Versicherungsmakler, Kenntnis des -s
VVG § 44
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versicherungsmakler, Kenntnis des -s; Versicherungsvertrag, Wissenszurechnung des Maklers bei -
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler nach der Auge und- Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Konkursverwalter über das Vermögen der Sch. GmbH, die ihre Geschäftsräume in dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude K. in R. hatte. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Immobilienbüro und Vermögensverwaltung. Der Kl. führte den Geschäftsbetrieb nach Kon kurseröffnung nicht weiter, sondern war mit der Abwicklung des Unternehmens befaßt.
Am 19. November 1996 beantragte er für die Sch. GmbH, vertreten durch ihn - ohne Hinweis auf seine Konkursverwalterstellung - für das Risiko Einbruchdiebstahl bei der Bekl. den Ab schluß einer Geschäftsversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 250.000 DM. Der Vertrag wurde durch die Firma B. Assekuranzmakler, die seinerzeit ihre Geschäftsräume im Obergeschoß des Gebäudes der Gemeinschuldnerin hatte, vermittelt. Der Mitinhaber des Maklerunternehmens, der Zeuge W., unterzeichnete den Antrag als Vermittler und leitete ihn an die Bekl. weiter. Auf dem am 16. Dezember 1996 ausgestellten Versicherungsschein ist darauf hingewiesen, daß die Firma B. Assekuranzmakler den Vertrag betreue.
Der Kl. hat mit der Klage Entschädigung für entwendete Gegenstände verlangt. Er hat im Be rufungsverfahren dazu behauptet, am 15. Februar 1997 seien aus einem im Erdgeschoß gele genen Büroraum der Gemeinschuldnerin zwei Orientteppiche, zwei Bronzestatuen sowie ein Uhrwerk und Gewichte einer Westminsteruhr gestohlen worden. Bei dem Diebstahl hätten die Täter sowohl die hintere Eingangstür zum Gebäude als auch die Tür zu dem Büroraum aufge brochen.
Der Kl. hat zuletzt beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 73.878,57 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Bekl. hat den Einbruchdiebstahl bestritten und sich im übrigen auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kl. hätte als gefahrerheblichen Umstand angeben müssen, daß die Sch. GmbH in Konkurs geraten und der Geschäftsbetrieb eingestellt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Bekl. zur Zahlung von 60.100 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Klageabweisung in vollem Umfang.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Bekl. hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Tatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls als vom Kl. bewiesen angesehen. Anhaltspunkte für einen vorgetäuschten Diebstahl ergäben sich weder aus dem Sachvortrag der Bekl. noch aus den beigezogenen Ermittlungsakten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu enthalten keine Rechtsfehler und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Ebenso sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, die sich mit der Fest stellung befassen, die entwendeten Gegenstände würden von der Geschäftsversicherung umfaßt.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Wissen des Zeugen W. über etwa gefahrerhebliche Umstände bei Vertragsschluß sei hier dem Versicherer zuzurechnen, auch wenn es sich bei der Firma B. Assekuranz um einen Makler handele.
a) Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kl. als gefahrerheblich im Antrag hätte angeben müssen, daß er als Konkursverwalter handele und daß der Betrieb der Gemein schuldnerin eingestellt war. Es hat die Auffassung vertreten, die Bekl. sei schon deshalb nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil der Zeuge W. diese Umstände kannte. Der Zeuge sei zwar nicht Agent der Bekl. Er betreibe vielmehr zusammen mit seinem Partner ein selbstän diges Maklerbüro. Dennoch stehe sein Wissen hier dem eines Agenten der Bekl. gleich. Des halb sei sein Wissen der Bekl. zuzurechnen. Ein Versicherer bediene sich eines Dritten wie eines Agenten, wenn er dem Dritten Antragsformulare zur Verfügung stelle und die ihm zuge leiteten Anträge ohne weitere Klärung entgegen- und annehme. Damit würden auch Makler in die Vertriebsorganisation des Versicherers eingegliedert. Es komme entscheidend darauf an, ob der Dritte, wenn er nicht in vertraglicher Beziehung zum Versicherungsnehmer stehe, mit Wis sen und Wollen des Versicherers eingeschaltet werde. Die Bekl. habe die agentenähnliche Stellung des Zeugen W. auch auf dem Versicherungsschein dokumentiert, indem sie die Firma des Zeugen W. als Betreuer des Versicherungsvertrages angegeben habe. Ebenso habe sie dem Kl. die vorläufige Deckungszusage über den Zeugen W. erteilt. Diese Ausführungen hal ten den Angriffen der Revision nicht stand.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Versicherer die Kenntnis eines Angestellten oder Vermittlungsagenten, die diese in Ausübung der Stellvertretung bei der Entgegennahme des Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages erlangen, zurechnen zu lassen (sogenannte Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, BGHZ 102, 194 ff. und ständig). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge W. aber weder Angestellter noch Vermittlungsagent der Bekl. Vielmehr betrieb er zusammen mit einem Partner unter der Firma "B. Assekuranzmakler" ein selbständiges Maklerbüro. Damit sind die Grundsätze zur Wissenszurechnung, wie sie sich aus der oben genannten Rechtsprechung des Bundesge richtshofs ergeben, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden.
c) Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann offenbleiben, ob in Erweiterung der bis herigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen auch das Wissen eines Maklers dem Versicherer zuzurechnen ist. Eine solche Ausnahme käme jedenfalls nur in Be tracht, wenn Tatsachen vorlägen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Wissenszurech nung rechtfertigen können. Solche Tatsachen liegen auch nach den Feststellungen des Beru fungsgerichts nicht vor.
Das Berufungsgericht stellt bei seiner Beurteilung, der Zeuge W. sei in die Vertriebsorganisati on der Bekl. eingebunden gewesen, darauf ab, daß die Bekl. dem Zeugen Antragsformulare zur Verfügung gestellt habe. Diese Tatsache ist indessen kein ausreichender indizieller Um stand für die Annahme, der Zeuge habe wie ein Agent der Bekl. deren Interessen vertreten; er habe "im Lager" der Bekl. gestanden. Auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler hat häufig, wenn nicht in der Regel, Antragsformulare zur Verfügung, wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese angefordert oder unaufgefordert zugesandt bekommen hat. Die Verwendung eines Antragsformulars eines Versicherers gehört zur Tätigkeit eines jeden Agen ten wie auch eines Maklers. Sie dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekom men des Versicherungsvertrages in jedem Falle, ohne daß daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrages stehe auf der einen oder anderen Seite. Voraussetzung einer Zu rechnung von Wissen, das der Vermittler bei dem Zustandekommen des Vertrages vom Versi cherungsinteressenten erhält, ist, daß er vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt, zumindest vom Versicherer damit betraut ist im Sinne des § 43 Satz 1 VVG (vgl. BGH a. a. O. 197 f.). Diese Voraussetzung ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, daß der Vermittler Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung hat und von ihnen bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch macht.
Ebensowenig läßt der Vermerk auf dem Versicherungsschein "Sie werden betreut von: B. As sekuranz ..." allein oder in Verbindung mit der Verfügung über die Antragsformulare den Schluß zu, die Bekl. habe den Zeugen W. mit der Entgegennahme von Antragserklärungen betraut. Ein solcher Vermerk ist auch dann im Interesse des Versicherungsnehmers wie auch des Ver mittlers zweckmäßig, wenn dieser keine agentenähnliche Stellung innehat, sondern Makler ist. Die von einem Makler einmal hergestellte Geschäftsverbindung soll durch einen solchen Ver merk als weiterbestehend gekennzeichnet werden. Der Versicherungsnehmer soll wissen, an wen er sich bei Fragen zu diesem Vertrag oder bei anderen, Versicherungen allgemein betref fenden Fragen wenden kann.
Da es mithin schon an diesen Voraussetzungen einer Wissenszurechnung fehlt, braucht weiter nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Zeuge W. sein Wissen über den Konkurs der Sch. GmbH und die Einstellung deren Geschäftsbetriebes bei der Erstellung des Versiche rungsantrages (BGH, a. a. O. 195) erlangt hat oder ob der Zeuge außerhalb seiner Vertrags vermittlung, etwa weil das von ihm mit einem Dritten betriebene Maklerunternehmen Mieter im Hause der Gemeinschuldnerin war, von dem Konkurs erfahren hatte.
3. Gleichwohl hat das Berufungsurteil Bestand, denn die Bekl. ist aus anderen Gründen nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob der Konkurs der Sch. GmbH und die Einstellung des Ge schäftsbetriebes gefahrerhebliche Umstände sind, die bei Vertragsschluß anzuzeigen waren. Zwar soll nach § 6 Nr. 4 d der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raub versicherung (AERB 87) eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Betrieb dauernd oder vor übergehend stillgelegt wird. Damit steht die Gefahrerheblichkeit aber noch nicht fest, wenn es sich bei dem Betrieb ausschließlich um ein mit Möbeln und sonstigen Gegenständen ausge stattetes Büro handelt. Jedenfalls bleibt diese Regelung hier außer Betracht, weil die Geltung der AERB noch nicht vereinbart war, als der Kl. oder der Zeuge W. das Antragsformular aus füllten. In diesem Formular findet sich eine vorgedruckte Zeile "Geschäfts-/Betriebsart". Die Bekl. meint, damit habe sie auch Auskunft über den konkreten Geschäftsbetrieb verlangt und mithin auch darüber, ob überhaupt noch geschäftliche Aktivitäten stattfänden. Dieser Ausle gung kann nicht zugestimmt werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es ankommt (vgl. BGHZ 123, 83, 85), versteht vor dem Hintergrund, daß eine Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen werden soll, unter diesem vorgedruckten Wortlaut nicht die Frage, ob die Büroräume regelmäßig noch von Kunden aufgesucht und ob in den Räumen noch Geschäfte aktiv betrieben werden. § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach ein Umstand im Zweifel als gefahrerheblich gilt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schrift lich gefragt hat, hilft der Bekl. hier nicht.
b) Im übrigen kann offenbleiben, ob der Konkurs und die Einstellung des Geschäftsbetriebs nach Abwägung aller damit verbundenen Vor- und Nachteile für das versicherte Risiko gefah rerhebliche Umstände sind. Denn selbst wenn man von einer objektiven Gefahrerheblichkeit ausgehen wollte, fehlt es für einen wirksamen Rücktritt an einem Verschulden des Kl. (§ 16 Abs. 3 VVG). Er hat unwidersprochen vorgetragen, bei der Übernahme von Konkursverwal tungen stets neue Versicherungsverträge abgeschlossen zu haben, ohne daß der Konkurs oder das Ruhen des Geschäftsbetriebes zu Risikozuschlägen geführt habe. Ferner hatte der Kl. im vorliegenden Fall einen Dritten mit der regelmäßigen Kontrolle der Geschäftsräume beauf tragt. Unter diesen Umständen ist dem Kl. kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß er eine etwaige Gefahrerheblichkeit nicht erkannt hat.
4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Weiterer Sachvortrag der Parteien ist nicht mehr zu erwarten. Die Höhe des in der Berufung noch geltend gemachten Schadens ist nicht angegriffen.
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