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Verstärkung von Gasversorgungsleitungen

VG BerlinVG 14 A 42.8224.01.1983GE 1983, 755

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verstärkung von Gasversorgungsleitungen; Altbauwohnraum; Modernisierungszuschlag; Gassteigeleitung; Wohnwertverbesserung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verstärkung der Gassteigeleitung als Modernisierung in einem besonders gelagerten Fall.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter im Hause des Beigeladenen. Der Kl. hat mit Zustimmung des Beigeladenen im Anschluß an eine bis zum 3. OG reichende Gassteigeleitung eine Verlängerung bis in seine Wohnung legen lassen (6 m Rohr, 1 1/4 Zoll) und eine eigene Gasetagenheizung betrieben. Der Beigeladene hat 1978 die Gashausanschlußleitung und die Gassteigeleitung des Hauses verstärken lassen, um allen Mietern eine Gasheizung zur Verfügung zu stellen. Im Zuge der Verstärkung der Steigeleitung auf 1 1/4 Zoll wurde das Anschlußrohr zur Wohnung des Kl. entfernt und durch ein Rohr gleicher Länge und gleichen Querschnittes ersetzt. Die Beigeladene legte die Aufwendungen für die Leitungsverstärkung auf die Miete um. Sie hat, da der Kl. die Wertverbesserung nicht anerkannte, einen Antrag nach § 11 Abs. 6 AMVOB gestellt. Die Preisstelle für Mieten hat einen Wohnwertverbesserungszuschlag festgesetzt, der dagegen eingelegte Widerspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage trägt der Kl. vor, seine Wohnung werde durch die Verstärkung der Gasleitungen nicht betroffen und habe gegenüber dem früheren Zustand keine Wohnwertverbesserung erfahren. Das VG hielt die Klage im wesentlichen für unbegründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages auf Null DM/monatlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Die Leitungsverstärkung ermöglicht es dem Kl., als Mieter einer im 4. Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnung seine Gaszentralheizung auch dann zu betreiben, wenn die unter ihm wohnenden, an den gleichen Hausanschluß und den gleichen Steigestrang angeschlossenen Mieter ebenfalls ihre Gaszentralheizung in Betrieb haben. Die Leitungsverstärkung sichert auch bei Gasinanspruchnahme anderer Mieter in niedriger gelegenen Stockwerken in der Wohnung des Kl. einen ausreichenden Gasdruck, der bei geringerem Leitungsquerschnitt nicht gewährleistet wäre. Diese eine physikalische Gesetzmäßigkeit wiedergebenden, im Alltagsleben allgemein bekannten Erkenntnis liegen auf der Hand.

Von den Aufwendungen der Leitungsverstärkung sind jedoch die auf die Demontage und Ersetzung der bereits auf Kosten des Kl. verstärkten Leitung entfallenen Beträge abzusetzen. Die Demontage usw. ist keine durch die Verstärkung der Leitungen bis in den dritten Stock verursachter Teil der Wertverbesserung, sondern er ist auf eine nachlässige und ungerechtfertigt aufwendige wie überflüssige Ausführung der beauftragten Firma und deren unzureichender Überwachung durch die Beigeladene zurückzuführen. Die von der bauausführenden Firma Ende 1981 gegenüber dem Bekl. vorgebrachten Gründe für die Demontage des im Auftrage des Kl. auf den alten Steigestrang aufgesetzten Rohres, die Koppelung hätte Dichtungsprobleme aufgeworfen, vermögen nicht zu überzeugen. Für die Verbindung eines 1 1/4 Zoll-Rohres mit einem Rohr gleichem Querschnittes durch Muffen gibt es für einen Fachhandwerker keine ernstzunehmenden technischen Probleme. Dies beweist der Umstand, daß das auf Kosten des Kl. auf den früheren Steigestrang geringeren Querschnittes aufgesetzte 1 1/4 Zoll-Rohr montiert werden konnte und von der GASAG offensichtlich nicht beanstandet worden ist.