Verspätete Löschungsbewilligung nach Kauf einer Eigentumswohnung, Schadensersatz für verzögerten Lasten-/Nutzenwechsel, Notar als Erfüllungsgehilfe
BGB §§ 241, 278, 280
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Verkäufer, der sich im notariellen Kaufvertrag zur Löschung eingetragener Grundpfandrechte verpflichtet hat, haftet dem Käufer einer Wohnung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verzögerung des Nutzen-Lasten-Wechsels, wenn er nicht mit hinreichendem Nachdruck auf den Grundpfandgläubiger zur Übermittlung der für die Löschungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einwirkt.
2. War es dem Verkäufer im Kaufvertrag gestattet, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen, handelt der beauftragte Notar als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Sein Verschulden ist dem Verkäufer gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mietrückständen sowie im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz- und Guthabenansprüche und einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Kautionsabrechnung.
Das AG hat die Klage abgewiesen und die im Wege der Widerklage erhobenen Ansprüche zuerkannt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung ist überwiegend zulässig und - soweit zulässig - teilweise begründet.
Die Kammer hatte die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Kautionsabrechnung richtet, da die Berufungsbegründung insoweit entgegen § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO keine Bezeichnung der Umstände enthält, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Das zieht im Umfang des vom Begründungsmangel betroffenen Streitgegenstandes die Unzulässigkeit der Berufung nach sich (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 520 Rz. 27 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Mieten für Juni und Juli 2013 nicht zu. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
Zwar bestand ein solcher Anspruch zunächst gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 26. Februar 2009 in Höhe von monatlich 1.401,18 € auch noch für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2013, da das Mietverhältnis gemäß § 8.8 des von den Parteien am 28. März 2013 geschlossenen notariellen Kaufvertrags über die streitgegenständliche Wohnung erst mit deren Übergabe an die Bekl. endete. Diese allerdings erfolgte nicht vor dem 1. August 2013. Nach § 8.1 des Kaufvertrags konnte die Übergabe des Kaufgegenstandes nicht vor Ablauf des letzten Kalendertages des Monats, in dem der Kaufpreis entrichtet wurde, erfolgen. Die Bekl. waren erst im Juli 2013 zur Entrichtung des Kaufpreises an die Kl. in der Lage, so dass eine für die Beendigung des Mietverhältnisses konstitutive Übergabe vor Ablauf des 31. Juli 2013 ausschied.
Die Ansprüche der Kl. sind aber nicht durchsetzbar, da sie auf einer gemäß § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung beruhen. Zutreffend hat das Amtsgericht die von den Bekl. erhobene dolo-agit-Einrede für durchgreifend erachtet.
Nach § 242 BGB ist die Beanspruchung einer Leistung mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, wenn die Leistung in demselben Umfang sofort wieder zurückgewährt werden müsste. Insbesondere kann auch eine Geldforderung nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner gerade diesen Betrag sofort nach Zahlung als Schadensersatz zurückfordern könnte. Denn die Erhebung eines solchen Anspruchs ist lediglich geeignet, dem Schuldner unnötige Erschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem Gläubiger legitime Vorteile einzubringen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, NJW 2010, 1192 Tz. 23, Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rn. 440 m.w.N.; Sutschet in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 1. Mai 2016, § 242 Rn. 84).
Davon ausgehend kann die Kl. die im Umfang des Klageantrags geltend gemachten Restmieten für Juni 2013 und Juli 2013 nicht von den Bekl. beanspruchen, da den Bekl. gegen die Kl. insoweit ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der zu entrichtenden Miete gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 Satz 1 BGB zusteht. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis vorliegt, die Kl. sich die Verletzung einer daraus erwachsenden Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB durch ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB als eigene zurechnen lassen muss, die dieser auch zu vertreten hat, und aus der Pflichtverletzung ein kausaler Schaden resultiert. So liegt der Fall hier.
Die Parteien waren nicht nur durch den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag, sondern auch über den am 28. März 2013 geschlossenen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Wohnung durch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB miteinander verbunden. Der mit der Abwicklung des Kaufvertrags betraute Notar hat eine aus diesem Vertrag erwachsende Nebenpflicht der Kl. zur unverzüglichen Vertragsabwicklung nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt, deren Verletzung sich die Kl. nach § 278 Satz 1 BGB als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen muss.
§ 241 Abs. 2 BGB betrifft nicht die geschuldete Leistung, sondern dient dem Schutz der Rechte und sonstiger Rechtsgüter der Gegenpartei. Inhalt und Umfang der nach § 241 Abs. 2 BGB geschuldeten Nebenpflichten ergeben sich aus dem Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen eines redlichen Geschäftsverkehrs (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Tz. 15; Urt. v. 14. März 2013 - III ZR 296/11, NJW 2013, 3366 Tz. 20). Im Rahmen der gebotenen Mitwirkung begründet § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse gar nicht erst entstehen zu lassen oder entstandene Hindernisse zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO., § 241 Rn. 80, 83; Grüneberg in: Palandt, aaO., § 242 Rn. 32 und § 280 Rn. 29; Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 241 Rn. 173; Sutschet, aaO., § 241 Rn. 55). Hiervon umfasst ist im Rahmen der Leistungsabwicklung auch die Pflicht, dass auftretende Hindernisse von den Parteien - sofern es ihnen möglich und zumutbar ist - ausgeräumt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, NJW 2007, 3777 Tz. 33). Die Mitwirkungspflicht findet ihre Grenze erst an dem ausschließlichen Interessen- und Risikobereich der anderen Seite (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1989 - KZR 13/88, NJW 1990, 288 Tz. 20).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Kl. gemäß § 3.3. des Kaufvertrages verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte herbeizuführen und zu diesem Zwecke mit hinreichendem Nachdruck auf die Grundpfandgläubigerin einzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. April 2010 - 4 U 265/09, MittBayNot 2010, 496 Tz. 49 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 26. Oktober 2000 - 22 U 64/00, juris Tz. 16). Dieser Pflicht ist sie nicht hinreichend nachgekommen.
Gemäß § 3.3 Satz 1 und 2 des notariellen Kaufvertrags war die Herbeiführung der Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte eine der Risikosphäre der Kl. zuzuordnende Verpflichtung. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es der Kl. gemäß § 3.3 Satz 3 des Kaufvertrages ausdrücklich gestattet war, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen. Denn dadurch haben die Parteien lediglich geregelt, dass die Herbeiführung der Löschung nicht zwingend durch die Kl. in Person zu erfolgen hatte. Im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB entsprach es ihrem übereinstimmenden - und bereits selbstverständlichen - rechtsgeschäftlichen Willen, den Vollzug des Kaufvertrags zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen vorzunehmen. Diesen Willen haben die Parteien durch § 3.3 Satz 2 des Kaufvertrages, ausweislich dessen die Löschungsbewilligungen dem Notar von der Kl. als Verkäuferin „unverzüglich“ zur Verfügung zu stellen waren, ausdrücklich bekräftigt. Da die Herbeiführung der Löschung gemäß § 5.1 des Kaufvertrages Voraussetzung für die Fälligstellung des Kaufpreises und gemäß § 8.8. auch für die Beendigung des Mietvertrages über die zu veräußernde und bislang vermietete Wohnung war, mussten und durften die Bekl. ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Kl. - und der von ihr insoweit beauftragte Notar - jederzeit alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen würden, um etwaigen Verzögerungen bei der Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte zu begegnen. Dieser Verpflichtung ist weder die Kl. noch der von ihr beauftragte Notar gerecht geworden, da die notarielle Fälligkeitsmitteilung den Bekl. aus der Kl. zuzurechnenden Gründen erst am 15. Juli 2013 - und damit mehr als dreieinhalb Monate nach Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages - zugegangen ist.
Die Kl. hat die Löschungsbewilligung weder „unverzüglich“ i.S.v. § 3.3 Satz 2 des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt noch ohne schuldhaftes Zögern auf deren unverzügliche Erteilung hingewirkt. Die Kammer lässt es dabei zugunsten der Kl. dahinstehen, ob sie oder der von ihr beauftragte Notar im Zeitraum zwischen der Genehmigung des Kaufvertrages am 16. April 2013 und dem 26. April 2013 schuldhaft gezögert haben, um bei der Grundpfandgläubigerin mit dem gebotenen Nachdruck auf die erforderliche Pfandfreigabe hinzuwirken. Selbst wenn sie im genannten Zeitraum noch ihren Mitwirkungspflichten genügt und der Notar nach Übersendung des unzureichenden Treuhandauftrags durch die Grundpfandgläubigerin tatsächlich mit Schreiben vom 26. April 2013 erneut um die Übersendung eines berichtigten Auftrags gebeten haben sollte, sind sowohl sie als auch der Notar in der Folge pflichtwidrig untätig geblieben. So hat der Notar nicht nur die mehrfachen Sachstandsanfragen der Bekl. vom 2. Mai, 22. Mai, 28. Mai, 31. Mai und 13. Juni 2013 bis auf die Anfrage vom 31. Mai 2013 unbeantwortet gelassen, sondern diese auch nicht zum Anlass genommen, erneut unverzüglich schriftlich und mit engmaschiger Fristsetzung auf die Grundpfandgläubigerin wegen der eilbedürftigen Übersendung der erforderlichen Unterlagen einzuwirken. Dazu hätte aber bereits zum Zeitpunkt der ersten Sachstandsanfrage vom 2. Mai 2013 Veranlassung bestanden, da dem Notar bereits aufgrund der zuvor nicht ordnungsgemäß erfolgten Übersendung des erbetenen Treuhandauftrags bekannt war, dass die Geschäftsabläufe der Grundpfandgläubigerin in der Vergangenheit nicht frei von Sorgfaltsmängeln waren und es auch weiterhin am Eingang der erneut erforderten Unterlagen fehlte. Der Notar hat die Grundpfandgläubigerin stattdessen erstmals wieder mit einer formlosen Mail vom 19. Juni 2013 - und damit nahezu zwei Monate nach seiner ersten Monierung vom 26. April 2013 - an „den geänderten Treuhandauftrag“ erinnert. Diese erneute Kontaktaufnahme war - ebenso wie die Anfrage der Kl. vom 3. Juni 2013 - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch formal vollkommen unzureichend, da sie ohne Fristsetzung und ohne den gebotenen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit erfolgt ist.
Das pflichtwidrige Verhalten des Notars muss sich die Kl. nach § 278 Satz 1 BGB als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen, da der Notar als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Zwar wird ein Notar grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe einer Vertragspartei, sondern ausschließlich in Ausübung seiner eigenen Amtspflichten tätig. Notare handeln aber dann als Erfüllungsgehilfen einer Vertragspartei, wenn sie außerhalb ihrer Amtspflichten aufgrund eines besonderen Auftrags einer Partei tätig werden. Dass der Notar bei dieser rechtsbetreuenden Tätigkeit in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die betreffende Handlung objektiv zum Pflichtenkreis eines Beteiligten gehört (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 137/02, DNotZ 2003, 431 Tz. 24; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 278 Rn. 104 m.w.N.). So liegt der Fall hier, in dem die Kl. den Notar gemäß § 3.3 Satz 3 des Kaufvertrages mit der Herbeiführung der Löschungsvoraussetzungen beauftragt hat, um durch diesen die ihr selbst nach § 3.3 Satz 1 und 2 des Kaufvertrags obliegenden Parteipflichten zu erfüllen.
Die Verletzung der Mitwirkungs- und Überwachungspflicht hat der Notar zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Tz. 19). Diese gesetzliche Vermutung ist von der Kl. nicht entkräftet worden.
Durch die Pflichtverletzung ist den Bekl. ein Schaden hinsichtlich der Mietzinszahlungsansprüche für Juni und Juli 2013 entstanden.
Dieser Schaden ist kausal auf die der Kl. gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung des Notars zurückzuführen. Denn die Anforderung eines Treuhandauftrags bei einem börsennotierten deutschsprachigen Bankinstitut stellt einen derart typisierten Geschäftsvorgang dar, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits prima facie von einer Bearbeitungs- und Übermittlungsdauer von nicht mehr als zwei Wochen auszugehen ist; das gilt erst recht, wenn es sich um eine wiederholte notarielle und zudem förmliche Aufforderung handelt, in der die Dringlichkeit des Anliegens hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dieser Erfahrungssatz wird durch die von der Grundpfandgläubigerin nach der ersten notariellen Anforderung aufgewandte Bearbeitungs- und Übermittlungsdauer von nur zehn Tagen und die sechzehntätige Zeitspanne nach der - lediglich formlosen und nicht hinreichend eindringlichen - eMail des Notars vom 19. Juni 2013 bestätigt. Wäre demnach die erneute Anforderung des Treuhandauftrags bis spätestens zum 3. Mai 2013 hinreichend eindringlich erfolgt, hätte die Grundpfandgläubigerin die erforderten Unterlagen unter Zugrundelegung einer maximalen Bearbeitungs- und Übermittlungszeit von vierzehn Tagen spätestens bis zum 17. Mai 2013 an den Notar übermittelt. Selbst wenn die Bekl. anschließend - wie beim tatsächlichen Geschehensverlauf - weiterer zehn Tage bis zur Kaufpreiszahlung bedurft hätten, wäre diese noch im Mai 2013 erfolgt. Dann aber wäre die Übergabe der Kaufsache gemäß § 8.1 des Kaufvertrags noch im Mai 2013 vorzunehmen gewesen, so dass zeitgleich nach § 8.8 des Kaufvertrags das Mietverhältnis geendet hätte. In diesem Falle hätten die Bekl. weder die Miete für Juni noch die für Juli 2013 an die Kl. entrichten müssen. Diesen Schaden können sie dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kl. entgegenhalten. Hinsichtlich der weiteren klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Klageabweisung, denen nichts hinzuzufügen ist, Bezug.
Die gegen die Stattgabe der Widerklage gerichtete Berufung hat überwiegend Erfolg, da den Bekl. lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 563,54 € nebst anteiliger Zinsen zusteht.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Verrechnung des Kautions- und Betriebskostenguthabens ist bis auf den zugunsten der Bekl. zuerkannten Schadensersatzanspruch rechtsfehlerfrei erfolgt; insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden und von der Berufung unangefochtenen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug. Der vom Amtsgericht mit 1.092,33 € bemessene Schadensersatzanspruch wegen von der Kl. pflichtwidrig verursachter - und von den Bekl. zu tragender - Bereitstellungszinsen steht den Bekl. gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB jedoch nicht zu, da es bereits an einem durch die Pflichtverletzung der Kl. verursachten Schaden fehlt.
Den Bekl. ist hinsichtlich der geltend gemachten Bereitstellungszinsen kein Schaden entstanden. Denn sie müssen sich auf den als Schaden geltend gemachten Betrag diejenigen Darlehenszinsen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, die ihnen aufgrund der verzögerten Wohnungsübergabe erspart blieben (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1983 - V ZR 152/82, NJW 1983, 2137, 2138; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO., § 249 Rn. 245 m.w.N.). Andernfalls stünden sie im Falle der verzögerten Vertragsabwicklung besser als bei einer rechtzeitigen Vertragserfüllung: Sie könnten ansonsten sowohl die für das Darlehen aufgewendeten Bereitstellungszinsen verlangen als auch den Zinsgewinn vereinnahmen, der ihnen nur deshalb zugeflossen ist, weil sie das Darlehen erst zu dem von der Kl. hinausgezögerten Zeitpunkt benötigten (vgl. BGH, aaO.). Die Bekl. hatten für den Zeitraum bis zur Inanspruchnahme des über 271.000 € valutierenden Darlehens lediglich Bereitstellungszinsen in Höhe von 3,00 % p. a. zu leisten, wohingegen die Darlehenszinsen 3,29 % p. a. betragen hätten. Diese überschießende Zinsdifferenz steht in ihrer Gesamtheit einem Schadenseintritt, für den auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. März 2011 - IX ZR 162/08, DStRE 2012, 133 Tz. 16), auch hinsichtlich des über 50.000 € valutierenden weiteren Darlehensvertrages entgegen, selbst wenn die insoweit kurzzeitig zu entrichtenden Bereitstellungszinsen den Darlehenszinssatz geringfügig überstiegen. Zu einer kumulativen Entrichtung von Bereitstellungs- und Darlehenszinsen gegenüber ihrem Darlehensgeber waren die Bekl. - zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - bereits nach eigenem Vorbringen nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige Kausalität der Pflichtverletzung und ein etwaiges Mitverschulden der Bekl. wegen des Zeitpunkts und Inhalts der geschlossenen Darlehensverträge kam es deshalb nicht mehr an.
Davon ausgehend war zugunsten der Kl. der vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch von 1.092,33 € von dem widerklagend zuerkannten Zahlungsbetrag in Abzug zu bringen, wobei sowohl im Rahmen der vorherigen Schadensbemessung als auch bei der Ermittlung des den Bekl. zustehenden Kautionsguthabens anspruchsmindernd zu deren Lasten die hypothetisch angefallenen Hausgeldkosten in Höhe von monatlich 308,63 € im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen waren (vgl. Grüneberg in: Palandt, aaO., Vorb. v § 249 Rn. 93 m.w.N.). Auch das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Übergabe der verkauften Sache gehen die Nutzungen und die Lasten (auch schon vor Eigentumsübergang) auf den Käufer über; bei einer Eigentumswohnung ist das in der Regel die Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto nach Fälligkeitsmitteilung des Notars. Verzögert der Notar die vorherige Löschungsfreigabe für Grundschulden, begeht er eine Pflichtverletzung, für die der Verkäufer/Vermieter haftet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten im März ihre Wohnung gekauft; mit der Übergabe der Wohnung sollte das Mietverhältnis enden. Der Notar war beauftragt, die Löschung der eingetragenen Grundschuld herbeizuführen, wozu die Bank aufzufordern hatte, eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Trotz mehrfacher Sachstandsanfragen verzögerte sich dies, so dass erst im Juli nach der notariellen Fälligkeitsmitteilung der Kaufpreis auf das Notaranderkonto gezahlt wurde. Die Vermieterin klagte daraufhin auf Zahlung der Mieten für Juni und Juli – allerdings erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Mitte, das die Zahlungsklage abgewiesen hatte. Die (ehemaligen) Mieter könnten einen Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung geltend machen, da die Übergabe der Wohnung verspätet erfolgt sei. Die Löschungsbewilligung sei nicht unverzüglich beantragt oder angefordert worden. Der Notar habe vielmehr ohne hinreichenden Nachdruck und ohne Fristsetzung mit der Bank per eMail korrespondiert. Dieses pflichtwidrige Verhalten müsse sich die Vermieterin zurechnen lassen, da sie den Notar außerhalb seiner Amtspflichten mit der Herbeiführung der Löschungsvoraussetzungen beauftragt habe.
Bei einer zügigen Bearbeitung hätte die Löschungsbewilligung schon Mitte Mai vorgelegen, und der Kaufpreis wäre noch im Mai gezahlt worden. Die Beklagten hätten daher die Mieten für Juni und Juli nicht mehr zahlen müssen und könnten insoweit Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Bereitstellungszinsen sei den Beklagten jedoch kein Schaden entstanden, da sie wegen der verzögerten Wohnungsübergabe Darlehenszinsen erspart hätten, die sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssten.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Notar ist in diesen Fällen, in denen der Kaufpreis auf das Notaranderkonto eingezahlt wird, nicht nur Treuhänder für den Käufer (der Kaufpreis wird an den Verkäufer erst ausgezahlt, wenn die Eigentumsübertragung gesichert ist). Zuvor wird er auch als Treuhänder für die Bank tätig, die ihn anweist, die Löschungsunterlagen erst zu verwenden, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, so dass der Käufer die Wohnung lastenfrei erwerben kann. Für die Erteilung der Löschungsbewilligung kann die Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen (BGH, NJW 1991, 1953).