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Versicherungspflicht des Abfallerzeugers

BGHVI ZR 166/0526.09.2006unveröffentlicht

BGB §§ 823 Ac, Bf; 683 Satz 2, 1004; KrW-/AbfG §§ 10, 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Versicherungspflicht des Abfallerzeugers; Alteisenrecycling; Grundstücksleasing; Umweltgefahr; Untermiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der persönliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers umfaßt regelmäßig nicht den Besitzer eines Grundstücks, der das Grundstück zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 26.726,40 € in Anspruch, die ihr für die Entsorgung von Altreifenmaterial entstanden sind. Die Kl. ist Leasingnehmerin eines Grundstücks, das sie an die Firma G. E. untervermietet und dieser im Sommer 2002 zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage überlassen hatte. Auf dem Grundstück sammelten sich in der Folgezeit ca. 550 Tonnen Altreifen und geschredderte Reifenreste, die verschiedene Unternehmen dort anlieferten. Ein Teil davon, nämlich von der Firma L. gelieferte 319,39 Tonnen, stammt nach dem bestrittenen Vortrag der Kl. von der Bekl. Die Bekl. hatte im Sommer 2002 größere Mengen geschredderte Altreifenreste zur Entsorgung an die Firma R. S. weitergegeben, welche sich hierzu der Firma L. bediente, die ihrerseits die Altreifen an die Firma G. E. lieferte. In der Folgezeit kündigte die Kl. ihrer Untermieterin wegen Zahlungsverzugs. Diese kam ihrer Pflicht zur Räumung des Grundstücks jedoch nicht nach. Das Landratsamt E. forderte deshalb die Kl. mit Bescheid vom 30. Juni 2003 auf, das Reifenmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Kl. beauftragte hiermit ihrerseits die Firma L., welche die Altreifenreste gegen Zahlung des Klagebetrags entsorgte.

2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Anspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

6 Die (...) Revision hat keinen Erfolg.

7 1. Die Bekl. hat nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts der Kl. zum mittelbaren Besitz an dem vermieteten Grundstück Schadensersatz dafür zu leisten, daß sie Reifenteile zur Entsorgung an die Firma R. S. weitergegeben hat, die sie über die Firma L. der Mieterin G. E. der Kl. überlassen hat.

8 a) R. S. und L. waren selbstständige Entsorgungsunternehmen und mangels Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen der beklagten Abfallerzeugerin. Das Verhalten dieser Firmen ist der Bekl. daher nicht über § 831 BGB zurechenbar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - VersR 1976, 62, 64; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; Wilmowsky, NuR 1991, 253, 257), so daß sich insoweit die Frage eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens der beauftragten Firma R. S. nicht stellt.

9 b) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Bekl. verneint.

10 aa) Zwar hat ein Produzent von Industrieabfällen, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen das Erforderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können. Dabei nehmen die Anforderungen an die Sorgfalt bei Lagerung und Vernichtung mit der Gefährlichkeit der Abfallstoffe zu (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1375, 1376 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 54/90; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95).

11 bb) Der Abfallproduzent muß die Entsorgung nicht stets selbst übernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei wiederum eine erhöhte Gefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluß des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667 und vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHZ 142, 227, 233). Der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind allerdings durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt. Eine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO.; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - aaO.; vom 30. September 1986 - VI ZR 247/85 - RuS 1987, 130, 131). Diese Grundsätze - von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist - gelten auch, wenn der Abfallerzeuger ein selbstständiges Unternehmen mit der Entsorgung beauftragt. Ihn treffen dann abgestufte Auswahl- und Überwachungspflichten, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind und um so strenger werden, je gefährlicher die Abfälle für die Umwelt sind und je geringer die Gewähr ist, daß das eingeschaltete Unternehmen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO., 64 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 f. mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; Wilmowsky aaO; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1974, 285, 286). Daß der Beauftragte im Besitz der erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen ist, ist Voraussetzung für eine entlastende Pflichtendelegation, kann den Abfallerzeuger aber entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht (vgl. Dombert, PHI 1992, 42, 45 f.; Ekrutt, NJW 1976, 885 f.; ähnlich Klingelhöfer, VersR 2002, 530, 538; Wilmowsky, NuR 1991, aaO.; a. A. Birn, NJW 1976, 1880 f.; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87) nicht ohne weitere Umstände entlasten (vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - VersR 1994, 996, 997 m.w.N.). Eines näheren Eingehens auf diese Frage bedarf es hier jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht.

12 cc) Ob die Bekl. mit Beauftragung der Firma R. S. und bei der nicht näher festgestellten weiteren Abwicklung des Geschäfts ihren Auswahl- und Überwachungspflichten nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten hatten nach den besonderen Umständen des Streitfalls nämlich nicht den (Schutz-) Zweck, die Kl. vor denjenigen Schäden zu bewahren, deren Ausgleich sie nun verlangt (zur Eingrenzung von Verkehrssicherungspflichten über den Schutzzweck vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86 - NJW 1987, 2671, 2672; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. 28).

13 (1) Es ist bereits fraglich, ob der bei der Kl. entstandene Schaden seiner Art nach vom Schutzzweck der der Bekl. obliegenden Verkehrssicherungspflicht erfaßt ist. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht eines Produzenten von Industrieabfällen soll verhindern, daß sich Umweltgefahren zum Schaden Dritter auswirken (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO., 64). Die von der Kl. geltend gemachten Aufwendungen haben ihre Ursache darin, daß ihre Untermieterin ihrer Räumungspflicht nicht nachgekommen ist. Räumungskosten wären deshalb auch dann angefallen, wenn G. E. keinen Abfall, sondern Wirtschaftsgüter gelagert hätte. Damit haben sich nicht die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltgefahren verwirklicht, sondern das allgemeine Risiko eines Vermieters, daß der Mieter die ihm überlassene Sache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgibt und seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 1997, 194 f. mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96). In derartigen Fällen wird es deshalb regelmäßig an einem inneren Zusammenhang des Schadens mit der vom Abfallerzeuger geschaffenen Gefahrenlage fehlen.

14 (2) Jedenfalls umfaßt der persönliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht der Bekl. nicht die Kl.

15 (a) Bereits die Firma R. S. war nicht in diesen Schutzbereich einbezogen, soweit ihr als Entsorger die gefahrlose Beseitigung des Abfalls übertragen wurde (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 244 zur Streupflicht). Der Entsorger ist selbst Teil der Gefahr, für die der Abfallerzeuger in gewissem Umfang verantwortlich bleibt; er wird nicht selbst geschützt.

16 (b) Ob sich dieser Ausschluß aus dem Schutzbereich unter dem Aspekt der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht stets bei weiteren Entsorgern innerhalb der "Entsorgungskette" fortsetzt, kann offenbleiben. Die Kl. wird vom Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht bereits deshalb nicht erfaßt, weil sie sich der Umweltgefahr freiwillig ausgesetzt hat.

17 Sie hat ihrer Untermieterin das Grundstück zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage zur Nutzung überlassen. Dies setzt das vorübergehende Lagern von Altreifen zwingend voraus. Die Kl. hat also die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltgefahren aus wirtschaftlichem Eigeninteresse freiwillig in Kauf genommen und sich dadurch selbst außerhalb des Schutzbereichs der dem Abfallerzeuger für den Abfall obliegenden Verkehrssicherungspflicht gestellt. Mit dieser Eröffnung einer Gefahrenquelle ist sie nicht mehr ein Dritter, den der Abfallerzeuger durch besondere Vorkehrungen vor den erkennbaren Umweltgefahren des Abfalls schützen muß (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194 f. mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; vgl. ferner OLG Hamm, VersR 2002, 1298; OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 489 f.). An diesem Einverständnis der Kl., das den Schutz vor den Umweltgefahren der Altreifenteile ausschließt, hat sich nichts dadurch geändert, daß durch die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters oder etwa vorhandener Unzulänglichkeiten in der Handhabung des Recyclinggeschäfts die Altreifen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und - wie die Revision meint - vertrags- und vorschriftswidrig gelagert wurden. Darin hat sich lediglich eine wirtschaftliche Gefahr verwirklicht, der typischerweise jeder Vermieter eines Industriegrundstücks ausgesetzt ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96). Die Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers schützt nicht das Vertrauen eines Vermieters in die fachliche Eignung bzw. in die fortdauernde wirtschaftliche Gesundheit und Existenz des in der Entsorgungsbranche tätigen Vertragspartners und damit letztlich in die ordnungsgemäße Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Pflichten.

18 2. An denselben Erwägungen zum Schutzzweck scheitert auch ein Anspruch der Kl. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Streitfall gibt daher keine Veranlassung zu prüfen, ob und bejahendenfalls zum Schutz welcher Rechtsgüter § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG überhaupt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann (verneinend Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 32 a. E.; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; a. A. noch zu § 2 AbfG OLG Hamm, VersR 1991, 676, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rdn. G 43).

19 3. Der Hauptangriff der Revision, daß die Bekl. gegenüber der Kl. jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung der Reifenteile verpflichtet gewesen sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Umstand, daß die Kl. mit der Räumung des Grundstücks nicht nur dessen erneute wirtschaftliche Nutzung nach dem Scheitern des Mietverhältnisses ermöglichte, sondern als sogenannte Zustandsstörerin auch einer abfallrechtlichen Anordnung des Landratsamtes E. nachkam, begründet auch dann keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Kostenerstattung, wenn die Bekl. als Verhaltensstörerin von der Ordnungsbehörde gleichfalls hätte zur Räumung verpflichtet werden können.

20 a) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Bekl. zur Räumung des Grundstücks aus § 1004 BGB herleiten will (vgl. insoweit BGH, BGHZ 110, 313, 315; 142, 227, 237; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - VersR 2005, 839 m.w.N.; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., § 3 Rdn. 106; vgl. auch Bamberger/Fritzsche, BGB, § 1004 Rdn. 76; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 677 Rdn. 34), ist bereits fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Die Kl. ist nicht Eigentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Leasingnehmerin. Soweit sich die Kl. auf Besitzverletzung beruft, ist eine Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verneinen. Insoweit verschafft jedoch § 862 BGB dem Besitzer einen vergleichbaren Schutz wie § 1004 BGB dem Eigentümer (vgl. BGH, BGHZ 147, 45, 50; MünchKommBGB/Joost, aaO., § 862 Rdn. 1; MünchKommBGB/Medicus, aaO., § 1004 Rdn. 5; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbeitung 2000, § 862 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1004 Rdn. 87) und geht insbesondere von einem nahezu identischen Störerbegriff aus (MünchKommBGB/Joost, aaO., § 862 Rdn. 9; Staudinger/Bund, aaO., § 858 Rdn. 14).

21 b) Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu entscheiden, ob die Bekl. hinsichtlich der Lagerung von Altreifen auf dem Grundstück zivilrechtlich als Störerin angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall scheidet eine etwaige Verpflichtung der Bekl. zur Beseitigung der Störung durch den Reifenabfall jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB aus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317; 131, 95, 101; Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; OLG Dresden, VersR 1995, 836, 837; Bamberger/Fritzsche, aaO., § 1004 Rdn. 68; MünchKommBGB/Oetker, aaO., § 254 Rdn. 25; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Staudinger/Gursky, aaO., Rdn. 157, selbst a. A.).

22 Ebensowenig wie der Beseitigungsanspruch aus §§ 862, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des Gestörten im Sinne des § 254 BGB einen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.). Es genügt vielmehr, daß er die Störung selbst ermöglicht und im Verhältnis der Parteien die entscheidende Ursache gesetzt hat. Das trifft hier zu. Die Kl. hat die vorübergehende Verbringung von geschredderten Altreifenteilen auf das Grundstück durch dessen Vermietung zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage erst ermöglicht. Damit hat sie im Verhältnis der Parteien eine entscheidende Ursache für ihre späteren Aufwendungen gesetzt. Die spätere Entwicklung, die durch die Kündigung des Untermietverhältnisses veranlaßt wurde, hat nicht die Bekl., sondern die Untermieterin der Kl. zu verantworten. Die Verletzung mietvertraglicher Pflichten der Untermieterin liegt - wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers ausgeführt - nicht im Verantwortungsbereich der Bekl. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) zugrunde lag. Die dortige Kl. war lediglich Lagerhalterin und nicht Entsorgerin (aaO. 837) und der Abfall, dessen Entsorgungskosten sie ersetzt verlangte, war bei ihr nicht als Abfall, sondern als Farben und Lacke/Gefahrgüter für eine bestimmte Vertragszeit eingelagert worden. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat die Kl. dagegen die (eingetretene) Gefahr, mit den Entsorgungskosten für die Reifenteile belastet zu werden, dadurch ermöglicht, daß sie die Nutzung des Grundstücks für eine Altreifenrecyclinganlage selbst eröffnet hat.

23 4. Schließlich scheiden auch sonstige Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. aus.

24 a) Ein allgemeiner zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB wird von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wegen fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt (BGH, BGHZ 98, 235, 239 f.; 110, 313, 318; Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - VersR 1981, 980, 982; OLG Düsseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850, 851 mit Nichtannahmebeschluß des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; LG Trier, UPR 1994, 118; Bockwoldt, Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeilichen Handelns, 2003, S. 220 ff., 225; Hoeft, Die Entschädigungsansprüche des Störers im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, 1995, S. 258 ff., 262; Frenz, aaO., § 3 Rdn. 105; Knoche, Altlasten und Haftung, 2001, S. 104 ff., 110; Jochum, NVwZ 2003, 526, 529; Johlen, DStR 1994, 1897, 1900; Papier, NVwZ 1986, 256, 263; Schwachheim, NVwZ 1988, 225 ff., 227; Schwerdtner, NVwZ 1992, 141, 143; a. A. Haller, ZUR 1996, 21, 25 f.; Haibt/Rinne, ZIP 1997, 2113, 2115 f.; Kloepfer/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1125 f.; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049 ff.; Leinemann, VersR 1992, 25, 28 ff.; Raeschke-Kessler, DVBl. 1992, 683, 690; Seibert, DÖV 1983, 964 ff., 974; Stickelbrock, AcP 197, 456, 503 f.).

25 b) Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch der Kl. gegen die Bekl. aus §§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

26 aa) Wird von mehreren polizeirechtlichen Störern nur einer in Anspruch genommen, kann er im allgemeinen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen weitere - nicht in Anspruch genommene - Störer nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Mit der Beseitigung der Störung besorgt er regelmäßig nur ein eigenes und nicht zugleich auch ein Geschäft des anderen Störers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - aaO., 981 f.; OLG Düsseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850 mit Nichtannahmebeschluß des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; Bamberger/Fritzsche, aaO., Rdn. 76; zustimmend mit teils abweichender Begründung Frenz, aaO., § 3 Rdn. 106; Hoeft, aaO., S. 257; Knoche, aaO., S. 111 f.; Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rdn. 37; Haller, ZUR 1996, 21, 25; Johlen, DStR 1994, 1897, 1901; Kloepfer/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1123 f.; Papier, NVwZ 1986, 256, 263).

27 Ein Anspruch aus § 683 Satz 2 BGB könnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn die Kl. zugleich auch ein fremdes Geschäft geführt, nämlich eine Verpflichtung der Bekl. erfüllt hätte (vgl. BGH, BGHZ 98, 235, 240). Daß sie durch die Beseitigung der geschredderten Altreifen der ihr gegenüber ergangenen Polizeiverfügung nachkam, steht der Annahme einer Fremdgeschäftsführung nicht entgegen (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 314 f.). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i. S. des § 677 BGB möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (vgl. BGH, BGHZ 40, 28, 30; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 677 Rdn. 9 m.w.N.; Staudinger/Wittmann, aaO., Rdn. 23).

28 bb) Hat die Kl. mit der Räumung des Grundstücks zugleich eine Verpflichtung der Bekl. erfüllt, kommt daneben ein Ausgleichsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. BGH, BGHZ 142, 227, 237, 238 f.; Urteile vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - VersR 1996, 759, 760 m.w.N.; vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - aaO.; MünchKommBGB/Medicus, aaO., § 1004 Rdn. 90; ablehnend Staudinger/Gursky, aaO., § 1004 Rdn. 159, beide m.w.N.).

29 cc) Einer Anwendung der §§ 683 Satz 2, 812 BGB steht jedoch entgegen, daß hier - wie bereits zu Ziff. 3 ausgeführt - kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Beseitigung der Störung bestand. Die Kl. hat mit der Beseitigung der Altreifenteile weder ein Geschäft der Bekl. geführt noch eine Verpflichtung der Bekl. erfüllt, sondern lediglich die ihr auferlegte Verwaltungsanordnung befolgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer ein Grundstück zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet, der nimmt wegen wirtschaftlicher Vorteile freiwillig auch Umweltgefahren auf sich. Der Vermieter wird dann auch nicht vom persönlichen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers umfaßt. Letztlich wird damit der Vermieter, und nicht der Erzeuger der Abfälle, als eigentlicher Verursacher der Gefahr angesehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen für die Entsorgung von Altreifenmaterial in Anspruch. Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Grundstücks, das sie an eine Entsorger zum Betrieb einer Altreifen-Recyclinganlage untervermietet hatte. Die Beklagte hatte größere Mengen geschredderte Altreifenreste zur Entsorgung an den Entsorger weitergegeben. Aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde der Entsorger selbst jedoch nicht tätig, und die Klägerin kündigte ihm schließlich und forderte ihn auf, das Grundstück zu räumen. Dies tat der Entsorger jedoch nicht mehr.

Das zuständige Landratsamt forderte deshalb die Klägerin auf, das Reifenmaterial selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Klägerin beauftragte hiermit eine Fremdfirma, welche die Altreifenreste schließlich gegen Zahlung des Klagebetrags entsorgte. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Das Berufungsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint. Zwar habe ein Produzent von Industrieabfällen, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen das Erforderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können. Der Abfallproduzent müsse die Entsorgung aber nicht stets selbst übernehmen. Verkehrssicherungspflichten könnten delegiert werden. Wer sie übernehme, werde seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verenge. Deren Umfang sei eine Frage des Einzelfalls. Der Abfallproduzent sei aber insbesondere nicht verpflichtet, den von ihm beauftragten Entsorger "auf Schritt und Tritt" zu überwachen.

Ob die Beklagte mit Beauftragung des Entsorgers und bei der nicht näher festgestellten weiteren Abwicklung des Geschäfts ihren Auswahl- und Überwachungspflichten nachgekommen ist, habe das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet gelassen. Diese Verkehrssicherungspflichten hätten nach den besonderen Umständen des Streitfalls nämlich nicht den (Schutz-) Zweck, die Klägerin vor denjenigen Schäden zu bewahren, deren Ausgleich sie nun verlange. Die Klägerin habe die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltgefahren aus wirtschaftlichem Eigeninteresse freiwillig in Kauf genommen und sich dadurch selbst außerhalb des Schutzbereichs der dem Abfallerzeuger für den Abfall obliegenden Verkehrssicherungspflicht gestellt. Die Klägerin habe letztlich "sehenden Auges" ihr Grundstück zum Betreib der Abfallentsorgungsanlage vermietet. Auch mit der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten habe sich lediglich eine wirtschaftliche Gefahr verwirklicht, der typischerweise jeder Vermieter eines Industriegrundstücks ausgesetzt sei.

Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung der Reifenteile verpflichtet gewesen sei, bleibe gleichfalls ohne Erfolg. Der Umstand, daß die Klägerin mit der Räumung des Grundstücks nicht nur dessen erneute wirtschaftliche Nutzung nach dem Scheitern des Mietverhältnisses ermöglichte, sondern als sogenannte Zustandsstörerin auch einer abfallrechtlichen Anordnung des Landratsamtes nachgekommen sei, begründe auch dann keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung, wenn die Beklagte als Verhaltensstörerin von der Ordnungsbehörde gleichfalls hätte zur Räumung verpflichtet werden können. Zudem sei die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern lediglich Leasingnehmerin des Grundstücks. Deshalb sei ein Anspruch aus § 1004 BGB an sich schon problematisch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter eines Grundstücks sollte unbedingt dafür sorgen, daß auch der Erzeuger der Abfälle von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen wird. Diese hat jedenfalls die Möglichkeit dazu. Nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung endet die abfallrechtliche Verantwortung des Erzeugers erst dann, wenn die Entsorgung vollständig abgeschlossen ist.