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Verspätete Zustellung durch das Gericht

LG Frankfurt/Main2-13 S 20/2109.08.2021GE 2021, 1205

WEG § 29 Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die allein in der Sphäre des Gerichts liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt (Fortführung von LG Frankfurt/Main, Urt. v. 15.7.2021 - 2-13 S 128/20).

2. Grundsätzlich steht den Wohnungseigentümern bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen.

3. Es widerspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit vom Verwalter bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu überwachen, einen Interessenkonflikt schafft (Fortführung von LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 21.10.2015 - 2-13 S 97/12).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Das Verfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die übrigen Eigentümer - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Materiell sind die Beschlüsse im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen (Kammer, NZM 2021, 45; LG Rostock, ZMR 2021, 63: Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 223; Riecke MDR 2021, 213 [214]).

Die Klage war, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, nicht schon wegen des Versäumnisses der Anfechtungsfrist abzuweisen. Insoweit vermag sich die Kammer der Entscheidung des Amtsgerichts nicht anzuschließen.

Die Eigentümerversammlung fand am 7.12.2019 statt, die Klage ging bei dem Amtsgericht am 27.12.2019 ein. Der Vorschuss wurde am 30.12.2019 angefordert und am 2.1.2020 eingezahlt. Die Verfügung zur Zustellung der Klage vom 8.1.2020 wurde sodann jedoch erst am 18.5.2020 ausgeführt, die Klage den Bekl. am 27.5.2020 zugestellt. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Klage an die Bekl. noch demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wurde. Dies ist der Fall, denn dem Kl. ist nicht deshalb der Vorwurf einer nachlässigen Prozessführung zu machen, weil aufgrund eines Versäumnisses des Gerichts die Klage erst knapp fünf Monate nach Vorschusszahlung zugestellt wurde, er in der Zwischenzeit bei Gericht aber nicht nach dem Sachstand fragte.

Wie die Kammer bereits entschieden hat (Urteil vom 15.7.2021, 2-13 S 128/20), trifft den Kl. nämlich nach Vorschusszahlung - jedenfalls innerhalb der hier noch unterschrittenen Sechsmonatsfrist - keine Nachfrageobliegenheit:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf im Ausgangspunkt ein Kl. einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird. Er hat dann andererseits alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Er muss alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbringen; hat der Kl. diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kl. und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Kl. und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kl. seinerseits bereits alles getan hat, was die ZPO für die Klagezustellung von ihm fordert (vgl. BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 39 ff. m.w.N.).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kl. daher grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat (BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 45; BGHZ 168, 306 = NJW 2006, 3206 Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 1.10.2019 - II ZR 169/18. BeckRS 2019, 36050 Rn. 10; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 14; vgl. Rn. 39).

Anhaltspunkte dafür, dass den Kl. hier als Ausnahme zu diesem Grundsatz eine Nachfrageobliegenheit traf, bestehen nicht. Solche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass in einer wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage die Bekl. grundsätzlich ein Interesse an einer möglichst schnellen Klärung des Bestands des Beschlusses haben, weil auch dieses Interesse es nicht rechtfertigt, dem Kl. weitere Mitwirkungshandlungen aufzuerlegen.

Allenfalls kann nach Ansicht der Kammer in Anknüpfung an § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Nachfrageobliegenheit der Kl. dann bestehen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der der letzten Handlung des Kl. eine Zustellung nicht veranlasst worden ist. Nach einem Ablauf von sechs Monaten geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die prozessualen Wirkungen des Verfahrens enden, da dieses nicht weiter betrieben werden soll. Lässt ein Kl. diese Frist verstreichen, macht er - wie sich aus der gesetzlichen Wertung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt - deutlich, an dem Verfahren kein Interesse mehr zu haben und die prozessualen Wirkungen nicht mehr zu benötigen. Dies kann sinnvollerweise auch für die Auslegung des Begriffs „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO herangezogen werden mit der Rechtsfolge, dass der Kl. sich jedenfalls dann nicht mehr auf die Wirkung des § 167 ZPO berufen kann, wenn er die Frist von sechs Monaten ohne eine Nachfrage hat verstreichen lassen.“

In der Sache hat die Anfechtung nur bezüglich der Wahl des [A] zum Verwaltungsbeirat Erfolg.

3. Die Wahl des [A] zum Verwaltungsbeirat widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dies ungeachtet der weiteren Vorwürfe bereits deshalb, weil er entgeltlich für die Verwalterin tätig ist und ein Büro in deren Geschäftsräumen unterhält. Wie die Kammer bereits entschieden hat, widerspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, „ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit von der Verwalterin bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt schafft. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Beiratsmitglied für seine Tätigkeit von der Gemeinschaft oder von der Verwaltung bezahlt wird.“ (Kammer, Beschluss vom 21.10.2015 - 2/13 S 97/12 = ZMR 2016, 128; zustimmend BeckOGK/Greiner, 1.6.2021, WEG § 29 Rn. 15). Hieran hält die Kammer fest.

4. Was die Wahl des [B] angeht, so widerspricht der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn grundsätzlich steht der Gemeinschaft bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist vorliegend mit Blick auf die Person des [B] nicht überschritten.

Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 15).

Dass [B] in der Vergangenheit seine Befugnisse erheblich überschritten hätte, kann die Kammer nicht feststellen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass [B] die der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung von 2.200 € für das Jahr 2018 auch erhalten oder gar dem Gemeinschaftsvermögen entnommen hätte.

Eine Aufstellung und einen Nachweis für einzelne Tätigkeiten während seiner Amtszeit schuldet ein Verwaltungsbeirat einzelnen Eigentümern oder Erbbauberechtigten nicht. Eine Stellungnahme sah das Gesetz nur zu Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rechnungslegungen und Kostenanschlägen vor, § 29 Abs. 3 WEG a.F. Aber selbst in Bezug auf die Prüfung der Jahresabrechnung 2017 war [B] zur Vorlage eines schriftlichen Berichts nicht verpflichtet, da der Prüfbericht des Beirats nicht zwingend schriftlich erfolgen muss (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.6.2021, WEG § 29 Rn. 34).

Die Frage, ob [B] in einer vergangenen Amtszeit den Beschluss der Jahresabrechnung 2017 empfahl, diese sich aber als offensichtlich eklatant mangelhaft herausstellte, kann offenbleiben. Dies bereits deshalb, weil nicht dargelegt wurde, an welchen Fehlern die Abrechnung litt und ob diese von der Prüfungspflicht des Beirates (dazu BeckOGK/Greiner, 1.6.2021, WEG § 29 Rn. 32) erfasst war.

Soweit ein Fehlverhalten des Verwalters im Jahr 2018 gerügt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bis zu WEG-Reform 2021 eine über die Prüfung der Abrechnung hinausgehende Kontrolle des Verwalters vom Beirat nicht geschuldet war. Im Übrigen ist eine Überschreitung von Ansätzen im Wirtschaftsplan nicht in jedem Falle Anlass zum Einschreiten des Beirats. Schließlich traf [B] auch nicht die Pflicht, die Erbbauberechtigtengemeinschaft unterjährig zu informieren, dass es gegenüber dem Wirtschaftsplan zu Mehrausgaben gekommen war, so dass auch dies seiner Bestellung nicht entgegenstand. Jedenfalls haben die Eigentümer ihr weites Ermessen insoweit bei der Wahl des Verwaltungsbeirates noch nicht überschritten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Müssen/dürfen Wohnungseigentümer besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse eines Verwaltungsbeirats stellen? Das LG Frankfurt meint: nein. Besondere Qualitätsanforderungen stelle das Gesetz nicht. Es widerspreche jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit vom Verwalter bezahlt werde, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu überwachen, Interessenskonflikte schaffe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerversammlung fand am 7. Dezember 2019 statt, die Klage ging bei dem AG am 27. Dezember 2019 ein. Der Vorschuss wurde am 30. Dezember 2019 angefordert und am 2. Januar 2020 eingezahlt. Die Verfügung zur Zustellung der Klage vom 8. Januar 2020 wurde sodann jedoch erst am 18. Mai 2020 ausgeführt, die Klage den Beklagten am 27. Mai 2020 zugestellt. Wegen der erst knapp sechs Monate nach Vorschusszahlung zugestellten Klage hat das AG die Klage als nicht mehr fristgerecht zugestellt beurteilt und sie abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Wegen der Verantwortlichkeit des Gerichts für die verspätete Zustellung ist die Klage dennoch als demnächst zugestellt zu betrachten. Dem Kläger ist dies nicht vorzuwerfen, da ihn keine Obliegenheit zur Nachfrage nach einer rechtzeitigen Zustellung trifft. Der Kläger hat die in seinem Bereich erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht, so dass die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich bei dem Gericht liegt. Der Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er bereits alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

In der Sache hat die Anfechtung nur hinsichtlich der Wahl des A zum Verwaltungsbeirat Erfolg. Denn diese Wahl widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung ungeachtet weiterer Vorwürfe bereits deshalb, weil er entgeltlich für die Verwalterin tätig ist und ein Büro in deren Geschäftsräumen unterhält. Dies schafft angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt. Dagegen ist die Wahl des B im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung geschehen. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass B die der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Aufwandsentschädigung von 2.200 € für das Jahr 2018 auch erhalten oder gar dem Gemeinschaftskonto entnommen hätte. Eine Aufstellung und ein Nachweis für einzelne Tätigkeiten während seiner Amtszeit schuldet ein Verwaltungsbeirat einzelnen Eigentümern nicht. Selbst in Bezug auf die Prüfung der Jahresabrechnung 2017 war B zur Vorlage eines schriftlichen Berichts nicht verpflichtet. Es kann dahinstehen, ob B in der vergangenen Amtszeit den Beschluss der Jahresabrechnung 2017 empfohlen hat, obwohl sich diese als offensichtlich mangelhaft herausstellte. Es ist nicht dargelegt, an welchen Fehlern die Abrechnung litt und ob dies von der Prüfungspflicht des Beirats erfasst war. Bis zur WEG-Reform 2020 war eine über die Prüfung der Abrechnung hinausgehende Kontrolle des Verwalters vom Beirat nicht geschuldet. Die Eigentümergemeinschaft (hier: Erbbauberechtigtengemeinschaft) musste auch nicht während des laufenden Wirtschaftsjahrs informiert werden, dass es gegenüber dem Wirtschaftsplan zu Mehrausgaben gekommen war.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Nachfrageobliegenheit des Klägers nimmt das Gericht nur dann an, wenn etwa über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der letzten Handlung des Klägers eine Zustellung nicht erfolgt ist. Nach einem Ablauf von sechs Monaten geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die prozessualen Wirkungen des Verfahrens enden, in dem Sinne, dass dieses nicht weiter betrieben werden soll. Nach Verstreichen dieser Frist macht der Kläger deutlich, an dem Verfahren kein Interesse mehr zu haben und die prozessualen Wirkungen nicht mehr zu benötigen.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister