Verspätet per Fax abgeschickter Schriftsatz, Fristenwahrung
ZPO §§ 233 Satz 1, 339 Abs. 1, 341
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfahrensbeteiligte dürfen die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen zwar bis zu ihrer Grenze ausnutzen, doch hat der Versender bei einer Übermittlung per Telefax mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite angesetzt und wegen schwankender Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten erhöht wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Versäumnisurteil vom 16.7.2025, hat das Gericht die Bekl. antragsgemäß zur Räumung der streitgegenständlichen Gewerberäume verurteilt. Mit Schriftsatz vom 11.8.2025, gemäß gerichtsinternem Faxjournal am 12.8.2025 um 00.06 Uhr bei Gericht eingegangen, haben die Bekl. Einspruch eingelegt. Ausweislich der Sendebestätigung lösten die Bekl. den Sendevorgang des Faxes am 11.8.2025 um 23.59 Uhr aus.
Die Bekl. sind der Ansicht, an einer technischen Verzögerung beim Übertragungsdienst treffe sie kein Verschulden. Vielmehr hätten sie auf die Funktionsfähigkeit des gewählten Übertragungswegs vertrauen dürfen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 29.8.2025 beantragen die Bekl., den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 16.7.2025 als zulässig zu behandeln, und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Einspruch ist unzulässig und war gemäß § 341 ZPO zu verwerfen, da der Einspruch nicht innerhalb der am 11.8.2025 um 24.00 Uhr abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist bei Gericht eingegangen ist (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Bekl. war diesen auch keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 233 Satz 1 ZPO, dass die Bekl. ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist als Notfrist einzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Verfahrensbeteiligte die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen zwar bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03- juris, Rn. 18).
Jedoch hat der Versender bei einer Übermittlung per Telefax mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03- juris, Rn. 23; BGH, Beschluss v. 27.9.2018 - IX ZB 67/17 - juris, Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss v. 28.4.2020 - X ZR 60/19 - juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 19.12.2017 - XI ZB 14/17- juris, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 17.5.2004 - II ZB 22/03).
Nur wenn der Versender diese Vorgaben eingehalten hat, trifft ihn kein Verschulden, wenn die Übermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder auf dem Übermittlungsweg einen längeren Zeitraum beansprucht (BGH, Beschluss v. 28.4.2020 - X ZR 60/19 - juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 27.9.2018 - IX ZB 67/17 - juris, Rn. 20).
Diesen - im Wesentlichen für Rechtsanwälte entwickelten, indes ohne Weiteres auch auf sich selbst vertretende Parteien übertragbaren - Anforderungen sind die Bekl. mit ihrem erst um 23.59 Uhr übermittelten Telefax nicht gerecht geworden. Sie durften gerade nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Einspruch eine Minute (!) vor Fristablauf noch rechtzeitig bei Gericht eingehen würde, vor allem da immer mit einer anderweitigen Belegung des viel frequentierten Empfangsgeräts eines Amtsgerichts zu rechnen ist. Den vom Bundesgerichtshof für ausreichend erachteten Sicherheitszuschlag von 20 Minuten haben die Bekl. bei weitem nicht eingehalten. Auch frühere Übermittlungsversuche der Bekl. sind von diesen weder substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer Prozesse führt, darf die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen zwar bis zu ihrer Grenze ausnutzen, aber nicht darüber hinaus. Wer für die Übermittlung von Schriftsätzen – ob als Anwalt oder in eigener Sache tätig – ein Faxgerät nutzt, muss prüfen, ob das Gerät funktionsfähig und die Empfängernummer korrekt eingegeben ist. Und er muss so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnen, dass unter normalen Umständen mit dem Faxeingang vor 24.00 Uhr zu rechnen ist. Dafür muss er eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite ansetzen und noch einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einkalkulieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Versäumnisurteil vom 16. Juli 2025 hat das Gericht Mieter zur Räumung verurteilt. Dagegen Einspruch der Mieter, der sechs Sekunden nach Fristablauf bei Gericht einging. Den Sendevorgang des Faxes lösten die Mieter eine Minute vor Fristablauf aus. Die Mieter meinten, an einer technischen Verzögerung beim Übertragungsdienst treffe sie kein Verschulden. Sie beantragten, ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil als zulässig zu behandeln, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ohne Erfolg!
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Einspruch ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der um 24.00 Uhr abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gibt es auch nicht, weil Verschulden vorliegt.
Prozessparteien dürfen zwar die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen, jedoch hat der Versender bei einer Übermittlung per Telefax mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite angesetzt und zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert wird. Das gilt für Rechtsanwälte ebenso wie für sich selbst vertretende Parteien.