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Versorgungsvertrag

AG Jena28 C 786/9810.06.1998DWW 1998, 382

§ 33 AVBEltV; § 33 AVBGasV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Versorgungsvertrag; Liefersperre; Vertrag mit Schutzwirkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Liefersperre nach § 33 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV i. V. m. §§ 273, 320 BGB erfüllt, steht dem Mieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Belieferung oder Unterlassen der Liefersperre zu.

2. Eine Schutzwirkung zugunsten der von der Liefersperre betroffenen Mieter kann wegen einer Verletzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV in Betracht kommen, wenn der Mieter von der Versorgungseinstellung unverhältnismäßig betroffen ist und hinreichende Aussicht auf Zahlung auch im Rahmen einer Drittleistung (§ 267 BGB) besteht.

3. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter zur Mietzinsminderung oder Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch berechtigt, wenn er zur Abwendung einer Liefersperre Zahlungspflichten des Vermieters übernommen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. ist Mieterin in einem Mietshaus, das die Ag. mit Strom, Wärme und Wasser beliefert. Wegen Zahlungsverzugs des Vermieters stellt die Ag. die Versorgung ein. Die Ast. beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung, die Ag. zur Wiederaufnahme dieser Lieferungen zu verpflichten. Noch bevor das AG über diesen Antrag entscheiden konnte, wurde der Antrag bezüglich der Wasserlieferungen zurückgenommen, im übrigen erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bezüglich des Antrags auf Unterlassung der Unterbrechung der Wasserzufuhr ist im Anschluß an die Antragsrücknahme § 269 Abs. 3 ZPO anzuwenden.

Bezüglich der Anträge auf Unterlassung der Unterbrechung der Versorgung von Strom- und Wärmezufuhr für das Anwesen X-Straße in J. mangelte es am Verfügungsanspruch. Die Ag. konnte gegenüber dem Vermieter von dem spezialgesetzlichen Zurückbehaltungsrecht der §§ 33 AVBGasV bzw. AVBEltV Gebrauch machen, ohne zugunsten der Ast. als Mieterin bestehende Rechtspositionen zu verletzen.

Bei dem privatrechtlich geregelten Gas- bzw. Stromlieferungsvertrag zwischen dem Vermieter und der Ag. handelt es sich zwar um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Mieter, jedoch reichen die damit einhergehenden Schutzpflichten der Ag. nicht weiter als die im Vertragsverhältnis bestehenden Vertragserfüllungspflichten gegenüber dem Vermieter, zum anderen erwächst den Mietern - anders als bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328 BGB) - aus dem für ihn geschaffenen Schutzbereich kein eigener vertraglicher Erfüllungsanspruch. Unstreitig lagen vorliegend im Verhältnis zum Vermieter, dem Vertragspartner der Ag., die Voraussetzungen der §§ 33 AVBGasV bzw. AVBEltV dem Grunde nach vor, wobei die Ag. im Rahmen des Ausschlußtatbestandes des Abs. 2 S. 2 jener Regelung verpflichtet war, bei ihrer Entscheidung über die Einstellung der Gaslieferung auch unter Wahrung des Schutzbereiches der Ast. zu prüfen, ob nach Zahlungseinstellung durch den Vermieter und vorheriger Androhung der Versorgungseinstellung die Ast. als geschützte Dritte mit der später zu erfolgenden Einstellung der Belieferung unverhältnismäßig betroffen würde und hinreichende Aussicht bestand, daß den Verpflichtungen ihres Kunden auf Zahlung nachgekommen werde (vgl. LG Gera, NZM 1998, 715) - und zwar im Rahmen einer Drittleistung gem. § 267 BGB. Nur innerhalb dieses vertraglich geregelten Rahmens zwischen Ag. und Vermieter ergab sich auch für die Ast. entsprechend obiger Ausführungen ein zu berücksichtigender Schutzbereich. Daß in der Person der Ast. diese kumulativ geforderten Voraussetzungen vorgelegen hätten, hat diese selbst nicht vorgetragen; im Gegenteil, sie hat sich auf die Unzumutbarkeit der Übernahme von Kostenlasten berufen und dabei darauf verwiesen, daß die gesamte Versorgung über einen Zähler laufe und sie damit in Vermieterposition gedrängt würde mit dem entsprechenden Abrechnungsaufwand gegenüber den Mitmietern.

Indessen wird der Mieter durch die ihm offenstehende Möglichkeit der Übernahme der Zahlungspflichten des Vermieters nicht ungebührlich belastet, denn der Mieter kann sich - auch ohne den von der Ast. befürchteten Abrechnungsaufwand - im Innenverhältnis zum Vermieter vollumfänglich schadlos halten, nämlich einerseits im Wege einer angemessenen Mietzinsminderung (§ 537 Abs. 1 BGB), zum anderen im Wege der Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 538 Abs. 2 BGB. Im letztgenannten Falle stünde eine mietvertraglich einschränkende Regelung der Aufrechnungsmöglichkeiten nach dem Dafürhalten des Gerichts dem nicht entgegen, da sich der Vermieter auf diese Einschränkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht berufen könnte, da er selbst die Ursache für die Gegenforderung des Mieters gesetzt hat. Das Gericht schließt sich in dieser Beurteilung des Dreiecksverhältnisses Vermieter - Energieversorgungsunternehmen - Mieter ausdrücklich den Rechtsauffassungen des LG Erfurt vom 23.2.1995 (1 S 373/94) und des LG Gera (NZM 1998, 715) an, wohingegen es die Rechtsansichten der antragstellerseits vorgelegten Gerichtsentscheidungen (AG Frankfurt a. M., WuM 1998, 42; AG Siegen, WuM 1996, 707) nicht zu teilen vermag. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Gebrauchmachung von dem Zurückbehaltungsrecht durch das Versorgungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner gerade keine unzulässige Rechtsausübung mit Blick auf die berechtigten Interessen unbeteiligter Dritter (Mieter) dar, da dies, wie ausgeführt, den Schutzbereich des Vertrags übersteigt. Bejaht man indessen die rechtmäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, so kann unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung in der Netztrennung keine Besitzstörung zu Lasten des Mieters gem. §§ 858, 862, 863 BGB liegen.