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Verstärkung der Steigeleitung wg. Dachausbau

LG Berlin65 S 224/9827.10.1998GE 1999, 46

BGB § 541 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verstärkung der Steigeleitung wg. Dachausbau; Einbau von Kunststoffenstern; Austausch der Nachtstrom- gegen Gasheizung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einbau einer verstärkten Elektrosteigeleitung, der nur wegen des Ausbaus der Dachgeschosses nötig wird, ist keine Modernisierung.

2. Die Ausstattung mit isolierverglasten Kunststoffrahmenfenstern (statt Kastendoppelfenstern) und einer zentral betriebenen Gasheizung (statt einer vorhandenen Nachtspeicherheizung) ist in den westlichen Bezirken Berlins nicht allgemein üblich im Sinne des § 541 b Abs. 1 Satz 3 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit drei Schreiben vom 28.4.1997 kündigte der Kl. ge-genüber den Bekl. die Zentralisation der Elektrozähler und gleichzeiti-ge Verstärkung der Elektrosteigeleitungen, den Austausch der Nachtstromspeicherheizung gegen eine zentral im Haus betriebene Gasheizung und den Austausch der vorhandenen Doppel Kastenfenster ge-gen Kunststoffenster mit Isolierverglasung für alle Räume der Wohnung an und verlangte die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen; die Bekl. haben die Zustimmung zur Duldung der vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen erfolgreich verweigert.

Aus den Gründen:

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau verstärkter Steigeleitungen stellt zwar grundsätzlich eine Modernisierungsmaßnahme dar, jedoch hat der Kl. nicht hinreichend vorgetragen, daß die Verstärkung tatsächlich dazu führt, daß die einzelnen Mieter verbrauchsintensivere Geräte anschließen können. Unstreitig ist nur, daß die Anschlußkapazität des gesamten Anwesens B.-Str. 31 von 100 A auf 160 A erhöht wurde. Die Bekl. behaupten jedoch, die Verstärkung sei allein durch den geplanten Dachgeschoßausbau notwendig geworden; die bisherige Steigeleitung sei ausreichend dimensioniert, was daraus folge, daß es seit dem Einbau der neuen Unterverteilung im Jahre 1988, die schon mit 50 A abgesichert sei, nie zu einer Überlastung der Elektroanlage gekommen sei. Im Hinblick darauf hätte der Kl. im einzelnen vortragen müssen, wieviel Energie den Bekl. nach Anschluß an die neue Steigeleitung effektiv mehr zur Verfügung steht.

Zudem handelt es sich bei der bisherigen Steigeleitung nicht mehr um die ursprünglich bei Errichtung des Gebäudes eingebaute Leitung; vielmehr wurde diese bereits im Jahre 1967 erneuert. Da die Haushalte in dieser Zeit bereits über eine erhebliche Anzahl von Haushaltsgeräten, wie Waschmaschine, Fernseher, Staubsauger u. a. verfügten, waren die Steigeleitungen schon damals entsprechend dimensioniert. Eine Vermutung dafür, daß mit dem Einbau einer neuen Steigeleitung in jedem Fall eine Verbesserung für die angeschlossenen Wohnungen verbunden ist, besteht daher nicht.

2. Den Einbau einer Gaszentralheizung und die Umrüstung von Kastendoppelfenstern auf isolierverglaste Kunststoffrahmenfenster haben die Bekl. ebenfalls nicht zu dulden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB handelt.

Denn jedenfalls bedeuten die Maßnahmen für die Bekl. und ihre Familie im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung eine finanzielle Härte, die auch unter Würdigung der Interessen des Kl. nicht zu rechtfertigen ist (§ 541 b Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). (wird ausgeführt)

Auch geht es bei den genannten Maßnahmen nicht darum, die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand zu versetzen (§ 541 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Es ist nicht davon auszugehen, daß 2/3 aller Wohnungen in den westlichen Bezirken Berlins mit isolierverglasten Kunststoffrahmenfenstern (statt Kastendoppelfenstern) ausgestattet sind bzw. mittels eines modernen Gasbrennwertkessels beheizt werden. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Schaffung einer Sammelheizung, da die vorhandene Nachtspeicherheizung (z. B. im Berliner Mietspiegel 1998) einer Sammelheizung gleichgestellt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter hatte im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses die Elektrosteigeleitung verstärken wollen. Außerdem wollte er die vorhandenen Kastendoppelfenster durch isolierverglaste Kunststoffenster ersetzen und die Nachtstromspeicherheizungen entfernen, an deren Stelle eine zentrale Gasheizung treten sollte. Er kündigte die Maßnahmen an, die die Mieter auch im Hinblick auf die Mieterhöhung verweigerten.

Seine Klage auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Grundsätzlich, so das Landgericht, stelle der Einbau verstärkter elektrischer Steigeleitungen eine Modernisierung dar. Bei begründeten Einwendungen aber muß der Vermieter vortragen, daß die Verstärkung tatsächlich dazu führt, daß der einzelne Mieter verbrauchsintensive Geräte (dann erst) anschließen kann. Die Mieter hatten in dem entschiedenen Fall vorgetragen, die Verstärkung der Steigeleitung sei nur aufgrund des geplanten Dachgeschoßausbaus notwendig, weil bereits in den sechziger Jahren die Steigeleitung verstärkt worden sei und seitdem in allen Haushalten die üblichen elektrischen Haushaltsgeräte benutzt würden.

Das Landgericht wies auch die Klage auf Duldung des Einbaus einer Gaszentralheizung anstelle der vorhandenen Nachtstromspeicheröfen und den Ersatz von Kastendoppelfenstern durch moderne Isolierglasfenster ab. Ob diese Maßnahmen Modernisierungsmaßnahmen seien, entschied das Landgericht nicht. Die dadurch entstehende Mieterhöhung sei nicht zuzumuten, weshalb es noch darum ging, ob die Wohnung durch die Maßnahmen nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird - dann zählt nämlich der Einwand der finanziellen Härte nicht. Das Landgericht verneinte - ohne allerdings in eine wie auch immer geartete Prüfung einzusteigen - die Frage, ob in West-Berlin zwei Drittel aller Wohnungen mit Kunststoffrahmenfenstern schon ausgestattet sind. Und eine Nachtstromspeicherheizung sei ohnehin einer Sammelheizung gleichzustellen.