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Versorgungsleitungen

OLG Düsseldorf3 Wx 29/9825.05.1998ZMR 1998, 652

BGB §§ 242, 823, 1004; WEG §§ 5, 14, 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Versorgungsleitungen; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der Teilungserklärung kann bestimmt werden, daß Ver- und Entsorgungsleitungen, die nur dem Gebrauch eines Sondereigentums dienen, auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn sie sich im Bereich eines (anderen) Sondereigentums befinden.

2. Werden solche Leitungen nachträglich verlegt und genehmigen die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluß die vorstehend beschriebene Leitungsführung, dann ist der Eigentümer der Wohnung, durch welche die Leitungen verlegt sind, jedenfalls dann an den Genehmigungsbeschluß gebunden, wenn er an der Beschlußfassung selbst zustimmend mitgewirkt hat. Er darf die Leitungen nicht eigenmächtig entfernen und ist, wenn er sie dennoch entfernt hat, zur Neuverlegung verpflichtet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bet. zu 1 ist Eigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 11. Diese Wohnung hatte der Voreigentümer im Jahre 1981 neu ausbauen lassen. Dabei wurde das Badezimmer an den allgemeinen Heizkreislauf in der Weise angeschlossen, daß aus dem Badezimmer senkrecht nach unten in den Flur der darunter liegenden Wohnung Nr. 9 laufende Vor- und Rücklaufleitungen, welche waagerecht in der Wohnung Nr. 9 über Putz durch das Badezimmer und den Flur geführt wurden, in diesem Geschoß an die Steigleitung angeschlossen wurden. Diese beiden Leitungen versorgten ausschließlich die Wohnung Nr. 11 mit Wärme. Mit Beschluß vom 30.5.1981 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Ausbau des Dachgeschosses ohne Nein Stimmen und ohne Enthaltungen. Der Bet. zu 2 ist seit dem 27.11.1991 Eigentümer der Wohnung Nr. 9. 1996 ließ er die durch seine Wohnung führenden Rohre, die das Bad der Wohnung Nr. 11 mit Wärme versorgten, entfernen.

Das AG hat auf Antrag des Bet. zu 1 den Bet. zu 2 verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der durch seine Eigentumswohnung Nr. 9 in das Bad der Eigentumswohnung Nr. 11 des Ast. führenden Heizungsleitungen wiederherzustellen, sowie, es zu unterlassen, diese Heizungsrohre ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft stillzulegen.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Bet. zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bet. zu 2 verpflichtet wird, die Funktionsfähigkeit der Heizungsleitungen dadurch wiederherzustellen, daß er Vor- und Rücklauf der vormals durch seine Eigentumswohnung Nr. 9 führenden Heizungsleitungen fachgerecht installiert und wieder an den allgemeinen Heizkreislauf anschließt und es nach Neumontage unterläßt, die Leitungen stillzulegen. Die sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 2 hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat zur Begründung ausgeführt:

Eine von der Hauptleitung abgezweigte separate Leitung, die durch fremdes Sondereigentum verlegt sei, aber ausschließlich ein anderes Wohnungseigentum mit Wärme versorge, sei zwingend als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen. Durch das Abklemmen und Abmontieren der in der Wohnung Nr. 9 verlegten Rohre zur Versorgung des Badezimmers der Wohnung Nr. 11 mit Wärme habe der Bet. zu 2 somit gegen seine aus § 14 Nr. 1 WEG folgende Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu beschädigen, sowie gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoßen. (...)

Der Unterlassungsanspruch des Bet. zu 1 sei gem. § 1004 BGB i. V. mit § 15 Abs. 3 WEG begründet; auch in der Beschwerdeinstanz habe der Bet. zu 2 mit Nachdruck seine Uneinsichtigkeit bezüglich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise gezeigt, so daß Wiederholungsgefahr bestehe.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Daß die vom Bet. zu 2 entfernten Rohre im Gemeinschaftseigentum standen, folgt bereits aus § 2 Abs. 3 der Teilungserklärung. Dort ist bestimmt:

"Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören insbesondere ... die gemeinsam benutzten Ver- und Entsorgungsleitungen, und zwar auch dann, wenn sich diese Teile, Anlagen oder Einrichtungen im Bereich im Sondereigentum stehender Räume befinden oder wenn sie tatsächlich nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers dienen."

Die Regelungskompetenz ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 5 Abs. 3 WEG. Nachdem der damalige Eigentümer der Wohnung Nr. 11 die Heizungsleitungen, die allein der Beheizung des zur Wohnung Nr. 11 gehörenden Badezimmers dienten, durch Räume der Wohnung Nr. 9 hatte verlegen lassen und nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Maßnahme durch den unangefochten gebliebenen Beschluß vom 30.5.1981 genehmigt hatte, war der damalige Eigentümer der Wohnung Nr. 9 ebenso daran gebunden wie der Bet. zu 2 als Sonderrechtsnachfolger. Die in einem bestandskräftigen Beschluß erklärte Zustimmung aller oder der Mehrheit der betroffenen Wohnungseigentümer bindet auch den Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers (vgl. Senat, 14.3.1994 - 3 Wx 15/94; sowie Senat, NJW-RR 1994, 1427 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Bet. zu 2 die Wohnung Nr. 9 zwar erst 1991 erworben hat, aber im Jahre 1981 schon Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und, wie die Bet. zu 3 unwidersprochen vorgetragen haben, an der einstimmigen Beschlußfassung vom 30.5.1981 beteiligt war. Im Hinblick darauf kann hier offenbleiben, ob der Beschluß vom 30.5.1981 etwa wegen des Eingriffs in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers nichtig war: Dem Bet. zu 2 ist es jedenfalls gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Umstand zu berufen.

Der Bet. zu 2 ist demnach verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der von ihm beschädigten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsleitungen wieder herzustellen, was durch Neuverlegung der Leitungen zu geschehen hat, nachdem die Rohre von ihm entfernt worden sind. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses bringt dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ohne Rechtsfehler hat die Kammer auch die Verpflichtung zu fachgerechter Installation ausgesprochen. Das Vorbringen des Bet. zu 2 bezüglich des angeblich zuvor bestehenden Zustandes laienhafter, provisorischer, nicht fachmännischer Rohrverlegung ist nicht substantiiert. Die Heizungsleitungen waren seinerzeit von einer Fachfirma installiert worden; daß es diesbezüglich in den folgenden 15 Jahren zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen wäre, trägt der Bet. zu 2 nicht vor.

Solche Beanstandungen bzw. die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rohranschlüsse selbst oder die angeblich darauf folgende Überlastung des gesamten Rohrleitungssystems hätten dem Bet. zu 2 jedoch kaum verborgen bleiben können, da er vom 1.1.1982 bis zum 31.12.1991 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage und ab 27.11.1991 Eigentümer der Wohnung Nr. 9 war. Im übrigen tragen auch die Bet. zu 3 in diesem Verfahren keinerlei Mängel insoweit vor.