Verstärkung der Steigeleitung als Modernisierung
MHG § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung ist auch dann eine Modernisierung, wenn vorher der Mieter alle elektrischen Haushaltsgeräte betreiben konnte, da nicht auf die einzelne Wohnung, sondern auf das gesamte Haus abzustellen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können von den Bekl. nach § 3 Abs. 1 MHG die Erhöhung der Miete um 46,42 DM monatlich verlangen. Denn die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mieträume dar. Zwar war es den Kl. unstreitig auch vor der Verstärkung der Steigeleitung möglich, alle in der Wohnung befindlichen Elektrogeräte zu betreiben. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht darauf an, ob tatsächlich mehr Strom verbraucht wird, sondern ob die Möglichkeit eines erhöhten Stromverbrauchs besteht (vgl. VG Berlin, GE 1982, 281). Dies ist nach der Verstärkung der Steigeleitung unstrittig der Fall. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Verstärkung einer elektrischen Steigeleitung stelle eine Gebrauchswertverbesserung dar, wenn der Mieter dadurch eine Vielzahl von elektrischen Haushaltsgeräten betreiben kann, was er vorher nicht konnte (vgl. Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 1997, § 541 b BGB, Rdnr. 9 m. w. N.), steht das dem nicht entgegen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist nicht nur auf die einzelne Wohnung, sondern auf das gesamte Haus abzustellen. Denn eine verstärkte Steigeleitung versorgt nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern das gesamte Haus mit Strom und soll es gerade ermöglichen, daß sämtliche Mieter eines Hauses in die Lage versetzt werden, Elektrogeräte in ausreichender Zahl zu betreiben, ohne daß es zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung kommt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wollte den Modernisierungszuschlag nach § 3 MHG nicht zahlen, weil er meinte, die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung habe den Gebrauchswert seiner Wohnung nicht erhöht. Er habe auch schon vorher alle üblichen Elektrogeräte in seiner Wohnung betreiben können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. Oktober 1997 (rechtskräftig durch Zurückweisung der Berufung) gab das Amtsgericht Mitte der Klage des Vermieters statt und meinte, die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung sei immer eine Modernisierung. Maßgeblich sei nicht, ob der Mieter jetzt mehr Haushaltsgeräte betreiben könne, sondern es sei vielmehr auf das gesamte Haus abzustellen.