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Versicherungsprämien

BayObLG2Z BR 49/9810.07.1998ZMR 1998, 792

WEG § 28

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Versicherungsprämien; Versicherungsleistungen; Jahresabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Versicherungsprämien sind in Höhe der im Wirtschaftsjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen in die Jahresabrechnung aufzunehmen; eine periodengerechte Abgrenzung kommt nicht in Betracht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. a) Die Position "Versicherungen" war mit dem im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Betrag von 12.074,74 DM in die Abrechnung aufzunehmen. Die von den Ast. verlangte periodengerechte Aufteilung der gezahlten Versicherungsprämien nach den auf den Abrechnungszeitraum und auf sonstige Zeiträume entfallenden Beträgen hat das LG (Kempten [Allgäu]) im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Allerdings ist der vom LG angenommene Zusammenhang zwischen der von den Ast. verlangten Abgrenzung und der von den Wohnungseigentümern als Ausnahme vom normalen Geschäftsjahr beschlossenen Ausdehnung des Abrechnungszeitraums auf die Zeit vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 nicht gegeben, denn die Antragsteller machen geltend, daß die Versicherungsprämien über diesen Abrechnungszeitraum hinaus bis zum 31.8.1997 vorausbezahlt werden sind. Das LG geht jedoch richtig davon aus, daß eine Abgrenzung der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Versicherungsprämien den für die Aufstellung der Jahresabrechnung geltenden Grundsätzen widersprechen würde.

(1) Die Jahresabrechnung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, also der Einzahlungen und Auszahlungen in einem Wirtschaftsjahr aufzustellen. Eine solche einfache Abrechnung entspricht am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 WEG, §§ 675, 666, 259 BGB zu finden ist. Diese Art der Abrechnung ist für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am besten geeignet, denn sie wird den unverzichtbaren Anforderungen an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gerecht (vgl. BayObLGZ 1993, 185/190 [= WM 1993, 485] m. w. N. und st. Rspr.). Daher sind gezahlte Versicherungsprämien in der im Wirtschaftsjahr geleisteten Höhe in die Abrechnung aufzunehmen; eine periodengerechte Zuordnung der gezahlten Beiträge kommt nicht in Betracht (vgl. Deckert WE 1994, 222/228; Köhler ZMR 1998, 327/328). Ebenso ist eine Rückerstattung in der Abrechnung des Jahres zu berücksichtigen, in dem der Zufluß erfolgt (vgl. Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 25).

(2) Demgegenüber machen die Antragsteller geltend, daß eine periodengerechte Zuordnung der Versicherungsleistungen für ihre eigene Abrechnung mit ihren Mietern erforderlich sei.

Mit der in Teilen der Literatur vertretenen Meinung, die reine Einnahmen/Ausgabenrechnung entspreche nicht den Interessen insbesondere der vermietenden Wohnungseigentümer, auf die sich die Antragsteller berufen, hat der Senat sich bereits in seiner Entscheidung v. 23.4.1993 auseinandergesetzt (BayObLGZ 1993, 185/189 f. [= WM a. a. O.]); auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen, der Senat hält daran fest. Eine periodengerechte Abgrenzung der im Abrechnungszeitraum gezahlten Versicherungsprämien würde der Aufgabe der Jahresabrechnung nicht gerecht. In der Jahresabrechnung sollen die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt und die so ausgewiesene Nachzahlungs- oder Rückerstattungspflicht auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt werden. Maßgeblich ist somit allein das Liquiditätsprinzip (vgl. BayObLG WM 1994, 498/499).

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf eine den Vorschriften des § 27 der II. Berechnungsverordnung genügende Jahresabrechnung (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175/176; Weitnauer/Hauger § 28 Rn. 25; a. A. Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 28 Rn. 81). Soweit sie die gegenüber ihren Mietern erforderliche Aufteilung der Versicherungsprämien nicht ohne weiteres vornehmen können - das LG hebt zu Recht hervor, daß dies angesichts der Begründung ihres Antrags nicht der Fall zu sein scheint -, bleibt es ihnen unbenommen, sich wegen der erforderlichen Auskünfte an den Verwalter zu wenden.

(3) Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, daß der Senat bei der Abrechnung der Heizkosten im Hinblick auf die von der Heizkostenverordnung geforderte verbrauchsabhängige Abrechnung eine Ausnahme vom Grundsatz der reinen Einnahmen/Ausgabenrechnung zugelassen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 185/188 [= WM 1993, 485]; BayObLG WE 1992, 175/176). Dies folgt aus den zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung. Die Abrechnung von Versicherungsprämien ist mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten nicht vergleichbar.