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Verspätete Rückgabe der Mietsache

LG Berlin63 S 184/8331.01.1984GE 1984, 921, 923

§ 557 BGB, § 254 BGB, § 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verspätete Rückgabe der Mietsache; Vermieterpflichten; Rückgabe der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Besichtigungspflicht; Schönheitsreparaturen; Dübellöcher

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es gehört nicht zu den Pflichten des Vermieters, die Mieträume vor Beendigung des Mietverhältnisses zu besichtigen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Bekl. steht gegenüber dem Kl. noch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für den Monat Februar 1982 zu. Der Kl. hat die Wohnung nicht Ende Januar 1982 zurückgegeben, sondern er hat, nachdem es am 30. Januar 1982 zu einer Wohnungsbesichtigung durch den Bekl. zu 5) gekommen war, auf dessen Anforderung hin Anfang Februar 1982 noch Schönheitsreparaturen ausführen lassen und die Wohnungsschlüssel erst am 22. Februar 1982 zurückgegeben. Selbst wenn der Kl. zuvor schon einen Satz Schlüssel an die Maklerin gegeben haben sollte, kann unter diesen Umständen von einer Rückgabe der Wohnung frühestens am 11. Februar 1982 die Rede sein, denn zunächst hat der Kl., der in der ersten Februar-Woche noch Malerarbeiten ausführen ließ, den Besitz der Wohnung fortgesetzt. Hinzu kommt weiter, daß die Wohnung Anfang Februar 1982, auch noch gar nicht vollständig geräumt war. Der Kl. hatte noch einen Kühlschrank mit Lebensmitteln in der Küche stehen und die Gardinen an den Fenstern hängen. Mit Rücksicht auf die verspätete Rückgabe konnte die Neuvermietung der Wohnung erst zum 1. März 1982 erfolgen, so daß der Kl. insoweit auch für den weiteren Schaden als Folge der verspäteten Rückgabe einzutreten hat. Der Kl. kann nicht damit gehört werden, daß die verspätete Rückgabe durch die Bekl. zu vertreten sei, weil diese erst mit Schreiben des Bekl. zu 5) vom 1. Februar 1982 bestimmte Mängel gerügt und Beseitigung der noch zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände gefordert hätten. Die Bekl. mußten die Wohnung nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses besichtigen und es gehörte zu den vertraglichen Pflichten des Kl., dafür zu sorgen, daß die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt und in ordnungsgemäßem Zustand war. Selbst wenn man der Behauptung des Kl., die Stockflecken an den Wänden seien auf Baumängel zurückzuführen, folgt, so waren jedenfalls die Flecken im Teppichboden und die vom Bekl. zu 5) gerügten Dübellöcher zu beseitigen. Dazu gehörten einmal die Dübellöcher im Bad und zum anderen die Dübellöcher in den Zimmerdecken, die durch die vom Kl. angebrachten Gardinenbretter verursacht worden waren. Der Mieter muß Einrichtungen, mit denen er die Wohnung versehen hat, am Ende des Mietverhältnisses entfernen, wenn dies der Vermieter fordert. Durch Dübellöcher entstandene Substanzverletzungen der Mietsache muß er beseitigen.

Verspätete Rückgabe der Mietsache — LG Berlin 63 S 184/83 — vera