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Verspätet eingezahlter Kostenvorschuss

LG Nürnberg-Fürth14 S 4986/0801.10.2008GE 2009, 661

WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 167

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verspätet eingezahlter Kostenvorschuss; demnächstige Zustellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG erst nach drei Wochen eingezahlt, kann die Zustellung der Klage an die Gegenseite nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, so dass die einmonatige Anfechtungsfrist versäumt und die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wendete sich mit ihrer Klage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.10.2007. Ihre Anfechtungsklage ging am 23.11.2007 bei Gericht ein. Ein Prozesskostenvorschuss wurde nicht eingezahlt. Nach zunächst vorläufiger Streitwertfestsetzung berichtigte später das Amtsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 7.1.2008 auf 24.096,37 €. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Kl. zur Einzahlung des entsprechenden Prozesskostenvorschusses aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 28.1.2008 reichte die Kl. einen Verrechnungsscheck mit dem angeforderten Prozesskostenvorschuss ein. Daraufhin wurde mit Verfügung des Gerichts vom 31.1.2008 die Klagezustellung veranlasst. Die Zustellung selber erfolgte an die übrigen Wohnungseigentümer am 4.2.2008. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, da die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sei. [...]

II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert.

1. Die Kl. hat die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Die Anfechtungsklage ist zu Recht zurückgewiesen worden. Die Eigentümerversammlung war am 24.10.2007. Die Klagefrist lief damit gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 24.1.2007 ab. Die Klagezustellung erfolgte aber erst am 4.2.2008.

2. Es erfolgte keine Rückwirkung der Zustellungswirkung gem. § 167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht. Denn die Zustellung erfolgte nicht "demnächst".

2.1. Als "demnächst" gilt die Zustellung, wenn die Kl. alles in ihrer Macht Stehende getan hätte, um die Zustellung an den Gegner zu bewirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO § 167 Rn. 10). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Kl. hatte die Pflicht, spätestens nach Festsetzung des endgültigen Streitwertes und Anforderung des Prozesskostenvorschusses mit Schreiben vom 7.1.2008 den Vorschuss in angemessener Frist einzuzahlen. Diese Pflicht hatte sie schuldhaft verletzt.

2.1.1. Die Kl. kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Fristversäumung nicht anzulasten wäre, weil das Gericht seinerseits eine Pflicht verletzt hätte. Entgegen der Auffassung der Kl. besteht keinerlei Pflicht des Gerichts, die Klage ohne Prozesskostenvorschuss zuzustellen. Die Bezugnahme der Kl. auf eine "bisher herrschende Meinung", die nach dem alten Wohnungseigentumsrecht dies vorsah, ist vorliegend unbehelflich. Dem Vorschlag von Elzer (in Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rn. 178), diese Rechtsprechung auch auf das neue Wohnungseigentumsrecht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Denn die Rechtslage ist nicht vergleichbar.

Vor Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.7.2007 richtete sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dort herrschte das Amtsermittlungsprinzip. Ausgehend von diesem konnte das Gericht nach Anhängigkeit eines Verfahrens sein Tätigwerden nicht von Mitwirkungspflichten des Antragstellers abhängig machen. Dies hat sich aber durch das seit 1.7.2007 geltende Wohnungseigentumsgesetz geändert. Das neue Verfahren wurde bewusst den Regeln der Zivilprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes unterstellt. Es sollte zu einer "effizienteren und stringenteren Verfahrensführung" (vgl. Bundestagsdrucksache 16/887, S. 12) kommen. Die Parteien sollten "ihrer Pflicht zur Verfahrensförderung" (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 13) nachkommen. Wie in jedem anderen Zivilprozess sollte das Gericht Sanktionen ergreifen können, wenn diese Pflichten verletzt würden (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 12). Daraus ergibt sich für die Kammer, dass wie bei jedem anderen Zivilprozess auch in Wohnungseigentumssachen die Kl. die Gerichtskosten gem. § 12 Abs. 1 GKG einzuzahlen hat, bevor das Gericht die Zustellung veranlasst.

Dass das Gericht auch andere Verfahrensweisen wählen könnte und nicht zwingend an § 12 GKG gebunden ist, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich Aufgabe der Kl. ist, die Voraussetzung für die Zustellung der Klage zu schaffen, wenn sie durch das Gericht zur Einzahlung des Prozesskostenvorschusses aufgefordert wird (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG § 46 Rn. 83). Zwar kann sie diese Aufforderung abwarten (vgl. Zöller/Greger, ZPO § 167 Rn. 15). Dann aber muss sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachkommen.

2.1.2. Diese Obliegenheit zur rechtzeitigen Einzahlung des Prozesskostenvorschusses wurde vorliegend verletzt. Nach Anforderung desselben gem. Verfügungen vom 7.1.2008 war die Kl. gehalten, binnen 14 Tagen den Vorschuss einzuzahlen. Diese Frist erscheint ausreichend und angemessen, um der Kl. die Möglichkeit zu geben, zum einen das Kostenrisiko noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls das Geld zu beschaffen (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG § 46 Rn. 83; Zöller/Greger, ZPO § 167 Rn. 11, 15; BGH, GE 2004, 1450, 1451 = NJW 2004, 3775). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist vorliegend ausnahmsweise länger zu gestalten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächlich wurde aber von der Kl. der Vorschuss erst am 28.1.2008 eingezahlt.

2.1.3. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kl. bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) ein schuldhaftes Säumen nicht anzulasten wäre. Auf die Meinung von Elzer (aaO.) kann sich die Kl. als Entschuldigung nicht berufen. Zum einen führt Elzer nur aus, an der früheren Rechtsprechung "sollte festgehalten werden". Dieser Vorschlag mag zwar im Interesse einer Information der Gegenseite gut gedacht sein. Allerdings könnte dem Informationsinteresse problemlos dadurch Rechnung getragen werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer von dem Eingang der Klage zunächst einmal formlos informiert werden, ohne dass eine förmliche Klagezustellung vor Eingang des Gerichtskostenvorschusses erfolgen würde. Damit entfiele die "Geheimhaltung" vor den anderen Wohnungseigentümern.

Darüber hinaus widerspricht der Vorschlag Elzers der ganz herrschenden Meinung (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rn. 83; Rieke/Schmid/Abramenko, WEG § 46 Rn. 7; Niedenführ, WEG § 46 Rn. 4 und unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung von Hügel/Elzer: Dauner-Lieb/Heinemann, BGB 2. Aufl., WEG, § 46 Rn. 8). Bei dieser Sachlage durfte sich der Prozessvertreter der Kl. nicht einfach auf die Außenseitermeinung verlassen, sondern hatte im Interesse seiner Mandantin die unverzügliche Einzahlung des Prozesskostenvorschusses sicherzustellen.

3. Allerdings hätte die Klage richtigerweise nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, sondern als unbegründet. Denn bei der Frist gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nach wie vor um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 38), und nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Dies hindert allerdings nicht die Verwerfung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO, da nach dessen Wertung es grundsätzlich nur auf die Erfolgsaussichten der Berufung an sich ankommt (vgl. OLG Rostock, MDR 2003, 828; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 522 Rn. 21). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier wegen der Fristversäumung - keinerlei anderes Ergebnis möglich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 528 Rn. 16). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG erst nach drei Wochen eingezahlt, kann die Zustellung der Klage an die Gegenseite nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, so dass die einmonatige Anfechtungsfrist versäumt und die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der am 23. November 2007 eingegangenen Anfechtungsklage hat sich die Klägerin gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24. Oktober 2007 gewandt. Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Januar 2008 angeforderte Prozesskostenvorschuss wurde erst am 28. Januar 2008 eingezahlt. Die Klage an die übrigen Wohnungseigentümer wurde am 4. Februar 2008 zugestellt. Das AG hat die Anfechtungsklage abgewiesen, weil die Zustellung nicht demnächst geschah und deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung blieb erfolglos und wurde durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Nach Überleitung der Wohnungseigentumsverfahren in die ZPO gilt das Gerichtskostengesetz. Danach ist die Zustellung der Klage und damit deren Rechtshängigkeit von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Auf die Anforderung vom 7. Januar 2008 war die Klägerin gehalten, binnen 14 Tagen den Vorschuss einzuzahlen. Nach Überschreitung dieser Regelfrist kann die Zustellung keine Rückwirkung nach § 167 ZPO mehr entfalten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anders als das LG München I als zentrales Berufungsgericht für den OLG-Bezirk München (§ 72 Abs. 2 GVG) sieht das für den OLG-Bezirk Nürnberg zuständige zentrale Berufungsgericht LG Nürnberg-Fürth die Überschreitung der Zweiwochenfrist bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für die Beschlussanfechtungsklage als schädlich für die Rückwirkung nach § 167 ZPO an. Dagegen ist das LG München I etwas großzügiger, indem die Einhaltung einer Dreiwochenfrist noch toleriert wird. Die ZPO verwendet in § 167 nur den unbestimmten Rechtsbegriff "demnächst", der von der Rechtsprechung auszufüllen ist. Leider hat sich der BGH bisher nur dahin geäußert, dass regelmäßig eine Frist von zwei Wochen noch hinzunehmen sei, während die rechtliche Behandlung einer weiteren Verzögerung offengelassen wurde. Es wird nun erforderlich sein, dass von einem Berufungsgericht die Revision an den BGH zugelassen wird, die derzeit auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erzwungen werden kann. Für die liberalere Lösung spricht, dass der Gesetzgeber die wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert ausnahmslos den Amtsgerichten zugewiesen hat, bei denen schon wegen des fehlenden Anwaltszwanges eine weitergehende Fürsorgepflicht für die Parteien gilt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO § 495 Rn. 3). Wenn ein Amtsgericht die rigorose Handhabung mit der strikten Zweiwochenfrist praktizieren will, ist zumindest zu fordern, dass die Klägerseite mit der Kostenanforderung unmissverständlich auf die Folgen der Fristversäumnis (Abweisung der Anfechtungsklage ohne Sachprüfung) hingewiesen wird. Wird die Klägerseite durch einen Anwalt vertreten, wird dieser für eine entsprechende Aufklärung der Partei zu sorgen haben.