Versicherung an Eides statt
§ 259 Abs. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versicherung an Eides statt; Auskunftsanspruch des Mieters/Grundmiete; Mietpreisrecht/Auskunft über zulässige Miete; Versicherung an Eides statt/bezüglich Auskunft über preisrechtlich zulässige Miete; Auskunft über preisrechtlich zulässige Miete/Versicherung an Eides statt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete an Eides statt zu versichern (§ 259 Abs. 2 BGB), wenn er vor der Auskunftserteilung dem Mieter mehrfach widersprüchliche Angaben über die zulässige Miethöhe gemacht hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Bekl. sind verpflichtet, die Richtigkeit der von ihnen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1980 überreichten Auskunft über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete an Eides statt zu versichern (§§ 535, 242, 259 Abs. 2 BGB).
Ein dahingehender Anspruch besteht grundsätzlich dann, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Auskunft zu der Annahme besteht, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist (§ 259 Abs. 2 BGB). Dies kann sich zum einen aus der Auskunft selbst, zum anderen aber auch aus dem vorangegangenen Gesamtverhalten der Auskunftpflichtigen ergeben (BGH LM § 259 BGB Nr. 8). Anhaltspunkte dafür, daß die vorliegende Auskunft unrichtig ist, ergeben sich aus dieser selbst nicht. Jedoch rechtfertigt das frühere Gesamtverhalten der Bekl. den Verdacht, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Denn die Bekl. haben innerhalb von zwei Jahren drei unterschiedliche Angaben über die Höhe der Miete, insbesondere der Grundmiete gemacht, die sich miteinander nicht vereinbaren lassen. Der sich daraus ergebende Verdacht, daß auch die jetzt erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, läßt sich nur durch die verlangte eidesstattliche Versicherung ausräumen. Dieser, kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung können sich die Bekl. auch nicht dadurch entziehen, daß sie nunmehr die Unrichtigkeit früherer Angaben einräumen und damit die jetzt erteilte Auskunft als die richtige deklarieren. Denn gerade das soll im Hinblick auf das frühere Verhalten der Bekl. Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung sein (BGH a.a.O.).