Versicherungsschutz
AFB § 11 Nr. 1 a , Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Versicherungsschutz; Blitzschlagversicherung; Induktionsschaden; Ausschlussgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bejahung einer unvermeidlichen Folge eines Blitzschlages setzt nicht voraus, daß der Blitz in eine versicherte Sache eingeschlagen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann für das geltend gemachte Schadensereignis Versicherungsschutz beanspruchen. Gemäß § 11 Nr. 1 a AFB besteht Versicherungsschutz auch gegen Blitzschlag.
Der Begriff des Blitzschlages bezeichnet den unmittelbaren Übergang ei-nes Blitzes auf körperliche Sachen (vgl. Martin SVR, 2. Auflage, C II 3.).
Dabei genügt es, daß der Blitz in irgendeine Sache einschlägt. Zu den Sa-chen in diesem Sinne gehört auch der Erdboden, § 90 BGB.
Nach § 11 Abs. 3 der hier geltenden AFB besteht Versicherungsschutz so-wohl für die unmittelbaren Einwirkungen des Blitzschlages als auch für die unvermeidlichen Folgen eines solchen Ereignisses.
Der sachverständige Zeuge G. hat unter Bezugnahme auf sein Gutachten ausgeführt, daß es sich nur um eine Schädigung durch die elektromagneti-schen Felder zweier Blitze gehandelt haben müsse, welche dadurch ent stünden, daß in unmittelbarer Nähe zueinander zwei Blitzbahnen niedergegangen seien. Hat der sachverständige Zeuge weiter ausgeführt, daß das von ihm beschriebene Spannungsfeld nur dann entstehen könne, wenn der Blitz sich entlade, worunter zu verstehen sei, daß er irgendwo, sei es auch im Erdboden, einschlüge, so ist das Vorhandensein eines Blitzschlages evident. Es konnte daher offenbleiben, ob der Zeuge S. ei-nen verschmorten Verstärker aus der Gemeinschaftsantennenanlage ausgebaut hat. Nach Aussage des sachverständigen Zeugen G. wäre auch in diesem Fall eine Schädigung durch ein elektrisches Spannungsfeld denkbar. Auch Schäden wie das Durchschmoren der Platine eines Antennenverstärkers könnten dabei entstehen. Zumindest das Vorliegen eines durch das beschriebene elektrische Spannungsfeld entstandenen Induktionsschadens hält die Kammer aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen für gegeben. Ein solcher Induktionsschaden stellt jedenfalls, sofern nicht bereits eine unmittelbare Einwirkung des Blitzschlages gegeben ist, eine unvermeidliche Folge eines Blitzschlages im Sinne des § 11 Abs. 3 der AFB dar.
Die Bejahung einer unvermeidlichen Folge setzte dabei nicht voraus, daß der Blitz in eine versicherte Sache eingeschlagen ist (Martin, SVR, 2. Auf-lage, C II 3.). Es kann auch sein, daß der Blitzschlag, wie hier, in den Erd boden erfolgt, aber dabei an der versicherten Sache Schäden eintreten (Martin a.a.O. und C II 4).
Auf die örtliche Begrenzung des § 11 Nr. 3 b AFB kommt es hier nicht an. Die Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, daß in der Nähe zwei Blitzbahnen niedergegangen sein müssen. Inwieweit damit bereits feststeht, daß dies auf dem Grundstück bzw. auf dem Nachbargrundstück er-folgte, kann dahinstehen.
Es handelt sich um die Geltendmachung von Schäden eines Gebäudes. Der Antennenverstärker ist als wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 93 BGB (vgl. Palandt, 44. Auflage, Anmerkung 5 a zu § 93) auch versicherungsrechtlich wie das Gebäude selbst zu behandeln. Ebenso verhält es sich mit den Gasthermen (vgl. Palandt, a.a.O.).
Dem Anspruch der Kl. steht kein Ausschlußgrund im Sinne des § 6 VVG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 c, Nr. 2 AFB entgegen. Die Bekl. kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. berufen. Zwar wäre die Kl. grundsätzlich verpflichtet gewesen, ausgewechselte Teile, wie hier den ausgebauten Antennenverstärker, aufzubewahren, um ihn zur Aufklärung zur Verfügung stellen zu können. Indessen hat der Ge-schäftsführer der Kl. erklärt, den ausgebauten Verstärker nicht persönlich weggeworfen zu haben; er habe das Teil nach Aushändigung durch den Zeugen S. lediglich nicht mehr vorgefunden. Kann der Kl. damit allenfalls grobe Fahrlässigkeit, nicht aber Vorsatz in Ansehung der Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, so ist die Nichtaufbewahrung des Verstärkers ohne Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles gewesen. Wie ausgeführt, hat der sachverständige Zeuge G. bekundet, daß die Platine des Verstärkers auch ohne direkte Blitzeinwirkung hätte durchschmoren können.