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Versicherungsschutz bei Blitzschlag

BGHIV ZR 249/0820.04.2010GE 2010, 1051

VHB 2001 § 4 Nr. 8 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Versicherungsschutz bei Blitzschlag; Überspannungsschäden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Überspannungsschaden liegt dann nicht vor, wenn Fehlerstromschutzschalter durch außerhalb des Gebäudes erfolgten Blitzschlag abgeschaltet worden sind und die Stromversorgung deshalb unterbrochen worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Hausratversicherung für das Wohngrundstück ... in W. wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Im Versicherungsschein sind als versicherte Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel genannt. Ferner heißt es:

„Hausrat zum Wiederbeschaffungswert einschließlich erweiterter Elementarschadenversicherung gemäß Klausel HR0001 und Überspannungsschäden durch Blitz bis 10 % der Versicherungssumme gemäß Klausel HR0002."

2 In der Zusatzklausel HR0002 ist bestimmt:

„Abweichend von § 4 Nr. 8 b VHB 2001 ersetzen wir auch Überspannungsschäden durch Blitz."

3 § 4 Nr. 8 b der dem Vertrag zugrunde liegenden VHB 2001 besagt:

„Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 bis Nr. 7 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf ... Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden."

4 Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebläses und der Kühlanlage im Wintergarten des Hauses. Die Kl. verlangt Ersatz von 10 % des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in Höhe von insgesamt 7.922 €, mithin 792,20 €. Hierzu hat sie behauptet, zu dem Ausfall der Kühlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen Überspannung der FI-Schalter herausgesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr für die Kühlanlage im Wintergarten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerstört habe.

5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

6 II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a Satz 1 ZPO).

7 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. (wird ausgeführt)

9 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

10 a) Durch die Klausel HR0002 und die Regelung im Versicherungsvertrag werden auch Überspannungsschäden durch Blitz bis zu 10 % der Versicherungssumme abweichend von § 4 Nr. 8 b VHB 2001 ersetzt. Letztgenannte Bestimmung schließt Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist. An einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät fehlt es. Kühlung und Gebläse sind lediglich außer Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebläse ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des Fehlerstromschutzschalters werden Überspannungsschäden an den elektrischen Geräten gerade verhindert.

11 Eine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Gerätes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als Überspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Versicherungsschutz vom konkreten Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultierenden Folgeschaden) lösen und lediglich eine allgemeine Stromausfallversicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, für die Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es genüge schon die Entziehung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 unter II 2 b; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - NJW 1990, 908 unter II 2 b aa [2]). Hier geht es demgegenüber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverletzung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB kann nicht ohne Weiteres auf das Recht der Sachversicherung übertragen werden (vgl. Martin aaO. B III Rdn. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache durch die Überspannung kommen muss.

12 Auch auf einen Überspannungsschaden an dem FI-Schalter kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des FI-Schalters gekommen wäre. Dieser ist vielmehr funktionstüchtig geblieben und lediglich infolge der Überspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wodurch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam.

13 b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzanspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Nr. 2 VHB 2001, der Blitzschlag als das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen definiert. Auf diese Begriffsbestimmung des Blitzschlages kommt es schon deshalb nicht an, weil Blitzschlag im Versicherungsschein überhaupt nicht unter den versicherten Gefahren aufgeführt wird und lediglich für einen Teilbereich blitzbedingter Schäden in der zusätzlichen Regelung im Versicherungsschein und in der Klausel HR0002 Versicherungsschutz gewährt wird. Deren Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hausratversicherer haften bei Blitzschlag keineswegs immer für die durch Stromunterbrechung eingetretenen Folgeschäden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die hausratversicherte Klägerin verlangt von der beklagten Versicherin wegen eines behaupteten Blitzschadens Zahlung. Im Versicherungsschein heißt es

u. a. wie folgt:

„Hausrat zum Wiederbeschaffungswert einschließlich erweiterter Elementarschadenversicherung gemäß Klausel HR0001 und Überspannungsschäden durch Blitz bis 10 % der Versicherungssumme gemäß Klausel HR0002."

Die Zusatzklausel HR0002 lautet:

„Abweichend von § 4 Nr. 8 b VHB 2001 ersetzen wir auch Überspannungsschäden durch Blitz."

§ 4 Nr. 8 b hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 bis Nr. 7 erstreckt sich ... nicht auf ... Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen ... befinden."

Weil es am 23. Juli 2004 zu einem Ausfall der Kühlanlage im Wintergarten des Hauses der Klägerin gekommen war, heizte sich die Temperatur auf 60 Grad auf mit der Folge, dass zahlreiche Pflanzen zerstört wurden. Hierzu soll es nach dem Vortrag der Klägerin deswegen gekommen sein, weil ein Fehlerstromschutzschalter infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen Überspannung herausgesprungen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Brandenburg wies die Klage ab, die Berufung zum LG Potsdam war erfolglos, ebenso die zugelassene Revision. Der BGH wies darauf hin, dass nach dem Vortrag der Klägerin kein Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät eingetreten sei: Kühlung und Gebläse seien lediglich außer Funktion gesetzt, aber nicht beschädigt worden. Eine weitergehende Auslegung der Vertragsklausel in dem Sinne, dass schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Geräts wegen unterbrochener Stromzufuhr einen Überspannungsschaden darstelle, komme nicht in Betracht.