Versorgungseinstellung
"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) § 33
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein öffentliches Versorgungsunternehmen muß bei Anwendung des Druckmittels der Einstellung der Versorgung alle zahlungsunwilligen Verbraucher gleich behandeln. Anderenfalls verwirkt es dieses Recht gegenüber allen seinen Tarifkunden. (Hamburger Hafenstraße)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsgegnerin, ein zu rund 75 % in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg befindliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stritt mit dem Antragsteller, einem Rechtsanwalt, darum, ob er für seine früheren Praxisräume wegen ungerechtfertigter Belieferung mit Strom zum Haushaltstarif anstatt zum "Gewerbetarif" eine Nachzahlung zu leisten habe. Wegen seiner Weigerung, die Forderung ohne vorherige gerichtliche Klärung zu erfüllen, sperrte ihm die Antragsgegnerin den Strom in seinen inzwischen neu bezogenen Räumen. Der Praxisbetrieb kam deshalb zum Erliegen.
In mehreren "alternativ" bewohnten Häusern in der Hamburger Hafenstraße wird seit langem ohne Bezahlung Strom aus dem Netz der Antragsgegnerin entnommen.
Der Antragsteller erwirkte beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Weiterversorgung. Im Berufungsrechtszug verglichen sich die Parteien in der Hauptsache und erklärten sie für erledigt. Die Kosten des Verfahrens hat das Berufungsgericht gem. § 91 a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Billigem Ermessen entspricht es, daß die Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten trägt, denn ohne das erledigende Ereignis - ohne den von den Parteien über die Hauptsache geschlossenen Vergleich - hätte die Berufung der Antragsgegnerin gegen das landgerichtliche Urteil mit der gleichen Kostenfolge zurückgewiesen werden müssen, weil dieses Rechtsmittel unbegründet war. Das Berufungsgericht hätte das vom Landgericht durch einstweilige Verfügung erlassene Gebot, den Antragsteller wieder mit elektrischer Energie zu beliefern, bestätigen müssen.
Die Antragsgegnerin hatte kein Recht, dem Antragsteller wegen seiner Weigerung, eine Strompreisnachforderung für zurückliegende Zeiten zu begleichen, den Strom zu sperren. Zwar erlaubt § 33 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) den Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich, als Druckmittel zur Zahlungsbereitschaft die Versorgung eines säumigen Kunden mit elektrischer Energie einzustellen. Dieses Recht hat die Antragsgegnerin indes gegenüber ihren Tarifkunden verwirkt, seitdem und solange sie es nicht gleichmäßig ausübt, sondern - wie von ihr zugestanden - gegenüber den zahlungsunwilligen Stromverbrauchern in der Hamburger Hafenstraße nicht wahrnimmt.
Ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, bei der Einstellung der Ver-sorgung alle Verbraucher gleich zu behandeln (so ausdrücklich der Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen von Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Rdnr. 55 zu § 33 AVBV; ebenso Landgericht Freiburg i. B., Beschluß vom 18. De-zember 1980, Recht der Elektrizitätswirtschaft (RdE) 1981, S. 30 ff., 31). Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3). Der in erster Linie ge-gen den Staat gerichtete grundgesetzliche Anspruch auf Gleichbehandlung gilt auch hier, obwohl die Antragsgegnerin als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts ist, denn sie erfüllt eine staatliche Aufgabe. Die Lieferung elektrischer Energie gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge, weil der moderne Mensch darauf angewiesen ist wie auf die Luft zum Atmen. Für die Geltung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes im Stromversorgungsverhältnis kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Staat diese Aufgabe der Daseinsvorsorge selbst durch einen Ei genbetrieb erfüllt oder sie einem privatrechtlich organisierten Unternehmen überläßt. Das ist in Rechtsprechung und Lehre so allgemein anerkannt, daß sich das Gericht zum Beleg dessen darauf beschränken kann, beispielhaft auf den Kommentar zum Grundgesetz von Maunz/Dürig (Rdnr. 486 zu Art. 3) und Tegethoff-Büdenbender-Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung (K IIIC 26), zu verweisen.
Allerdings erlaubt der Gleichbehandlungsgrundsatz und gebietet sogar zuweilen, Ungleiches ungleich zu behandeln. So ist es der Antragsgegnerin beispielsweise nicht verwehrt, bei einem Kunden von der Stromsperre abzusehen, der unverschuldet in Not und deshalb in Zahlungsrückstand geraten ist. Auch gegenüber dem An-tragsteller hätte die Antragsgegnerin auf das Zwangsmittel der Stromsperre verzichten und sich darauf beschränken können, ihre vermeintliche Forderung vor Gericht einzuklagen, ohne das grundsätzliche Recht zu verwirken, die Versorgung zahlungsunwilliger Verbraucher einzustellen. Der Antragsteller ist schließlich kein notorischer Stromzahlungsboykotteur oder sonstwie unzuverlässiger Schuldner. Er begleicht seine laufenden Stromrechnungen anstandslos und hat sich nur gegen eine Nachfor-derung verwahrt, die auf einer Nachberechnung beruhte. Sie war nah der in der mündlichen Verhandlung verlautbarten Auffassung des Berufungsgerichts nur zum kleineren Teil berechtigt, im übrigen aber so zweifelhaft, daß sich das Gericht veran-laßt sah, der Antragsgegnerin nahezulegen, auf den größten Teil ihrer Forderung ver-gleichsweise zu verzichten, wie es schließlich auch geschehen ist. Das Recht, die Versorgung zahlungsunwilliger Verbraucher von Strom, Wasser, Fernwärme oder Gas einzustellen, soll zwar einerseits "gewährleisten, daß das Versorgungsunternehmen ohne langwierigen Prozeß über nicht offensichtlich begründete Einwendungen der Kunden zu den von ihm in Rechnung gestellten Lieferungsentgelten kommt" (so Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. November 1987 - 1 U 138/87). Damit das Energieversorgungsunternehmen im Interesse der Allgemeinheit stets finanziell leistungsfähig bleibt, soll grundsätzlich der Kunde erst einmal zahlen und mag dann seinerseits auf Erstattung des nach seiner Ansicht zuviel Gezahlten vor Gericht kla-gen. Diese Befugnis des Versorgungsunternehmen soll aber andererseits auch nicht dazu benutzt werden, unter Umgehung des ordentlichen Klageweges möglicherweise ganz unberechtigte Forderungen durchzusetzen (so z. B. Landgericht Braunschweig, Urteil vom 10. Oktober 1973, Neue Juristische Wochenschrift 1974, S. 800; AG Hanau, Urteil vom 30. Main 1974, RdE 1975, S. 69 f., 70 am Ende; im gleichen Sinne Recknagel/Schmidt-Salzer, Rdnr. 66 a.a.O.). Der schon von seiner Entstehungsgeschichte her nicht alltägliche Sonderfall des Antragstellers hätte die Antragsgegnerin insoweit durchaus zu einer Sonderbehandlung veranlassen können.
Ein damit vergleichbarer Grund zur Sonderbehandlung der zahlungsunwilligen Stromverbraucher in der Hamburger Hafenstraße ist nicht dargetan. Ihnen gegenüber verzichtet die Antragsgegnerin nur deshalb auf ihr Recht, weil sie zufolge ein-schlägiger Erfahrungen Gewaltanwendung seitens der Bewohner jener Häuser fürchtet, wenn ihre Mitarbeiter sich zum Zwecke der Stromsperre dorthin begeben. Dem zu begegnen ist indes die Pflicht der Polizei, über welche die Hauptaktionärin der Antragsgegnerin verfügt. Ohne jeden Zweifel ist diese Polizei nach Personalstärke, Ausrüstung und Ausbildungsstand auch befähigt, dieser Pflicht zu genügen,wenn sie nur den Befehl dazu erhält. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der hier getroffenen Entscheidung darüber zu befinden, ob die Zurückhaltung der Polizei ge-genüber Unrechtshandlungen in der Hafenstraße durch den in letzter Zeit in diesem Zusammenhang vielfach erörterten und dabei häufig auch mißverstandenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder nicht. Jedenfalls liegt es auf der Hand, daß die Antragsgegnerin Verbraucher wie den Antragsteller nicht allein des-wegen schlechter behandeln darf als Hafenstraßenbewohner, weil sie nicht gleich Steine werfen, wenn sie eines Bediensteten der Antragsgegnerin ansichtig werden.
Diese Erwägungen verstoßen auch nicht gegen den anerkannten Grundsatz, daß es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Das hat die Antragsgegnerin verkannt, als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf das Verhalten ungezählter Bürger verwies, die sich schon unter Berufung auf "die Hafenstraße" geweigert haben, Verwarnungs- und Bußgelder etwa für Verfehlungen im Straßenverkehr zu bezahlen oder andere gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Diese Bürger sind mit ihrer Auffassung tatsächlich im Unrecht. Sie verlangen in völliger Verkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ihrerseits ohne Ahndung Unrecht tun zu dürfen.
Das ist bei der Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBEltV anders. Hier geht es nicht darum, auf berechtigte Ansprüche, gar auf staatliche Strafansprüche zu ver-zichten. Hier geht es nur darum, ob das Versorgungsunternehmen seine bürgerlich-rechtlichen Forderungen ganz normal auf dem ordentlichen Klageweg geltend macht oder ob es, um sich diese Mühsal und weitere mögliche Verluste zu ersparen, das ihm vom Staat verliehene Druckmittel der Einstellung der Versorgung anwendet. Das ist eine Ermessensentscheidung. "Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt", heißt es in § 33 AVBEltV, nicht "verpflichtet", die Versorgung einzustellen. Das Wesen des Ermessens ist es aber, daß jede in seinem Rahmen getroffene Ent-scheidung Rechtens ist, wenn dabei nur der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Von Gleichbehandlung im Unrecht kann hier keine Rede sein.
Die vorstehende Bemerkung darf allerdings nicht dahin mißverstanden werden, das erkennende Gericht halte die Untätigkeit der Antragsgegnerin gegenüber den zahlungsunwilligen Stromverbrauchern in der Hafenstraße für schlechthin Rechtens. Ob dadurch die berechtigten Belange der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin oder der durch ihre Hauptaktionärin vertretenen Gesamtheit der Bürger Hamburgs verletzt werden, ob damit gegen das öffentliche Haushaltsrecht und ganz allgemein gegen staatpolitische Interessen verstoßen wird, das sind ganz andere Fragen, über die das Gericht im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu befinden hat.