Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Gegen dieses Urteil und die nachfolgende Entscheidung der Kammer vom 22. Oktober 2020 (GE 2020, 1627) über die erhobene Anhörungsrüge legte die Rechtsdienstleisterin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verfassungsgerichtshof gab der Beschwerde statt, hob das Urteil vom 24. September 2020 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Urteil des Landgerichts verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Das Landgericht hätte die Revision gegen sein Urteil zulassen müssen, weil es entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten einer dritten außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderung grundsätzlich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers angesehen und eine Ersatzpflicht deshalb verneint habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachvollziehen lässt sich – jedenfalls für mich – nicht, weshalb es nahe gelegen haben soll, die Revision zuzulassen und die Nichtzulassung deshalb einen Verfassungsverstoß dargestellt habe. Die Nichterfüllung der aus § 556g BGB folgenden Verpflichtung des Vermieters auf Erteilung umfassender Auskunft kann zum Schadensersatz nach § 249 BGB führen; das beinhaltet (auch) Ersatz der Kosten, die für die Weiterverfolgung des Auskunftsanspruchs objektiv notwendig sind: Was bietet sich hierfür in dieser speziellen Situation an? Die Beauftragung des Mietervereins, an dessen Sachkunde wohl kein Zweifel bestehen wird. Wenn dann keine Auskunft erteilt wird: Warum sollte der Rechtsdienstleister mehr Erfolg haben als der Mieterverein und die Beauftragung des Rechtsdienstleisters dann noch „notwendig“ sein? Die vom Verfassungsgerichtshof zitierten BGH-Entscheidungen sind nicht einschlägig. Der Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 384/18, WuM 2020, 650 betrifft die Einschaltung eines Inkassounternehmens zu einem Zeitpunkt, als eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs noch nicht möglich war; die Entscheidung vom 12. September 2017 (X ZR 102/16 -, juris) befasst sich mit der Einschaltung von Rechtsdienstleistern und Rechtsanwälten im Falle der Verletzung von Fluggastrechten. In dieser Entscheidung heißt es unter Rn. 34 wie folgt:

„Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung war den Umständen nach eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und damit erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8 m.w.N.). Nachdem die Beklagte auf die zunächst von einem Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforderung nicht geantwortet hatte, war für die Kläger nicht absehbar, wie sie auf eine anwaltliche Mahnung reagieren würde. Ungeachtet der unstreitigen Spezialisierung des zunächst beauftragten Rechtsdienstleisters mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos war. Sie waren auch nicht gehalten, den Auftrag zunächst auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken. Selbst wenn sich die anwaltliche Mahnung, die von den Parteien nicht vorgelegt worden ist, in einer Wiederholung der ersten Zahlungsaufforderung erschöpft haben sollte, ändert dies bereits wegen des Ausbleibens einer Reaktion der Beklagten nichts an der Zweckmäßigkeit des weitergehenden Auftrags.“

Das ist vom Sachverhalt her völlig unterschiedlich zu dem hier vorliegenden, weil die zweite Geltendmachung des Anspruchs hier gerade durch den sachkundigen und deshalb in der Sache bestens qualifizierten Mieterverein erfolgte.