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Verstopfung

AG Hagen43 C 433/8923.01.1990WuM 1990, 200

BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verstopfung; Abwasserleitung; Waschmaschine; Dimensionierung; Ablagerung; Abwasserrohre

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommt es infolge von Ablagerungen in Abwasserleitungen zu einer Verringerung von deren Querschnitt, ist es Aufgabe des Vermieters, durch Reinigung für einen ausreichenden Querschnitt zu sorgen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin, die Bekl. bewohnen als Mieter seit dem 1.4.1984 im dritten Geschoß links eine 73 qm große Wohnung zum Preis von 668 DM einschließlich Nebenkosten.

In § 12 Nr. 3 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien folgendes: "Im übrigen ist der Mieter berechtigt, in den Mieträumen neuzeitliche Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen pp.) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind."

Die Bekl. stellten in der Küche eine Waschmaschine auf. Nach Behauptung der Kl. sei das in der Küche vorhandene Abflußrohr zu klein dimensioniert, um die großen Wassermengen, die bei einer Waschmaschine anfallen würden, aufzunehmen. So käme es zum Rückstau und zu Verstopfungen, und die Rohre würden Schaden nehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kommt ein Anspruch aus § 535 BGB i. V. m. § 12 Nr. 3 des Mietvertrages nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der in der Küche angebrachte Waschmaschinenanschluß zu den unstreitig im Hause der Kl. aufgetretenen Verstopfungen führte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten lediglich festgehalten, daß Waschmaschinen an große Falleitungen angeschlossen werden sollten. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, daß ein Anschluß an eine Leitung mit geringerem Durchmesser nicht möglich ist und zwingend zu Verstopfungen führt. Nach dem Sachverständigengutachten entspricht die Dimensionierung der Abwasserleitung in der Küche den Berechnungsnormen. Soweit es infolge von Ablagerungen zu einer Verringerung des Querschnitts gekommen ist, ist es nach Auffassung des Gerichts Sache der Kl., durch eine Reinigung der Verleitung für ausreichenden Querschnitt zu sorgen, damit das anfallende Abwasser, ohne daß es zu Verstopfungen kommt, abgeleitet werden kann. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, daß infolge der Reinigung der Falleitungen keine Schäden entstehen.