Verspätete Schadensbeseitigung zu höheren Kosten
BGB §§ 635, 254 Abs. 2 a. F.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt vom bekl. Tragwerksplaner Schadensersatz.
Der Kl. errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Bekl. war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischer Berechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.
Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Bekl. dem Kl. den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Den von den Rißbildungen u. a. betroffenen Schwimmbadbereich ließ der Kl. 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversicherer des Bekl. 1998 ließ der Kl. für 107.163,70 DM brutto die noch ausstehende Rißsanierung in zwei Bädern und einem Toilettenraum ausführen. Die Beseitigung weiterer am gesamten Bauvorhaben noch vorhandener Risse erforderte einen Sanierungsaufwand von 46.688,81 DM brutto nach den im Jahre 1998 maßgeblichen Baupreisen. Der Versicherer des Bekl. zahlte hierauf insgesamt 90.505,76 DM. Er rechnete die Preise der Badsanierung und der noch ausstehenden Rißsanierung unter Hinweis auf die seit 1988 eingetretene Baupreissteigerung um 25 % zurück. Ferner nahm er bei einzelnen Positionen Abzüge "neu für alt" vor. Der Kl. hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 61.991,01 DM gefordert. Er hat nach Teilanerkenntnis des Bekl. in Höhe von 15.344,42 DM Zahlung weiterer 50.000 DM zum Ausgleich eines nach durchgeführter Sanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts gefordert. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 55.530,09 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl. sein Klagebegehren in Höhe von 42.319,94 DM weiterverfolgt, während der Bekl. mit seiner Anschlußberufung eine weitergehende Teilabweisung der Klage begehrt hat. Das Kammergericht hat den Bekl. zur Zahlung von insgesamt 28.279,16 E (= 55.309,22 DM) verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl., der eine Abänderung begehrt, soweit in Höhe von 18.923,28 E (= 37.010,72 DM) und Zinsen zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) III. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme nicht, der Kl. habe gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter aus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B.: Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, BauR 1994, 106). 2. Die Frage, ob ein Geschädigter gehalten ist, einen Schaden so bald wie möglich beseitigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, ist eine vom maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung grundsätzlich zu trennende Frage.
Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß der Geschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung eines Schadens an ei-nem Bauwerk selbst bestimmen kann, dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur zu berücksichtigen hat. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischen der möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertigt nicht die Annahme, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
a) Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Es ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten die Beseitigung möglich und zumutbar war. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Steht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhöhung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weiter voraus, daß es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche Schadensentwicklung nicht erkannt zu haben. Im Rahmen dieser Beurteilung ist unter anderem auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen muß, daß der Schädiger haftpflichtversichert ist und ob gegebenenfalls ein Anwachsen der Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazu führt, daß die zwischen Versicherer und Schädiger vereinbarte Deckungshöchstsumme überschritten wird.
b) Das Berufungsgericht nimmt eine solche Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Es geht lediglich davon aus, daß der Umfang des Bauwerkschadens seit 1988 endgültig feststeht und es dem Kl. möglich und zumutbar war, von diesem Zeitpunkt an den Schaden beseitigen zu lassen. Soweit die Revision die Zumutbarkeit für eine fünfköpfige Familie, sich kurzfristig auf ein Bad, eine Dusche und ein Gäste-WC zu beschränken, in Zweifel zieht, ist die Abwägung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Dagegen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadenserhöhung durch die verzögerte Reparatur unvollständig und rechtsfehlerhaft. Feststellungen fehlen gänzlich zu den subjektiven Elementen einer Prognose des Kl., die mögliche Schadensentwicklung vorausschauend zu beurteilen. aa) Das Berufungsgericht stellt bei der Schadensberechnung allein auf die gestiegenen Baupreise ab, ohne die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Es ist ferner dem Hinweis des Kl. nicht nachgegangen, der Bekl. habe über den ab 1988 benötigten Betrag für eine Schadensbeseitigung zehn Jahre lang disponieren können.
bb) Zu Recht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dem Kl. als Geschädigten sei 1988 die Prognose möglich gewesen, daß die Baupreise kontinuierlich schneller als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen könnten. Einen Satz der Lebenserfahrung hierzu stellt das Berufungsgericht nicht fest.
IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben; es ist insoweit aufzuheben.
Eine eigene Entscheidung ist dem Senat mangels hinreichender Feststellungen zu § 254 Abs. 2 BGB nicht möglich. Für den Fall, daß es aufgrund neuer Feststellungen darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug "neu für alt" aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein solcher Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten dadurch erwächst, daß er im Zuge der Schadensbehebung für eine schadhafte Sache eine neue Sache erhält und damit Kosten für eine Instandsetzung spart, die andernfalls ohnehin im Laufe der Zeit angefallen wären (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585).
a) Die Bedenken der Revision, die Erneuerung von Teilen des Badezimmers sei im Hinblick darauf nicht berücksichtigungsfähig, daß das Haus eine Einheit darstelle, greifen nicht durch. Mit dieser Erneuerung erfährt auch das Gebäude insgesamt einen Wertzuwachs, der sich wirtschaftlich auswirkt.
b) Zu Unrecht rügt die Revision, der Kl. habe das Badezimmer seit 1988 nicht in einwandfreiem Zustand nutzen können; er habe sich vielmehr jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen müssen. Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Sanierung sei dem Kl. seit 1988 zumutbar gewesen. Es hat den kurzfristigen Verzicht auf ein zweites Badezimmer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise als zumutbar bezeichnet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Bei einem Baumangel kann sich also der Besteller nach einem Urteil gegen den Werkunternehmer mit der Schadensbeseitigung Zeit lassen, auch wenn die Baukosten inzwischen gestiegen sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses hatte 1983 ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts erwirkt, daß der Statiker Schadensersatz für Rißbildungen schulde. Einen Teil der Mängel ließ der Kläger alsbald beseitigen; im übrigen wartete er aber ca. 15 Jahre. Das Kammergericht kürzte den Schadensersatzanspruch wegen der gestiegenen Baupreise, da den Kläger ein Mitverschulden treffe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Januar 2004 stellte der BGH fest, daß für den Vorwurf des Mitverschuldens die Entwicklung der Baupreise allein nicht ausreiche. Zu berücksichtigen seien auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten, da eine Schadenserhöhung nur aus der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der Lebenshaltungskosten errechnet werden könne. Auch müsse ein Zinsgewinn für den Schädiger berücksichtigt werden, der den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag hätte anlegen können, möglicherweise auch ein steuerlicher Vorteil. Schließlich müsse für ein Mitverschulden auch eine subjektive Vorwerfbarkeit geprüft werden, wozu auch gehöre, daß der Geschädigte erkennen mußte, daß wegen des Zuwartens nunmehr die Deckungshöchstsumme für die Haftpflichtversicherung des Werkunternehmers überschritten wurde.
Anmerkung der Redaktion: Der BGH fordert eine umfassende Prüfung sämtlicher Umstände, um ein Mitverschulden einer verzögerten Sanierung zu bejahen. Da der Schädiger die Beweislast für ein Mitverschulden trägt, ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht praktisch nie nachzuweisen.