Verstoß gegen das Begründungserfordernis bei Räumungsklage
ZPO §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird.
Das für die Zulässigkeit notwendige Begründungserfordernis nach § 520 Abs. 3 ZPO bezweckt eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffes (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 11. Mai 2021 - VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935, beckonline Tz. 9 m.w.N.). Die Begründung muss - bezogen auf den jeweiligen Streitfall - die verständliche Angabe enthalten, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil angefochten wird, wobei bloße Formalbegründungen oder die pauschale Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht genügen (vgl. BGH, a.a.O.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187, beckonline Tz. 10 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Denn die Begründung erschöpft sich ausschließlich in einer Auseinandersetzung mit den eine Räumungsverurteilung nach § 546 Abs. 1 BGB tragenden Urteilsgründen. Das Amtsgericht indes hatte den Bekl. auch gemäß §§ 985, 1004 BGB als zur Räumung verpflichtet erachtet (Seite 3 bis 5 des angefochtenen Urteils). Diese selbständig tragenden Gründe werden in der Begründung der Berufung nicht angegriffen. Das führt zu ihrer Unzulässigkeit.
II. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kam gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, da diese vorausgesetzt hätte, dass die Berufung bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg verspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090; Lackmann, in: Musielak, 18. Aufl. 2021, § 707 Rz. 7 m.w.N.). Daran aber fehlt es aus den vorstehenden Gründen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen unzureichender Erfüllung des Begründungserfordernisses unzulässig, wenn sie nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach einer auf mehrere Gründe (Herausgabe aus Mietrecht [§ 546 Abs. 1 BGB] sowie auf Herausgabe aus Eigentum [§§ 985, 1004 BGB]) gestützten Verurteilung des Mieters auf Räumung wurde gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, wobei sich die Berufungsbegründung ausschließlich mit dem auf Mietrecht gestützten Herausgabeanspruch auseinandersetzte – zu wenig, um die Berufung für zulässig zu halten.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin (ZK 67) hielt die Berufung des Mieters für unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet war.
Die Berufungsbegründung muss die verständliche Angabe enthalten, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil angefochten wird, wobei bloße Formalbegründungen oder die pauschale Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht genügen. Hat das Ausgangsgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen.
Hier erschöpfte sich die Begründung ausschließlich in einer Auseinandersetzung mit den eine Räumungsverurteilung nach § 546 Abs. 1 BGB tragenden Urteilsgründen. Das Amtsgericht hatte den Beklagten aber auch gemäß §§ 985, 1004 BGB als zur Räumung verpflichtet erachtet. Diese selbständig tragenden Gründe wurden in der Begründung der Berufung nicht angegriffen. Das führt zu ihrer Unzulässigkeit.