Versicherungsneuabschluß keine Betriebskostenerhöhung
§ 4 Abs. 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Versicherungsneuabschluß keine Betriebskostenerhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Betriebskostenzuschläge; Versicherung, Neuabschluß; Versicherungskosten, Umlage; Geschäftsführung, ordentliche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 4 Abs. 1 XII. BMG erlaubt nicht die Umlage einer neu abgeschlossenen Versicherung in vollem Umfang.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 4 Abs. 1 XII. BMG erlaubt nicht die Umlage einer neu abgeschlossenen Versicherung in vollem Umfange. Maßgeblich ist danach vielmehr, daß lediglich die Mehrkosten umgelegt werden dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG spricht ausdrücklich von "Betriebskostenerhöhungen bei allen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung". Dies setzt voraus, daß die betreffenden Betriebskosten bereits entstanden waren, sonst wäre eine Erhöhung insoweit nicht möglich. Allerdings hält das Gericht nach Sinn und Zweck des § 4 XII. BMG es für gerechtfertigt, Betriebskostenerhöhungen auch dann umzulegen, wenn die betreffenden Betriebskosten von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung erfaßt werden und bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt wären. Das betrifft aber nur die reinen Mehrkosten. Das bedeutet hier, daß darauf abzustellen ist, welche Versicherungskosten am 31. Dezember 1982 entstanden wären, wenn die Kl. zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Versicherung gegen Wasserschäden abgeschlossen hätte und welche Mehrkosten in der darauffolgenden Zeit gegenüber den damaligen Versicherungskosten entstanden sind. Ausschlaggebend für diese Auslegung des Gesetzes ist, daß der Vermieter, der am 31. Dezember 1982 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte, auch lediglich die reinen Mehrkosten umlegen darf. Es wäre gleichheitswidrig, würde man den Vermieter, der sich erst nachträglich auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung besinnt, in dem Sinne privilegieren, daß man ihm die Umlage der gesamten Versicherungskosten erlaubt, während der Vermieter, der bereits früher eine ordentliche Geschäftsführung vorgenommen hat, insoweit leer ausginge. Für das Gericht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien, daß eine derartige Ungleichbehandlung der Vermieter gewollt gewesen wäre, so daß die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 3 GG nicht gestellt werden muß.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. Anm. Blümmel in GE 1986, 863.