veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verspätete Mietzahlung nach Abmahnung

LG Berlin61 S 73/8727.08.1987GE 1987, 1109

§ 554 a BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine einmalige verspätete Mietzinszahlung nach erfolgter Ab mahnung reicht nicht aus, das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung zu beenden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Da der Bekl. seine Miete wiederholt verspätet zahlte, hat die Kl. das vertragswidrige Verhalten des Bekl. mit Schreiben vom 18.6.1986 abgemahnt. Trotz dieser Abmahnung ging die Julimiete verspätet bei der Kl. ein, woraufhin sie mit Schreiben vom 1.8.1986 das Mietverhältnis fristlos kündigte. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er folg, denn das Amtsgericht hat die auf Kündigung gemäß § 554 a des BGB gestützte Räumungsklage mit Recht abgewiesen.

Zwar tritt die Kl. im zweiten Rechtszug für den Zugang der Abmahnung vom 18. Juni 1986 Beweis an, in der sie die unpünktliche Zahlweise der Mieten durch den Bekl. rügt.

Diesem Beweisantritt war aber nicht nachzugehen, denn nach dem im übri gen unstreitigen Vorbringen der Kl. liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen wegen unpünktlicher Mietzinszahlungen das Wohnraummiet verhältnis gemäß § 554 a des BGB mit Erfolg gekündigt werden kann.

Grundsätzlich ist zwar eine ständig unpünktliche Mietzinszahlung geeignet, Kündigungsgrund im Sinne des § 554 a des BGB zu sein. Voraussetzung ist aber, daß der Mieter diese vertragswidrige Zahlungsweise entgegen einer Abmahnung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum fortsetzt (vgl. Urteil der Kammer GE 1980, 430 = MDR 1980, 670).

Wie oft die Miete nach der Abmahnung unpünktlich eingegangen sein muß, damit die fristlose Kündigung aus § 554 a des BGB gerechtfertigt ist, entscheidet die Kammer hier nicht. Sie stellt lediglich fest, daß jedenfalls nicht ausreicht, wenn zwischen der Abmahnung und dem Zugang der Kündigung nur einmal der Mietzins nicht bei Fälligkeit eingegangen ist.

So aber liegt der Fall hier; denn der Abmahnung vom 18. Juni 1986 - deren Zugang unterstellt - war bis zur Kündigung vom 1. August 1986 nur der Mietzins für Juli 1986 nicht pünktlich eingegangen.