Verspätete Mietzahlung
§ 554 a BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verspätete Mietzahlung; Fehlverhalten des Mieters/durch verspätete Mietzahlung; Kündigung/fristlose wegen verspäteter Mietzahlung; Verletzung der vertraglichen Treuepflichten/durch verspätete Mietzahlung; fristlose Kündigung/wegen verspäteter Mietzahlung; verspätete Mietzahlung/fristlose Kündigung; Verhältnismäßigkeit/fristlose Kündigung wegen verspäteter Zahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Verletzung der vertraglichen Treuepflichten durch den Mieter ist ausgeschlossen, wenn dem Vermieter im gleichen Bereich ein Pflichtenverstoß zur Last fällt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Kl. kann ihre fristlose Kündigung, die sie - wie zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - durch Einreichung des Schriftsatzes vom 17. März 1983 wiederholt hat, auch nicht auf § 554 a BGB stützen.
Zwar kann grundsätzlich die über 1/2 Jahre währende verspätete und teilweise unvollständige Zahlung des Mietzinses als zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung der vertraglichen Treuepflichten des Mieters anzusehen sein. Dies setzt aber stets voraus, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und auch die Abwägung von Vermieter- und Mieterinteressen die einschneidende Maßnahme der fristlosen Kündigung erforderlich erscheinen lassen (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, IV/68). Ein Vermieter jedoch, der sich - wie die Kl. - bei der Heizkostenabrechnung schwerwiegende Fehler hat zuschulden kommen lassen, kann seinen Mietern nicht dessen Fehlverhalten bei der Zahlung des Mietzinses zum Vorwurf machen und darauf eine fristlose Kündigung stützen. Es würde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, wenn die eine im finanziellen Bereich des Mietvertrages nicht vertragstreue Partei der anderen Partei deren mangelnde Vertragstreue im gleichen Bereich durch fristlose Kündigung zum Vorwurf machen dürfte. Hierin läge eine einseitige, ungerechtfertigte Bevorzugung der Interessen des Kündigenden. ...